Körperschaftsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung
FG Hamburg, Urt. v. 27.6.2025 – 5 K 9/25 (Revision zugelassen)
Amtlicher Leitsatz:
- Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.
- 8b Abs. 5 Satz 1 KStG erfasst ausschließlich Betriebsausgaben und gilt nicht für Werbungskosten.
- An der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bestehen auch mit Blick auf die körperschaftsteuerliche Einkommensermittlung keine Zweifel.
Besonders strenger Prüfungsmaßstab für das SchwBGer bei CAS-Schiedssprüchen
EGMR, Urt. v. 10.7.2025 – 10934/21 (Caster Semenya/Schweiz)
Redaktionelle Leitsätze:
- Schiedsklauseln verstoßen grundsätzlich nicht gegen die EMRK. Da ein Schiedsverfahren jedoch zum Verlust von Rechten und Garantien führen kann, die den Parteien in einem gerichtlichen Verfahren garantiert sind (auch denen aus Art. 6 EMRK), ist ein Schiedsverfahren nur zulässig, wenn die Parteien diesem zugestimmt haben. Der Verzicht auf die Rechte aus der EMRK, der mit einer Unterzeichnung einer Schiedsklausel verbunden ist, ist daher nur wirksam, sofern dieser in freier, rechtmäßiger und eindeutiger Weise erklärt wird, und erfordert Mindestgarantien, die der Bedeutung der EMRK gerecht werden. Ist hingegen ein Schiedsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, muss das Schiedsgericht die in Art. 6 EMRK vorgesehenen Garantien bieten.
- Obwohl ein nichtstaatlicher Mechanismus zur Streitbeilegung in erster oder zweiter Instanz mit der Möglichkeit eines (begrenzten) Rechtsschutzes vor einem staatlichen Gericht in letzter Instanz eine angemessene Lösung im Bereich des internationalen Profisports ist, bleibt zu beachten, dass der Sportschiedsgerichtsbarkeit häufig ein strukturelles Ungleichgewicht aufgrund der Beziehungen zwischen den Sportlern und den Sportverbänden innewohnt. Aufgrund der typischerweise hierarchischen Struktur des organisierten (Profi-)Sports unterscheiden sich diese von den Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertragsverhältnisses. Sportverbände können eine strukturelle Kontrolle über das internationale Sportschiedsgerichtssystem ausüben und infolgedessen die Bedingungen in ihrer Beziehung zu den Sportlern diktieren. Daher ist es notwendig, dass Sportler in einem Verfahren in den Genuss der von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Garantien kommen, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren.
- Dies hat das staatliche Gericht bei der Prüfung der materiellen Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem ordre public mit der erforderlichen Strenge zu beachten. Das staatliche Gericht hat dabei auch das in seiner Prüfung zu berücksichtigen, was der Sportler vorgetragen, aber das Schiedsgericht nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft
BFH, Beschl. v. 30.7.2025 – V B 3/24 (FG Münster, Urt. v. 29.11.2023 – 13 K 1127/22 K)
Amtlicher Leitsatz:
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.
Verweigerte Empfehlung des Landessportbundes als Voraussetzung für den Besuch einer Eliteschule des Sports ist vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.8.2025 – OVG 3 L 64/25 (VG Berlin, Beschl. v. 18.7.2025 – VG 3 L 341/25)
Redaktioneller Leitsatz:
In der Empfehlungsvoraussetzung des § 8 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung besonderer pädagogischer Prägung des Landes Berlin, wonach sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes an einer Eliteschule des Sports aufgenommen werden können, ist keine Beleihung des Landessportbundes, da es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung handelt. Versagt der Landessportbund eine Empfehlung, handelt er daher als eingetragener Verein. Streitigkeiten hierüber sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Mithin scheidet mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg aus.
Klausel zur „volle Tauglichkeit“ des Eishockeysports unwirksam; Profieishockeyspieler darf weiter am Training teilnehmen
ArbG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.8.2025 – 16 Ga 85/25 (Berufung nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässig)
Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Vertragsklausel, die am Schluss einer Anlage zum Arbeitsvertrag hauptsächlich Vergütungsfragen verortet und regelt, dass ein Spielervertrag nur gültig ist, wenn eine medizinische Untersuchung vor jeder Saison die volle Tauglichkeit für die Ausübung des Eishockeysports feststellt, stellt voraussichtlich eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB dar und wird daher nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt umso mehr, als der Standardvertrag ausführliche Regelungen zur Wirksamkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet.
- Darüber hinaus hält die Klausel aus verschiedenen Gründen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Zum einen ist sie dann widersprüchlich und deshalb nicht bestimmt genug, wenn zusätzlich zu dieser Klausel des Arbeitsvertrages als Bedingung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages der „Nachweis der gesundheitlichen Eignung als Lizenzspieler“ und damit unterschiedliche medizinische Voraussetzungen geschaffen werden. Zum anderen ist die Bestimmung auch deswegen intransparent, da völlig unklar bleibt, in welcher Form, durch wen und wann die „volle Tauglichkeit“ festgestellt werden muss. Es ist nicht ansatzweise festgelegt, in welchen Fällen von einer „vollen Tauglichkeit“ ausgegangen werden kann. Die Klausel überlässt damit der Klauselverwenderin einen unangemessenen Beurteilungsspielraum.
- Letztlich kann die Wirksamkeit der fraglichen Klausel in der Anlage jedoch dahinstehen, da nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit d des Arbeitsvertrages Vorrang hat und die medizinische Eignung nach dessen Voraussetzungen festgestellt werden kann.
- Der Verfügungskläger hat darüber hinaus gewichtige Gründe für ein Überwiegen seines Beschäftigungsanspruchs vorgetragen. Eine Nichtbeschäftigung würde die Erhaltung seiner beruflichen, also seiner technischen und taktischen Qualifikation ernsthaft in Frage stellen.
Mitbestimmung beim Einsatz von Beschäftigten freier Träger in Schulen
OVG Bremen, Beschl. v. 10.9.2025 – 6 LP 147/25 (VG Bremen, Beschl. v. 25.4.2025 – 12 K 3024/24)
Amtliche Leitsätze:
- Der Einsatz von Beschäftigten freier Träger (hier: Schulverein) an Schulen als Betreuungskräfte unterliegt im Anwendungsbereich des BremPersVG der Mitbestimmung.
- Zum Begriff „in der Dienststelle weisungsgebunden tätige Personen“.
- Ein Personalrat kann im Anwendungsbereich des BremPersVG seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme jedenfalls aus den in § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG genannten Gründen verweigern.
- Ein für die adressierte Ministerin bindender Beschluss der Landesregierung über den Einsatz von Fremdpersonal in einer Dienststelle ist eine „Verwaltungsanordnung“ im Sinne von § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG.
Gesetzliche Unfallversicherung für Nachwuchsleistungssportler
LSG Hessen, Urt. v. 19.9.2025 – L 9 U 65/23 (Revision zuzulassen; SG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.2.2023 – S 22 U 39/22)
Amtliche Leitsätze:
- Jugendliche, die unter Abschluss eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profifussballvereins für diesen Verein trainieren und Fußballspiele bestreiten, sind hierbei als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.
- Ein möglicher Verstoß gegen das JArbSchG hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII.
- Bei Verwendung eines Mustervertrages, der Grundlage einer Vielzahl von weiteren Vertragsverhältnissen mit Nachwuchsspielern ist, dient die Klärung der Rechtsfrage, ob für die Spieler Versicherungsschutz nach dem SGB VII besteht oder nicht, dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Fortbildung des Rechts.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Mitgliedschaft in der Kirche als Voraussetzung für die Besetzung einer Stelle verlangen
BVerfG, Beschl. v. 29.9.2025 – 2 BvR 934/19 (BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.5.2014 – 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14; ArbG Berlin, Urt. v. 18.12.2013 – 54 Ca 6322/13)
Amtliche Leitsätze:
- Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig determiniert ist. Die hier maßgeblichen Normen der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des religiösen Arbeitsrechts belassen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Gestaltungsspielräume. Innerhalb des vom unionalen Fachrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Rahmens indizieren diese Gestaltungsspielräume Grundrechtspluralität. In der Folge kann es angesichts der unterschiedlichen religionsverfassungsrechtlichen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Wertungen bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Bereich des religiösen Arbeitsrechts kommen. (Rn. 145, 153, 164 und 166)
- Das religiöse Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Grundauftrag der Religionsgemeinschaft dienen. Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch die Auswahl der Arbeitnehmer und den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge. (Rn. 182)
- a) Die bindenden Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union lassen sich über eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen umsetzen. Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts. (Rn. 214 – 215)
b) Die erste Stufe der Schrankenziehung erfährt insoweit eine Schärfung, als ausgehend vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft eine wirksame gerichtliche Kontrolle dahingehend erfolgt, inwieweit sich aus der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergibt. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang für die konkret betroffene Tätigkeit im Hinblick auf ihr religiöses Selbstverständnis plausibel darzulegen. (Rn. 217 – 218)
c) Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabwägung der betroffenen rechtlichen Belange erfährt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses verhältnismäßig sein muss. Dies lässt es – im Einklang mit der Offenheit des Unionsrechts für die unterschiedlichen grundrechtlichen Wertungen der Mitgliedstaaten – weiterhin zu, dem religiösen Selbstverständnis aufgrund seiner Nähe zum vorbehaltlos gewährten Recht auf korporative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) ein besonderes Gewicht beizumessen. (Rn. 224 – 225)
d) Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt dieser Umstand und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position für die Verwirklichung des religiösen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz der Vorzug zu geben sein. Dessen hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist bei der Abwägung durch die Gerichte Rechnung zu tragen. (Rn. 225)
- Im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts bestehen keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht. Im Einklang mit den einschlägigen Gewährleistungen der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention unterscheiden Verfassungsrecht wie Unionsrecht grundsätzlich zwischen einer unzulässigen theologischen Bewertung des religiösen Ethos durch die staatlichen Gerichte einerseits und der rechtsstaatlichen Beschränkung der Durchsetzung des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des staatlichen (Gleichbehandlungs-)Rechts andererseits. (Rn. 215)
Zu den Voraussetzungen einer liquidationslosen Löschung eines eingetragenen Vereins
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.9.2025 – 19 W 47/25 (Wx) (AG Mannheim, Beschl. v. 30.4.2025)
Amtliche Leitsätze:
- Ein Verein kann im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist.
- Der Gläubigeraufruf kann auch nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf bezweckt nämlich gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind.
Fehlende Postulationsfähigkeit eines Vereins in Datenschutzsachen vor Landgerichten
BGH, Beschl. v. 15.9.2025 – I ZB 36/25 (LG Meiningen, Beschl. v. 17.3.2025 – 3 S 9/25; AG Sonneberg v. 16.1.2025 – 5 C 171/24)
Amtlicher Leitsatz:
Das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wird durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert.
Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet
VG Berlin, Urt. v. 13.10.2025 – VG 32 K 168/24
Redaktionelle Hinweise nach Pressemitteilung (Nr. 44/2025):
Aus dem Infektionsschutzgesetz folge kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der für den Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Erstattungsanspruch sei ausgeschlossen, da Hertha BSC aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen. Besonderheiten des Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da Spieler hier nicht betroffen seien.

