Journal des Stiftungsrechts
JdS 2026, 3
Besprechung von VGH Mannheim, Beschluss v. 19.12.2025 – 1 S 184/25
Hier gelangen Sie zur Druckausgabe.
Besprechung von VGH Mannheim, Beschluss v. 19.12.2025 – 1 S 184/25
Hier gelangen Sie zur Druckausgabe.
VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2025 – 1 S 184/25 (VG Freiburg, Urt. v. 21.1.2025 – 10 K 693/24)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001630123
Amtliche Leitsätze:
1. Der Beschluss des VGH Mannheim betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Stiftungsbehörde, die Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsorgans auszuüben, nachdem die übrigen Organmitglieder dieses durch Beschluss abberufen hatten. Der VGH Mannheim behandelt damit den in der Praxis hochrelevanten Fall zerstrittener Stiftungsorgane. Nachfolgend werden wesentliche Gesichtspunkte der Entscheidung herausgegriffen und knapp eingeordnet.
2. I. Hintergrund
Die Stiftung steht unter der Rechtsaufsicht des Staates. Die Rechtsaufsicht hat die fehlende Kontrolle durch Mitglieder bzw. Gesellschafter der Stiftung auszugleichen und ist dabei insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Danach darf sie insbesondere nur dann tätig werden, wenn sich die Stiftung nicht aus eigener Kraft gegen Missstände zur Wehr setzen kann und/oder will („Subsidiaritätsgrundsatz“). Für Rechtsschutzbegehren, die sich gegen Maßnahmen der staatlichen Rechtsaufsicht richten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Wird hingegen ein Tun oder Unterlassen seitens der Stiftung bzw. ihrer Organe begehrt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Anlass, Rechtsschutz zu suchen, gibt häufig die Abberufung von Organmitgliedern bei (vermeintlichem) Vorliegen eines (wichtigen) Abberufungsgrundes.
3. Im Gegensatz zum Vereins- und Kapitalgesellschaftsrecht lässt das Stiftungszivilrecht eine freie, das heißt eine sachgrundlose und jederzeitige, Abberufung von Mitgliedern des gesetzlichen Vertretungsorgans nicht zu. Häufig werden durch Satzungsgestaltung daher Sachgründe und Mechanismen geschaffen, um die Funktionsfähigkeit von Organen auch bei Streit unter ihren Mitgliedern sicherzustellen. Pate steht hier in der Regel das vom Gesetzgeber kleinteiliger ausformulierte Aktienrecht. So wird verbreitet empfohlen, die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als Sachgrund der Abberufung als Organmitglied (vgl. § 84 Abs. 4 S. 2 Var. 3 AktG) sowie die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses bis zur Feststellung seiner Unwirksamkeit durch ein Gericht (vgl. § 84 Abs. 4 S. 4 AktG) in die Stiftungssatzung aufzunehmen (vgl. nur Godron/Gollan in, Richter, Handbuch Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 79; Gollan, npoR 2024, 658, 665).
4. II. Entscheidung des VGH Mannheim
Der VGH Mannheim hat nun im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zur Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes entschieden und im Obiter Dictum rechtliche Hinweise zu einem wichtigen Abberufungsgrund gegeben, die zugleich Fernwirkung auf bislang höchstrichterlich ungeklärte Fragen des Stiftungszivilrechts haben könnten.
5. Das Landesstiftungsrecht Baden-Württembergs enthalte zwar mit § 12 Abs. 1 S. 1 StiftG BW eine grundsätzlich geeignete Rechtsgrundlage für eine (sofort vollziehbare) behördliche Untersagung der Tätigkeit als Mitglied eines Stiftungsvorstands (vgl. Rz. 60, 62 und 67). Jedoch setze die Ermächtigungsnorm wegen „dem das Stiftungsaufsichtsrecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität“ voraus, dass „die betroffene Stiftung selbst nicht (mehr) willens oder in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied, die weitere Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen zu untersagen“ (vgl. Rz. 61). Gemessen an diesen Voraussetzungen sei die behördliche Untersagungsverfügung jedenfalls unverhältnismäßig. Die behördliche Aufforderung der Stiftungsbehörde gegenüber der Stiftung, dem Antragssteller (d.h. dem abberufenen Vorstandsmitglied) auf zivilgerichtlichem Wege, nämlich durch Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935 ff. ZPO, die weitere Vorstandstätigkeit einstweilen zu untersagen, würde ein ebenso geeignetes, jedoch milderes Mittel darstellen (vgl. Rz. 63, 66). Dieser Weg stehe der Stiftung trotz einer anhängigen zivilrechtlichen Feststellungsklage offen, da weder die Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bis zur gerichtlichen Feststellung dessen Wirksamkeit fingiert werde noch § 84 Abs. 4 S. 4 AktG analog zur Anwendung gelange. Vielmehr bleibe in dieser Situation die Beurteilung der Wirksamkeit, nicht aber die Wirksamkeit selbst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. Rz. 65). Als Verfügungsanspruch komme ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 1004 BGB in Betracht; als Verfügungsgrund die unzumutbare konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Stiftung infolge der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Abberufung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren (vgl. Rz. 66).
6. Unabhängig davon bestünden Zweifel, ob „bereits ein unheilbar zerrüttetes Vertrauensverhältnis im Stiftungsorgan“ genüge, einen wichtigen Abberufungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 StiftG BW zu begründen. In systematischer Hinsicht spreche dagegen, dass ein Vertrauensverhältnis der Organmitglieder lediglich im Verhältnis zur Stiftung, nicht jedoch im Verhältnis untereinander bestehe. Das Aufstellen eines weiteren Erfordernisses (so das Verwaltungsgericht) eines eigenen für die Zerrüttung maßgeblichen Beitrages des abberufenen Organmitglieds ändere nichts an der auf diese Weise drohenden Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung, die dem § 12 Abs. 1 S. 1 StiftG BW zugrunde liege und wonach eine grobe Pflichtverletzung Voraussetzung einer behördlichen Abberufung sei (vgl. Rz. 59).
7. Schließlich sei kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung erkennbar (vgl. Rz. 70, 72). Die Abberufungsbeschlüsse führten insbesondere weder zu einer Entscheidungs- noch zu einer Handlungsunfähigkeit der Stiftung. Die Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis erfolge nach der Satzung durch ein Vorstandsmitglied, bei Rechtsgeschäften im Wert von über EUR 20.000 durch zwei Vorstandsmitglieder. Zwar unterlägen der Genehmigung des Gesamtvorstands ein Katalog von Rechtsgeschäften. Jedoch sei der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheide grundsätzlich mit einfacher Stimmmehrheit. Lediglich außerordentliche Maßnahmen (insbesondere Zweckänderungen und Auflösung) bedürften der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder (vgl. Rz. 74).
8. III. Einordnung und Würdigung
Der Beschluss des VGH Mannheim ist nachvollziehbar und sollte nicht nur bei der Beratung zerstrittener Stiftungen, sondern auch bei der Gestaltung von Stiftungssatzungen berücksichtigt werden.
9. 1. Subsidiaritätsgrundsatz
Der VGH wendet zunächst den das Stiftungsaufsichtsrecht prägenden Grundsatz der Subsidiarität überzeugend an, indem er nicht nur auf ein vorrangiges Tätigwerden der Stiftung als solches abstellt. Denn die Stiftung ist hier durchaus proaktiv tätig geworden, indem diese nach Beschluss der Abberufung einen Antrag auf Erlass einer Untersagungsverfügung bei der Stiftungsbehörde stellte. Vielmehr ist die Stiftung gehalten, zunächst sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten im Zivilrechtsweg auszuschöpfen unter ausdrücklichem Einschluss des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. auch Weitemeyer, in MüKoBGB, § 84 BGB Rn. 12). Nur in Fällen, in denen die Stiftung sich auf diese Weise nicht zur Wehr setzen kann oder will, ist das Einschreiten der Stiftungsbehörde möglich bzw. geboten. Solange diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind, muss die angerufene Stiftungsaufsicht die Stiftung spiegelbildlich zum Beschreiten des Zivilrechtswegs auffordern.
10. 2. Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
Die im Obiter Dictum enthaltenen Ausführungen zum wichtigen Abberufungsgrund im Sinne des § 12 StiftG BW rücken die – gegenüber dem Vereins- oder Kapitalgesellschaftsrecht – spezifischen rechtlichen Maßstäbe im Stiftungsrecht mE inhaltlich zutreffend in den Vordergrund. Mangels mitgliedschaftlicher Autonomie des Abberufungsorgans ist dieses bei seinen Abberufungsbeschlüssen allein an das Gesetz sowie an den im Stiftungsgeschäft (insbesondere der Stiftungssatzung) zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen gebunden. Soweit Kompetenzen des Abberufungsorgans in Form von Abberufungstatbeständen in diesem Rahmen nicht vorgesehen sind, kann dieses – anders als etwa die Mitgliederversammlung im Verein, die gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BGB über ein freies Widerrufsrecht verfügt – auch keine eigenen schaffen. Denn das Abberufungsorgan der Stiftung gewährleistet mangels Betroffenheit in eigenen (eigentümerähnlichen) Rechten außerhalb seiner gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Befugnisse keine „Richtigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ seiner Beschlüsse und hat daher konsequenterweise auch kein freies Abberufungsrecht (vgl. BGH v. 28.10.1976 – III ZR 136/74, Rn. 18 ff.).
11. Entsprechendes muss mE für die Stiftungsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und damit für § 12 Abs. 1 StiftG BW gelten. Der VGH hat nun festgestellt, dass die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses im Stiftungsorgan per se kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 StiftG BW ist. Diesem Gedanken folgend kann man sich die Frage stellen, ob gewillkürte statuarische Abberufungsgründe (hier Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses) den Maßstab der Rechtsaufsicht verändern bzw. erweitern können. Das würde wiederum jedenfalls voraussetzen, dass solche, in der Praxis weit verbreiteten, da häufig empfohlenen Satzungsklauseln, überhaupt wirksam sind bzw. es sich insoweit bei §§ 84 ff. BGB um (teil)dispositives Gesetzesrecht handelt (vgl. Markworth, ZGR 2020, 832, 857; Godron/Gollan, in: Richter, Handbuch Stiftungsrecht, § 6 Rn. 79 jeweils mwN.). Höchstrichterlich ist diese Frage bisher nicht entschieden. Im Schrifttum ist sie umstritten. Die Skeptiker fürchten hierdurch – wie auch der VGH Mannheim – insbesondere eine Aushöhlung bzw. Umgehung des Grundsatzes der sachgrundgebundenen Abberufung von Stiftungsorganmitgliedern (vgl. nur Uffmann, NZG 2022, 1131, 1135; Weitemeyer, in MüKo BGB, § 84 BGB Rn. 14). Da jedenfalls in der verfahrensgegenständlichen geänderten Stiftungssatzung die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als beispielhafter wichtiger Grund einer Abberufung enthalten war, hätte der VGH sich damit jedenfalls beschäftigen können. Zu erwarten ist dies im Rahmen eines Obiter Dictums wohl nicht.
12. 3. Wirksamkeit einer Abberufung
Schließlich nimmt der VGH Mannheim Stellung zur Wirksamkeit von Abberufungsbeschlüssen gegenüber Mitgliedern des Stiftungsvorstands und interpretiert die einschlägige Grundlagenentscheidung des BGH (BGH v. 28.10.1976 – III ZR 136/74) entgegen der bislang herrschenden Auffassung im Schrifttum. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass ein Abberufungsbeschluss im Falle einer Klage dagegen so lange als unwirksam zu behandeln ist und das abberufene Organmitglied so lange im Amt bleibt, bis über die Wirksamkeit des Beschlusses rechtskräftig gerichtlich entschieden wurde (vgl. Weitemeyer, in MüKo BGB, § 84 BGB Rn. 12; Uffmann, in: BoKo StiftR, § 84 BGB Rn. 41). Der VGH stellt nüchtern fest, dass ein solches Verständnis der Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen sei. Vielmehr habe der (nur) darüber entschieden, dass analog § 84 Abs. 3 S. 4 AktG aF der Abberufungsbeschluss bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht als wirksam fingiert werde und das praktische Bedürfnis nach Umgang mit der Ungewissheit durch den zivilgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz befriedigt werden könne (vgl. Rz. 65, 66).
13. Dem ist jedenfalls insofern zuzustimmen, als der für die Auffassung der herrschenden Meinung erforderliche Umkehrschluss aus dem Wortsinn der Entscheidung logisch nicht zwingend ist. Es dürfte daher umso mehr Aufgabe einer gelingenden Gestaltung der Stiftungssatzung sein, Beschlussunfähigkeit von Organen infolge von Abberufungen zu vermeiden sowie Mechanismen zügiger Nachbesetzung vorzusehen. Da die Satzung vorliegend im Hinblick auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung flexibel ausgestaltet war, konnte der VGH eine Entscheidungsunfähigkeit infolge von Beschlussunfähigkeit im Rahmen der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ausschließen (vgl. Rz. 70 ff.). Soweit Stiftungssatzungen aber zu diesen Gegenständen eher starr ausgestaltet sind, kann Konsequenz einer solchen streitbefangenen Abberufung durchaus auch die Beschlussunfähigkeit des Stiftungsvorstands über einen längeren Zeitraum sein (vgl. hierzu insbesondere OVG Schleswig-Holstein v. 18.5.2022 – 3 MB 1/21).
Dr. Julian Schick
PXR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Berlin
Schick JdS 2026, 3 Rn. 1-13

