Allgemeine Informationen zum Thema Stiftungen
Das vom »Bundesverband Deutscher Stiftungen« veröffentlichte Dokument zu den »Grundsätzen guter Stiftungspraxis« können Sie nun hier herunterladen.
Desweiteren stehen sowohl eine Studie zum Thema »Führung, Steuerung und Kontrolle in der Stiftungspraxis« und eine Kurz-Studie zum Thema »Engagementförderung durch Stiftungen in Deutschland« zum Download bereit. Außerdem können Sie sich auf hier zum Thema »Projekttransfer« informieren.
Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen
Stiftung
Nicht alle als „Stiftung" bezeichneten Institutionen sind auch Stiftungen im Rechtssinne der §§ 80 ff. BGB, denn der Begriff der Stiftung ist nicht geschützt. Eine Stiftung im Rechtssinne ist eine von einem oder mehreren Stiftern geschaffene Institution, durch die mit Hilfe eines der Stiftung gewidmeten Vermögens ein von den Stiftern festgelegter Stiftungszweck dauernd verfolgt werden soll.
Stiftungen sind also Organisationen auf Vermögensbasis. Eine bestimmte Vermögensmasse ist rechtlich verselbständigt, um mit deren Erträgen (Zinsen, Mieten, Dividenden) dauerhaft der Verwirklichung konkreter, vom Stifter festgelegter Zwecke zu dienen. Das Stiftungsvermögen (Vermögensstock) darf nicht verbraucht werden, sonst beraubte sich die Stiftung ihrer Existenzgrundlage.
Stifter
Stifter ist derjenige, der der Stiftung ihren Zweck gibt, die innere Struktur festlegt (Organe) und sich zur Übertragung bestimmter Vermögenswerte verpflichtet.
Errichtungsvoraussetzung einer selbständigen Stiftung des Privatrechts
Eine Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Beim Anerkennungs-verfahren wird eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Stiftung vorgenommen. Diese dient dem Schutz des Rechtsverkehrs ebenso wie dem Schutz der Stiftung selbst. Geprüft wird, ob die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft erfüllt sind, ob der Zweck nicht gegen das Gemeinwohl verstößt und vor allem, ob das Stiftungsvermögen zur Erfüllung der Stiftungszwecke ausreicht (§ 80 Absatz 2 BGB). Basis dafür ist eine Ertragsprognose beruhend auf den Angaben des Stifters bzw. den Vorgaben der Satzung, wie die Stiftungszwecke erfüllt werden sollen. Der Antrag auf Anerkennung ist beim Thüringer Innenministerium, Referat 21 (Stiftungen) einzureichen.
Empfehlenswert ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Behördenvertretern, um das Verfahren reibungslos durchzuführen. Weitergehende Rechtsberatung ist sinnvoll bei rechtlich oder wirtschaftlich komplexen Fragen, z.B. bei Beteiligung von Unternehmen oder der Zusammenführung verschiedener Organisationen in der Stiftung, ebenso bei steuerlichen Fragestellungen.
In Thüringen wird im Verfahren um die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung zugleich eine gemeinnützigkeitsrechtliche Vorprüfung vorgenommen. Diese Serviceleistung dient dazu, der zivilrechtlich anerkannten Stiftung die nachfolgende Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erleichtern. Diese Anerkennung erfolgt auf gesonderten Antrag an das zuständige Finanzamt.
Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist die Erklärung des Stifters, ein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen (§ 81 BGB). Teil dieser Erklärung ist auch die Satzung der Stiftung, ihre Verfassung. Meist besteht diese in einem gesonderten Dokument. Die Satzung muss Regelungen enthalten über 1. den Namen der Stiftung, 2. den Sitz der Stiftung, 3. den Zweck der Stiftung, 4. das Vermögen der Stiftung und 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. Oft wird die Stiftung mit einem weiteren Organ ausgestattet, das beratende Funktion hat (Stiftungsrat/ Kuratorium/ Beirat). Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten sein („Stiftung von Todes wegen", § 83 BGB).
Staatliche Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsgesetze der Länder, in Thüringen das Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG), sehen eine staatliche Beaufsichtigung selbständiger Stiftungen vor. Grund dafür ist, dass die Stiftungstätigkeit keiner Sozialkontrolle durch Mitglieder unterliegt, die den Vorstand überprüfen. Dies übernimmt für den Stifter eine staatliche Behörde. Diese achtet darauf, dass das Stiftungsvermögen erhalten bleibt und die Stiftungszwecke erfüllt werden. Für die Stiftung mag das zeitweilig unbequem sein, weil Fragen beantwortet oder Berichte abgeliefert werden müssen. Letztlich dient dies aber der Gewähr zuverlässiger Stiftungsarbeit. Zudem steht die Aufsichtsbehörde - in Thüringen das Landesverwaltungsamt - den Stiftungen als kompetenter Ansprechpartner und Berater für Fragen der laufenden Verwaltung zur Verfügung.
Stiftungsvermögen (Vermögensstock)
Das Stiftungsvermögen kann aus Grundstücken, Immobilien, Wertpapieren, Geschäftsanteilen oder Barvermögen bestehen. Das Stiftungsvermögen selbst darf nicht verbraucht werden, die Stiftungszwecke sind nur aus den Erträgen zu erfüllen. Daher muss das Stiftungsvermögen einen bestimmten Umfang haben. Die Messlatte bilden die Stiftungszwecke - medizinische Forschung verlangt andere Beträge als die Aussetzung eines Preises verbunden mit einem Büchergutschein oder gar nur einer Urkunde. Aufmerksamkeit für ein bestimmtes Thema erreicht man auch mit einfachen Mitteln.
Entscheidend ist, dass eingebrachte Sachwerte überhaupt Ertrag abwerfen: für die Zwecke aber auch für die notwendige Verwaltung (Auslagen, Personal- und Sachkosten). Kunstwerke etwa können daher nicht die einzigen Vermögenswerte sein. Bei Gebäuden muss deren Erhalt und die Nutzbarkeit, auch ein eventueller Leerstand, berücksichtigt werden. Sinnvoll ist eine Zusammensetzung aus verschiedenen Werten und Anlageformen, soweit möglich.
Beispiel: Ein Stiftungsvermögen von 50.000,00 Euro erzielt bei 3%iger Verzinsung einen Ertrag von 1.500,00 Euro. Dieselbe Summe in Aktien angelegt, wirft meist höhere Erträge ab. Andererseits besteht das Risiko hoher Verluste. Hohe Renditeerwartungen sollten nicht den Blick auf die Risiken der Anlageform verstellen. Dass man mit bedachter Anlagepolitik auch mit einem reinen Aktienvermögen gut durch Krisenzeiten kommt, zeigt die in Thüringen ansässige Share Value Stiftung.
Gemeinschaftsstiftungen und Stiftungen von Vereinen
Der finanzielle Beitrag des Einzelnen für eine Stiftung bleibt dann überschaubar, wenn sich mehrere Personen zu einer Stiftergemeinschaft vereinigen (Gemeinschaftsstiftung) und für die Stiftung zusammenlegen. Prominentes Beispiel dafür sind die Bürgerstiftungen. Auch Vereine werden häufig zu Stiftern und bringen nicht verausgabte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder anderen Vermögenswerte in eine Stiftung ein, um dem Verein eine beständige Finanzgrundlage zu verschaffen. Daneben dient die Stiftung auch dazu, Werte dauerhaft zu erhalten und vor Veräußerung zu bewahren: das Vereinsheim, ebenso wie Sammlungen von Gegenständen mit Wert oder ideeller Bedeutung.
Zuwendungen an Stiftungen (Spende und Zustiftung)
Neben dem Einsatz ihrer Erträge aus dem Vermögensstock werben Stiftungen häufig um weitere Mittel, um ihre Arbeit dauerhaft abzusichern oder konkrete Projekte überhaupt zu ermöglichen. Wegen dieser Verwendungsalternativen (dauerhafte Absicherung oder Einsatz für Projekte) ist es wichtig, bei einer Zuwendung an eine Stiftung festzulegen, wozu die Mittel dienen sollen: Spenden kommen den Projekten unmittelbar zugute und müssen kurzfristig („zeitnah") ausgegeben werden. Zustiftungen verbreitern die Basis des Vermögensstocks, um die Erträge zu steigern. Sie verbleiben dauerhaft im Vermögen der Stiftung.
Unselbständige Stiftung
Die unselbständige Stiftung ist keine juristische Person und daher abhängig von einem Treuhänder, der für sie im Rechtsverkehr handelt. Die Stiftung entsteht durch Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder. Der Treuhänder ist Eigentümer des Stiftungsvermögens. Dieses hat er nach den Vorgaben des Stifters zu verwalten und die Erträge entsprechend für den Stiftungszweck zu verwenden. Der Treuhänder handelt in seinem eigenen Namen, nicht im Namen der Stiftung, kann jedoch auf diese hinweisen. Er führt die ihm vom Stifter anvertrauten Werte als Sondervermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen.
Erscheinungsformen von Stiftungen
Familienstiftung
Die Familienstiftung ist als besondere Erscheinungsform eine Stiftung des Privatrechts, bei der Nutznießer (nicht unbedingt materieller Art) die Mitglieder einer oder mehrerer Familien sind.
Bürgerstiftungen
Bürgerstiftungen stellen keine besondere Rechtsform der Stiftung dar, sondern sind eine praktische Anwendungsform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. BGB finden Anwendung. Bürgerstiftungen zeichnen sich durch eine lokal ausgerichtete Zwecksetzung und ein breites soziales und kulturelles Wirkungsfeld aus. Selbst auf der Basis ehrenamtlicher Arbeit organisiert, haben zum Ziel, Bürger und Unternehmen zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens zu mobilisieren. Bürgerstiftungen betreiben einen langfristigen Vermögensaufbau und sind auf den Erwerb weiterer Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) angelegt. Sie eignen sich als Treuhänder unselbständiger Stiftungen für Projekte vor Ort. Zusätzlich können sie Spenden-Fonds verwalten.
Kirchliche Stiftung
Eine kirchliche Stiftung hat überwiegend Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaft zu erfüllen. Zusätzlich muss sie mit einer solchen Gemeinschaft organisatorisch verbunden sein oder sie muss ihren Zweck nur gemeinsam mit einer solchen Gemeinschaft umsetzen können.
Stiftung des öffentlichen Rechts
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Teil der Staatsverwaltung und erfüllen öffentliche Aufgaben. Die Vorschriften des Privatrechts finden keine Anwendung. Ihre Errichtung erfolgt aufgrund eines Gesetzes oder durch Verwaltungsakt.
Anstaltsstiftungen
Anstaltsstiftungen sind Rechtsträger von sozialen Einrichtungen und Diensten (Museum, Schule, Altenheim, Krankenhaus). Sie setzen ihr Stiftungsvermögen unmittelbar zur Erreichung dieser Ziele ein (Nutzung von Gebäuden, Ausstellungsstücken etc.). Sie haben zum Ziel, das soziale Werk der jeweiligen Anstalt durch den stiftungseigenen Anstaltsbetrieb zu sichern.
Förderstiftungen
Förderstiftungen werden selbst nicht operativ tätig und haben allein den Zweck, Mittel für die Verwirklichung von Projekten und für Einzelfallhilfen zu beschaffen.
Unternehmensverbundene Stiftungen
Die unternehmensverbundene Stiftung dient als Oberbegriff für eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die selbst als Unternehmensträgerstiftung ein Unternehmen unmittelbar betreibt oder zu deren Vermögen die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehört (BGB-Gesellschaft, Stille Gesellschaft OHG, bei KG als Komplementär oder Kommanditist), sog. Beteiligungsstiftung. Bei der Unternehmensstiftung bilden Unternehmen und Stiftung eine rechtliche Einheit. Als juristische Person ist die Stiftung Unternehmensrechtsform und damit Zuordnungssubjekt für alle Rechte und Pflichten. Die Beteiligungsstiftung ist häufig als Familienstiftung ausgestaltet und dient der Perpetuierung eines Unternehmens ebenso wie dem Erhalt für spätere Generationen.
Quick-View
- Grundsätze Guter Stiftungspraxis
- Stiftung
- Stifter
- Errichtungsvoraussetzung einer selbständigen Stiftung des Privatrechts
- Stiftungsgeschäft
- Staatliche Stiftungsaufsicht
- Stiftungsvermögen (Vermögensstock)
- Gemeinschaftsstiftungen und Stiftungen von Vereinen
- Zuwendungen an Stiftungen (Spende und Zustiftung)
- Unselbständige Stiftung
- Familienstiftung
- Bürgerstiftungen
- Kirchliche Stiftung
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Anstaltsstiftungen
- Förderstiftungen
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