Transparenzregister: Kommanditgesellschaft muss Satzung einer über ihre Kommanditistin mittelbar beteiligten Stiftung nicht vorlegen
VG Köln, Beschl. v. 8.12.2025 – 1 L 2217/25
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Pflicht einer transparenzpflichtigen Vereinigung nach § 20 GwG beschränkt sich auf die Einholung von Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten. Sie umfasst nicht die Beschaffung oder Vorlage von Belegen zu diesen Angaben.
- Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft ist folglich im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 Satz 2 GwG nicht verpflichtet, die Satzung einer Stiftung vorzulegen, die über ihre Beteiligung an der Kommanditistin der Gesellschaft lediglich mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.
- Die Aufforderung der registerführenden Stelle zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach § 23a Abs. 3 Satz 2 GwG stellt keinen Verwaltungsakt dar und ist daher nicht mittels Verwaltungszwangs durchsetzbar.
Kommunale Stiftung muss Transportmaßnahmen dulden
LG Hechingen, Urt. v. 13.1.2026 – 1 O 271/25
Redaktioneller Hinweis:
Eine kommunale Stiftung des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg muss nach § 11b Abs. 1 EEG Transportmaßnahmen zum Transport von Windenergieanlagenteilen dulden, insbesondere das Fällen von Bäumen, das Ziehen von Wurzelstubben sowie vorbereitende Maßnahmen (z. B. Vermessungsarbeiten).
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit von Vereinsvorstandsmitgliedern
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.1.2026 – L 9 BA 38/24 (VG Augsburg, Urt. v. 22.1.2024 – Au 7 K 22.498)
Amtliche Leitsätze:
- Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 –B 12 R 15/19 R, Rn. 17, zitiert nach juris).
- Finanzielle Zuwendungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden. Die Aufwandsentschädigung darf sich jedoch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (vgl. BSG, Urteil vom BSG 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 31 ff., zitiert nach juris).
- Als Maßstab für die Frage, ab wann von einer verdeckten Entlohnung einer Erwerbsarbeit auszugehen ist, kann § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV herangezogen werden (Höchstgrenze für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger).
- Eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro für eine Vizepräsidentin eines Berufsverbandes in Form eines eingetragenen Vereins für eine wöchentliche Tätigkeit von elf bis 15 Stunden für diesen Berufsverband stellt (noch) keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit dar. Die Zahlung einer pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000,00 Euro für diese Tätigkeit ist demgegenüber als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit anzusehen.
Kündigung eines Girokontovertrags durch Sparkasse gegenüber Verein
LG Göttingen, Urt. v. 16.1.2026 – 4 O 396/25
Redaktioneller Orientierungssatz:
Einer Sparkasse ist es verwehrt, das Girokonto eines eingetragenen Vereins zu kündigen, der seinem Satzungszweck nach insbesondere Einzelpersonen, die von Strafverfolgung betroffen sind, Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung ermöglicht, wenn die Kündigung allein auf unsubstantiierte Befürchtungen und vage Prognosen eines Reputationsverlustes gestützt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die behauptete Reputationsgefahr lediglich auf der möglicherweise vorliegenden, jedenfalls jedoch legalen Unterstützung einer vom Außenministerium der Vereinigten Staaten als „Specially Designated Global Terrorist“ eingestuften Vereinigung beruht, diese Einstufung jedoch weder von europäischen noch von deutschen Behörden übernommen worden ist.
Kein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung bei hauptberuflicher Selbständigkeit eines Vereinsvorstands
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.1.2026 – L 1 KR 425/23 (SG Potsdam, Urt. v. 20.9.2023 – S 32 KR 145/20)
Redaktionelle Leitsätze:
- § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber setzt eine Beschäftigung voraus, womit eine nichtselbständige Arbeit – insbesondere in einem Arbeitsverhältnis – nach § 7 Abs. 1 SGB IV gemeint ist.
- Ein Vorstand eines gemeinnützigen eV., dessen Tätigkeit entsprechend der eines Geschäftsführers ausgerichtet ist und den Weisungen des Verwaltungsrats des Beklagten gebunden und auskunfts- sowie rechenschaftspflichtig war, vollrichtet eine nichtselbständige Arbeit in diesem Sinne.
- Ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V besteht allerdings nicht, wenn der Beschäftigte neben der Tätigkeit hauptberuflich selbständig tätig ist und deshalb bereits nach § 5 Abs. 5 SGB V von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist.
- Dies ist der Fall, wenn der Vorstand im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit außerhalb der Vorstandstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt. In diesem Fall wird nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V vermutet, dass eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt. Diese Vermutung ist nur durch substantiierten Vortrag zu zeitlichem Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung der Tätigkeiten widerlegbar (hier verneint).
Nutzung eines Kunstrasenplatzes als öffentliche Einrichtung – Fußballverein muss vertragswidrige Konkurenzbelegung nicht hinnehmen
VG Gießen, Beschl. v. 9.2.2026 – 8 L 325/26.GI
Amtliche Leitsätze:
- Zu den „bestehenden Vorschriften“, in deren Rahmen ein Zulassungsanspruch zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht, zählen neben den Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung der öffentlichen Einrichtung das sonstige geltende Recht und zudem auch durch Privatrecht geschaffene Vorschriften in Form von privatrechtlichen Verträgen über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung.
- Besteht bereits eine privatrechtliche Vereinbarung über die konkrete Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, bspw. in Form eines Pachtvertrages, kann diese privatrechtlich geschaffene Vereinbarung nicht durch entgegenstehenden Verwaltungsakt einseitig ausgehebelt werden.
Internationale Zuständigkeit für Anspruch auf Forschungszugang zu Online-Plattform
KG, Urt. v. 17.2.2026 – 1 W 399/25 (LG Berlin II, Beschl. v. 23.12.2025 – 67 O 173/25 eV)
Amtlicher Leitsatz:
Die Gerichte am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sind international zuständig für die Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung eines Forschungszugangs zu Daten auf einer sehr großen Online-Plattform, die über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind.
Einordnung eines Motorrads als „Sache Dritter“ zur Förderung verfassungswidriger Vereinszwecke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG
OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2026 – 5 A 2615/25 (VG Gelsenkirchen – 14 K 3034/24)
Redaktioneller Hinweis:
Zum Sicherstellungsbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. VereinsG eines Motorrads samt Zulassungsbescheinigung Teil I.

