Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel
BFH, Urt. v. 4.12.2025 – V R 25/23 (FG Niedersachsen, Urt. v. 19.10.2023 – 6 K 191/22)
Amtlicher Leitsatz:
Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines „Auflagenbescheides“ ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
BFH, Urt. v. 4.12.2025 – V R 11/24 (FG Bremen, Urt. v. 10.4.2024 – 1 K 180/21)
Amtliche Leitsätze:
- Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).
- § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins
BFH, Beschl. v. 24.2.2026 – VII R 18/23 (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.4.2023 – 4 K 1038/22)
Amtliche Leitsätze:
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung.
- Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.
- Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen.
Vergütungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder von Cannabis-Anbauvereinigungen
VG Hamburg, Urt. v. 27.3.2026 – 3 K 39/26
Amtlicher Leitsatz:
(Keine) Beschränkung der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung i.S.d. §§ 11 ff. KCanG auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV)
Bewertung einer Sachspende; Vertrauensschutz
BFH, Beschl. v. 8.4.2026 – X B 45/25 (FG Münster, Urt. v. 26.3.2025 – 7 K 3210/17 E)
Nicht-Amtliche Leitsätze:
- Wird der Wert eines ausgeprägt disquotal ausgestatteten GmbH-Anteils (hohe Beteiligung an einem künftigen Liquidationserlös, niedrige Beteiligung an Gewinn und Stimmrechten) in Anwendung der indirekten Methode ermittelt, indem der Anteil am Gesamtwert der GmbH nach Maßgabe der Gewinnbeteiligungsquote angesetzt und ein Zuschlag für die höhere Beteiligung am Liquidationserlös vorgenommen wird, kann der Zuschlag aus dem Ertragswert abgeleitet werden, wenn eine Liquidation aus Sicht des Bewertungsstichtags zeitlich in so großer und unabsehbarer Ferne liegt, dass der Substanzwert des Bewertungsstichtags keine nennenswerte Indizwirkung für einen künftigen Liquidationswert hat.
- Die Frage, ob die in der Zivilrechtsprechung unter dem Schlagwort „Business Judgement Rule“ entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe auch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anwendbar sind, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn im zugrunde liegenden Fall die grobe Fahrlässigkeit auch bei Anwendung der genannten Grundsätze zu bejahen wäre.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der „Artgemeinschaft“
BVerwG, Ur. V. 29.4.2026 – 6 A 18.23
Redaktioneller Hinweis:
Die im August 2023 durch das BMI verbotene rechtsextreme Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ bleibt weiterhin verboten aufgrund ihrer vertretenen Werte, die der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenstehen.
Verbot eines Vereins wegen Förderung und Propaganda von Gewalt, Unterstützung terroristischer Organisationen und Missionierungstätigkeiten als starke Beeinträchtigung der Völkerverständigung
OVG Münster, Urt. v. 13.5.2026 – 5 D 82/22
Amtliche Leitsätze:
- Eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte hat grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, während eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann. Zu den Verwaltungsakten gehören – formell – alle Vorgänge, die von der Behörde in die Akte gegeben worden sind, und darüber hinaus – materiell – alle Vorgänge, die sich nicht in der Akte befinden, obwohl sie für die Sachentscheidung von Bedeutung sein können. Hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, eröffnen die Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung der Verwaltung jedoch durchaus Spielräume.
- Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
- Missionierungstätigkeiten können den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 Var. 3 GG begründen, wenn sie die Verbreitung islamistischer Inhalte zum Gegenstand haben, die geeignet sind, junge Muslime und Konvertiten bis zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren und so den Boden für die Gewinnung von Kämpfern für den bewaffneten Jihad zu bereiten.
- Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen. Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt.
Entbehrlichkeit eines erneuten Mitgliederbeschlusses nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Aufnahme des Fortsetzungsbeschlusses in den Insolvenzplan für insolventen eingetragenen Verein
KG, Beschl. v. 13.5.2026 – 22 W 15/26 (AG Berlin-Charlottenburg, Zwischenverf. V. 29.1.2026 – 95 VR 123 B)
Amtlicher Leitsatz:
Der Beschluss über die Fortsetzung des Insolvenzschuldners kann nach § 225a Abs. 3 InsO in den Insolvenzplan aufgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn Insolvenzschuldner ein eingetragener Verein ist. Dann aber bedarf es zur Fortsetzung nicht einer erneuten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Verein als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wegen öffentlicher Billigung und Unterstützung von Gewalttaten gegen Israel
VG Köln, Beschl. v. 20.5.2026 – 13 L 3120/25
Amtliche Leitsätze:
- Eine Bestrebung richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG auch dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sie durch Unterstützung einer anderen Gruppierung mittelbar zur völkerverständigungswidrigen Zwecksetzung oder Tätigkeit dieser Gruppierung beiträgt.
- Als Unterstützung genügt jede Tätigkeit, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der völkerverständigungswidrigen Gruppierung auswirkt und deshalb geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen.
- Die öffentliche Billigung von Gewalthandlungen einer völkerverständigungswidrigen Gruppierung ist eine relevante Unterstützung, wenn sie einer finanziellen oder sonstigen sächlichen oder personellen Unterstützung zumindest nahekommt.
Bestimmung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen
VG Hannover, Beschl. v. 1.6.2026 – 10 B 1105/26
Amtliche Leitsätze:
- Die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt wegen des Vorliegens einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes kann nur auf Tatsachen, nicht bloß auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden, und ist keine Prognoseentscheidung, sondern das Vorliegen einer Bestrebung muss nachweisbar sein. Tatsachen belegen das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, wenn sich diesbezügliche tatsächliche Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass der Nachweis geführt ist, dass es sich tatsächlich um verfassungsfeindliche Bestrebungen handelt.
- Für die Bewertung, ob bestimmte Verhaltensweisen eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen, können mehrdeutige Meinungsäußerungen in ihrer Gesamtheit herangezogen werden, ohne dass bei jeder einzelnen Äußerung eine Deutungsvariante zugrunde zu legen wäre, die einen weitestgehenden Schutz der Meinungsfreiheit gewährleistet, da es sich bei der Beobachtung durch eine Verfassungsschutzbehörde anders als im Falle eines Partei- oder Vereinsverbots nicht um eine repressive, gegen eine bestimmte Meinung gerichtete, sondern um eine präventive staatliche Maßnahme zum vorbeugenden Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt.
- Es liegen zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Landesverband der AfD Niedersachsen Bestrebungen vorliegen, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen, da er einen völkischabstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt, der zwischen deutschen Staatsangehörigen und einem ethnisch deutschen Volk differenziert, und pauschal Ausländer und Zuwanderer, insbesondere Muslime, als minderwertig und kriminell bezeichnet sowie ihnen in undifferenzierter, agitatorisch angelegter Weise die Verantwortlichkeit für Missstände zuweist.
- Eine Verdichtung von Anhaltspunkten zu Tatsachen, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung belegen, liegt auch in der Agitation gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, weil die dem Landesverband zuzurechnenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Machtkritik überschreiten und geeignet und bestimmt sind, den Staat und gesetzliche sowie verfassungsrechtliche Prozesse verächtlich zu machen und zu unterstellen, es handele sich nicht um Vorgänge in einem demokratischen Rechtsstaat, sondern in einer Diktatur.
- Weiterhin spricht die Verbindung sowie organisatorischstrukturelle Überschneidung des Landesverbandes mit als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Teilen der AfD und anderen Organisationen innerhalb der Neuen Rechten für die eigene Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
- Diese Agitationen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung prägen den Charakter des Landesverbandes und sind ihm daher in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise zuzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes). Die Gesamtschau der verfassungsfeindlichen Positionen dokumentiert, dass es sich um eine charakteristische Grundtendenz des Landesverbandes handelt, während Gegenpositionierungen praktisch nicht mehr erkennbar sind.
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung heimlich beschaffter Videoaufnahmen aus einem Schlachthof durch einen Verein über Social Media (und Anforderungen an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen)
OLG Oldenburg, Urt. 9.6.2026 – 13 U 45/25 (LG Oldenburg, Urt. v. 16.7.2025 – 5 O 326/25)
Amtliche Leitsätze:
- Zur Rechtmäßigkeit der Verbreitung heimlich hergestellter und rechtswidrig beschaffter Videoaufnahmen aus einem Schlachthof.
- Ein Unterlassungsantrag, der über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, kann mangels hinreichender Konkretisierung unbegründet sein, wenn er sich auf Handlungen erstreckt, über deren Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nur aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung erst zukünftig eintretender Umstände entschieden werden kann.

