Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung
BFH, Urt. v. 25.9.2025 – III R 16/25 (FG Sachsen-Anhalt v. 25.10.2023 – 3 K 510/20)
Amtlicher Leitsatz:
NV: Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass sie nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 GewStG geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.
Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
BFH, Urt. v. 1.10.2025 – X R 20/22 (FG München, Urteil vom 31.03.2022 – 10 K 1766/20)
Amtliche Leitsätze:
- Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
- Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
- Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Keine Haftung nach § 179 BGB für Hotelbuchungen durch einen „Fußballgott“ ohne Vertretungsmacht
LG Koblenz, Urt. v. 6.10.2025 – 1 O 265/24
Redaktioneller Leitsatz:
Die öffentliche Inszenierung eines ehemaligen Vereinsspielers als „Fußballgott“ oder „Superstar“ begründet für sich genommen keine Vertretungsmacht zum Abschluss von Hotelreservierungen im Namen des Vereins. Gleiches gilt, wenn ein Dritter in der Öffentlichkeit als „quasi“ Vereinsinhaber auftritt.
Ein Verein ohne demokratische Willensbildung ist nicht in das Vereinsregister einzutragen
AG Lemgo, Beschl. v. 30.10.2025 – 06 AR 521/25
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Verein, dessen Mitglieder Mitbestimmungsrechte nur mittelbar durch andere Vereinsorgane erhalten und den Mitgliedern nahezu keine Möglichkeit mehr bleibt, den Verein auszurichten und ihre Rechte selbst wieder in die Hand zu nehmen, hat sich so stark von dem gesetzlichen Prinzip der demokratischen Willensbildung entfernt, dass der Verein nicht eintragungsfähig ist.
- Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn es den Mitgliedern faktisch unmöglich ist, Mitgliederversammlungen mit einer entsprechenden Tagesordnung zu verlangen.
Tierschutzverein nicht selbst von Tierquälerei betroffen
OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 265/25
Redaktioneller Orientierungssatz:
Ein Tierschutzverein ist selbst nicht von einer Tierquälerei iSd. § 172 StPO betroffen, da der Tierschutz ein gemeinschaftsbezogenes Rechtsgut ist.
Unwirksame Satzungsänderung eines e.V. mangels Zustimmung der Sonderrechtsinhaber
KG, Beschl. v. 3.11.2025 – 22 W 33/25 (AG Berlin-Charlottenburg, Beschl. v. 13.6.2025 – 95 VR 1553)
Amtliche Leitsätze:
- Das Registergericht hat bei der Eintragung einer Satzungsänderung auch zu prüfen, ob eine notwendige Zustimmung eines Mitglieds mit Sonderrechten vorliegt, weil ein Satzungsänderungsbeschluss beim Fehlen der Zustimmung unwirksam ist.
- Dabei ist davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht generell unbeschränkt bestehen. Das Sonderrecht jedenfalls dann auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund entzogen werden kann, wenn es sich auf eine Organstellung bezieht.
Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (hier verneint)
VG Aachen, Urt. v. 12.11.2025 – 2 K 713/25
Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Versagung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist zudem gerechtfertigt, wenn der Träger sich nur nach der Satzung zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, in der praktischen Arbeit dagegen verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dabei muss die Beurteilung anhand objektiver Kriterien erstellt werden und darf nicht dazu missbraucht werden, politisch „unliebsame“ Standpunkte von vornherein nicht zu unterstützen.
- Ergibt sich aus einem Beitrag auf einer Social-Media-Plattform mangels eindeutiger Aussagekraft nicht hinreichend deutlich eine menschenrechtswidrige, den Werten des Grundgesetzes fundamental widersprechende Einflussnahmeabsicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern oder seiner Zielgruppe, rechtfertigt dies keine Versagung bzw. Aufhebung der Anerkennung.
Politische Äußerungen eines Fußballprofis können Kündigungsgrund sein – Mainz 05 hat konkludent auf Kündigungsrecht verzichtet (El Ghazi-Fall)
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2025 – 3 SLa 254/24 (ArbG Mainz, Urt. v. 12.7.2024, Az. 10 Ca 1411/23)
Redaktionelle Leitsätze:
- Politische Äußerungen eines Arbeitnehmers in sozialen Medien unterfallen grundsätzlich dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, auch wenn sie außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbezugs erfolgen.
- Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB wegen politischer Äußerungen in sozialen Medien setzt voraus, dass die Äußerung, unter Berücksichtigung von Kontext, Inhalt und objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
- Auch bei in der Öffentlichkeit stehenden Lizenzspielern eines Bundesligavereins ist im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Ein gesteigertes Öffentlichkeitsinteresse ersetzt nicht die Prüfung der Unzumutbarkeit.
- Unter der Beachtung dieser Grundsätze rechtfertigt das von dem Kläger im Nachgang zu dem Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad in den frühen Morgenstunden des 7. Oktober 2023 auf den Staat Israel bis zum 30. Oktober 2023 gezeigte Verhalten – insbesondere seine auf seinem Account bei X und seinem Account bei I. erfolgten Äußerungen und die Möglichkeit der Strafbarkeit dieser Äußerungen sowie seine Weigerung die von dem Beklagten im Schreiben vom 25. Oktober 2023 verlangte Erklärung abzugeben – eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
- Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer – außerordentlichen oder ordentlichen – Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten.
- Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Beklagte in der auch vom Kläger zur Kenntnis genommenen Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 konkludent auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung verzichtet. Denn darin brachte der Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass er das ihm bekannte Verhalten des Klägers im Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis zum 30. Oktober 2023 abzumahnen bzw. abmahnen wollte und das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollte.
Versicherungspflicht eines Eishockeyspielers mit befristetem Arbeitsvertrag und umfassender Verwertung der Persönlichkeitsrechte durch den Verein bei einer Entgelthöhe von 250 € monatlich
SG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 13.11.2025 – S 36 U 210/24
Redaktionelle Leitsätze:
- Beschäftigter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist, wer eine Beschäftigung, also eine nichtselbstständige Arbeit, ausübt, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Anhaltspunkte sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Bei Personen, die gleichzeitig Mitglieder des Vereins sind, bei dem diese eingegliedert sind, ist die Tätigkeit von derjenigen abzugrenzen, die lediglich auf mitgliedschaftlichen Pflichten beruht. Nur wenn die Verrichtungen deutlich über das hinausgehen, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen, kann eine Beschäftigung angenommen werden.
- Die vertragliche Verpflichtung eines Sportlers zur Teilnahme am Spielbetrieb, zur Erbringung vereinsdienlicher Leistungen und zur Unterwerfung unter die Vereinsgewalt indiziert bei umfassender organisatorischer Eingliederung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
- Maßgeblich für die Abgrenzung zur bloßen Mitgliedschaft ist die Gesamtschau: Überwiegt eine fremdwirtschaftliche Zweckrichtung der Tätigkeit (insb. durch kommerzielle Verwertung der Persönlichkeitsrechte), liegt regelmäßig Beschäftigung vor.
- Eine als „monatliche Vergütung“ vereinbarte, saisonbezogene Zahlung sowie individualvertragliche Vertragsstrafen sind gewichtige Indizien für rechtliche Abhängigkeit und gegen eine bloße Aufwandsentschädigung.
Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Stiftung sind nicht abhängig Beschäftigte
SG Münster, Urt. v. 20.11.2025 – S 14 BA 13/25
Redaktionelle Leitsätze:
- Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Stiftung sind nicht schon wegen ihrer Organstellung abhängig beschäftigt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
- Beschränkt sich die Tätigkeit auf organschaftliche Willensbildung und gesetzliche Vertretung, ohne operative Geschäftsführung und ohne Weisungsunterworfenheit, spricht dies gegen eine abhängige Beschäftigung.
- Die Mehrheitsbindung im Kollegialorgan begründet für sich genommen keine Weisungsgebundenheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
- Eine auch erhebliche Vergütung schließt Selbstständigkeit nicht aus, wenn die Tätigkeit strukturell nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und kein arbeitnehmertypisches Weisungsregime besteht.
Pauschalierung der Stundensätze für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
VGH München, Urt. v. 28.11.2025 – 4 B 24.1686 (VG Augsburg, Urt. v. 22.1.2024 – Au 7 K 22.498)
Amtlicher Leitsatz:
Die Pauschalierung der Stundensätze für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG muss anhand ortsbezogener Erfahrungswerte erfolgen; sie darf sich nicht allein an einem landesweiten Durchschnittssatz orientieren.
Körperschaftsteuer: unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen
FG Hamburg, Urt. v. 13.11.2025 – 2 K 67/23
Amtliche Leitsätze:
- Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
- Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
- Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen sind und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.


