Richtiger Rechtsweg für Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls von Betreuungszeiten bei kirchlich getragenem, privatrechtlichem Kita-Träger
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.3.2026 – 10 W 13/16
Amtlicher Leitsatz:
Für den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch wegen des Ausfalls von Betreuungszeiten gegen den Träger der Kindertagesstätte, der als privatrechtlicher Verein organisiert ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Förderung parteinaher Stiftungen
OVG Münster, Urt. v. 10.3.2026 – 5 A 1882/22 (VG Köln – 16 K 2526/19)
Amtliche Leitsätze:
- Eine auf verwaltungsinternen Vorgaben beruhende Förderpraxis kann über eine nur interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten.
- Bei rechtswidriger Förderpraxis bietet der Gleichheitsgrundsatz keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten.
- Die Finanzierung einer parteinahen Stiftung erfordert eine gesetzliche Grundlage, die Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien regelt.
- Eine parteinahe Stiftung hat allein aufgrund von fehlerhaften Bewilligungen von Zuschüssen gegenüber anderen Zuwendungsempfängern kein subjektivöffentliches Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden, da es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt.
Anfechtung nach § 131 InsO einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO – Anfechtungsgegner ist, wer das Geld bekommen hat
BGH, Urt. v. 12.3.2026 – IX ZR 18/25 (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.1.2025 – 4 U 137/23; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.7.2023 – 2-07 O 246/22)
Amtliche Leitsätze:
- Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 –IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).
- Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Keine Kündigung wegen Kirchenaustritts bei gleichzeitiger Beschäftigung von Nichtkirchenzugehörigen
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 17.3.2026 – C-258/24 (Katholische Schwangerschaftsberatung) (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 10.7.2025 – C-258/24; BAG, Vorlagebeschl. v. 1.2.2024 – 2 AZR 196/22 (A); LAG Hessen, Urt. v. 1.3.2022 – 8 Sa 1092/20; ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.6.2020 – 2 Ca 288/19)
Tenor:
Art. 4 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht von Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Beschäftigten, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt oder, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nach einem Austritt wieder in diese Kirche eintritt, während
– diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Beschäftigte wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
– dieser Beschäftigte sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,
wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Ermittlungsverfahren gegen Hamas
OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2026 – 5 E 103/24 (VG Münster, Beschl. v. 10.11.2023 – 1 I 16/23)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG setzt lediglich einen konkreten, auf tatsächlichen Anhaltspunkten gestützten Anfangsverdacht voraus, dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 VereinsG vorliegen könnten. Eine Gewissheit oder ein hinreichender bzw. dringender Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht erforderlich. Die Maßnahmen können daher bereits im Vorfeld einer Verbotsverfügung ergriffen werden und sind durch deren Erlass auch nicht ausgeschlossen.
- Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung iR. einer Durchsuchung auf Grundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben.
Luftsportverein unterliegt im Streit um die Genehmigung einer Windenergieanlage
OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2026 – 22 B 1325/25.AK
Amtliche Leitsätze:
- Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist im Rahmen der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine – im Außenbereich privilegierte – Windenergieanlage durch einen Luftsportverein (hier: Drachen- und Gleitschirmfliegerverein) nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Vielmehr müsste die Weiterführung des Flugbetriebs unzumutbar sein.
- In die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist einzustellen, dass die angegriffene Windenergieanlage in einem Windenergiegebiet (§ 2 Nr. 1 WindBG) liegt. Denn damit wurde bereits vor der Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie in diesem Bereich getroffen.
Berücksichtigung kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und staatlicher Prüfungsbefugnis bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit kirchlichen Arbeitgebern
BVerfG, Beschl. v. 20.3.2026 – 2 BvR 211/25 (BVerfG, Beschl. v. 15.10.2025 – 2 BvR 211/25; BVerfG, Beschl. v. 15.5.2025 – 2 BvR 211/25; BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2023 – 7 Sa 35/23; ArbG Stuttgart, Urt. v. 24.5.2023 – 15 Ca 3910/22)
Redaktionelle Leitsätze:
- Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) verpflichtet staatliche Gerichte, kirchliches Arbeitsrecht und das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften bei der Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten angemessen zu berücksichtigen.
- Kirchliche Arbeitsverhältnisse unterliegen trotz Einbindung in das staatliche Arbeitsrecht weiterhin dem Bereich kirchlicher Angelegenheiten; eine vollständige Herausnahme aus der staatlichen Rechtsordnung folgt daraus jedoch nicht.
- Der Begriff der Personalakte ist funktional (materiell) zu verstehen und umfasst alle Unterlagen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse betreffen und in innerem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
- Hierzu können auch Protokolle nichtöffentlicher kirchlicher Gremiensitzungen gehören, sofern sie sich inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis der betroffenen Person beziehen.
- Geheimhaltungsvorschriften kirchlicher Gremien dienen primär dem Schutz der betroffenen Person und stehen einem Einsichtsanspruch dieser Person regelmäßig nicht entgegen.
- Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert darlegt oder sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.
Keine Kompetenz der Vollzugsbehörde im Vereinsverbotsverfahren zur abschließenden Vermögenszuordnung
BVerwG, Urt. v. 25.3.2026 – 6 C 8.24 (VGH Mannheim, Urt. v. 16.7.2024 – VGH 1 S 2586/22; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.6.2022 – VG 12 K 1584/21)
Redaktioneller Leitsatz (nach Pressemitteilung Nr. 21/2026 vom 25.3.2026):
§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ermöglicht zwar, was in den Vorinstanzen umstritten war, den Erlass eines Verwaltungsaktes in Bezug auf Sachen im Gewahrsam des Vereins. Die Norm des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ermächtigt aber nur zur behördlichen Ingewahrsamnahme bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung. Nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt wird hingegen die endgültige Zuordnung einer Sache zum Vereinsvermögen. Diese Frage fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde auf der Grundlage der Befugnis zur Einziehung, die zum Eigentumsübergang führt.
Stifterin gemeinsam mit Familienstiftung gegen eigenen Anwalt – wenn die Rechnung fällig wird
BGH, Urt. v. 26.3.2026 – IX ZR 52/24 (BGH, Beschl. v. 14.8.2024 – IX ZR 52/24; OLG München, Beschl. v. 2.4.2024 – 15 U 174/24 Rae e; LG München II, Urt. v. 23.11.2023 – 13 O 498/23)
Amtliche Leitsätze:
- Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.
- Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.
- Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.
Redaktioneller Leitsatz:
Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss keine zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeigneten Informationen erteilt oder sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
Sicherstellung eines Motorrads nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG bei verbotener Motorradclubs
OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2026 – 5 A 1304/25 (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2025 – 18 K 5966/23)
OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2026 – 5 A 1400/25 (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2025 – 18 K 7632/22)
Redaktioneller Leitsatz:
Ein Gegenstand ist bereits dann zur Förderung der Bestrebungen eines Vereins iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG bestimmt, wenn aufgrund objektiver Umstände und der erkennbaren Außenwirkung des Vereins anzunehmen ist, dass er das einheitliche Auftreten oder das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder stärkt. Eines konkreten Nachweises seiner Verwendung zur Begehung von Straftaten bedarf es hingegen nicht.

