Journal des Stiftungsrechts
JdS 2026, 1
Besprechung von OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2025 – 16 B 663/24
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OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2025 – 16 B 663/24 (VG Arnsberg, Beschl. v. 28.6.2024 – 12 L 1191/23)
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/16_B_663_24_Beschluss_20251031.html
Amtliche Leitsätze:
1. Einführung
Das OVG Münster hatte sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Stiftungsorganmitglied bei einer Klage gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme klagebefugt ist. Die Frage der Klagebefugnis, insbesondere von Stiftungsorganmitgliedern, hat wohl mit einigem Abstand die meisten gerichtlichen Entscheidungen zu Tage getragen. Und obwohl grds. von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden kann, zeigt ein näherer Blick in die Argumentationsstruktur, dass längst nicht alle Erkenntnislücken geschlossen sind. Der hier zu behandelnde Sachverhalt macht darüber hinaus deutlich, dass ein solides Verständnis stiftungsrechtlicher Grundlagen auch für die Prozessführung unabdingbar ist und über Sieg und Niederlagen entscheiden kann.
2. Sachverhalt
Soweit aus den Entscheidungsgründen des OVG Münster und des VG Arnsberg als dessen Vorinstanz (Beschl. v. 28.6.2024 – 12 L 1191/23) ersichtlich ist, liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde. Die betroffene rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts (vom VG als „O.-Stiftung“ und vom OVG als „U. und O. W. Stiftung“ bezeichnet) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen hat zwei Organe, den Vorstand und das Kuratorium. Seit 2011 erhoben eine Reihe von anonymen Hinweisschreiben Vorwürfe zu erheblichen Konflikten und Funktionsstörungen innerhalb der Stiftung. Hieraufhin wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und sowohl die Finanzbehörden als auch die Stiftungsaufsicht unternahmen einen zeitlich über Jahre gestreckten Verlauf weiterer Aufklärungsversuche. Die Vorwürfe betrafen ua. die Veruntreuung von Stiftungsvermögen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Immobilienvermögen, das in ungewöhnlich hohem Maß von dem Unternehmen der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden renoviert wurde. Gegenstand der Untersuchungen waren auch Ausgaben der Stiftung in Form der Förderung von Studenten auf den Philippinen sowie weitere klärungsbedürftige Finanzentscheidungen. Die Schmälerung des Stiftungsvermögens kann mittlerweile auf ca. eine Million Euro beziffert werden.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums wurden mit Bescheid vom 24.7.2023 abberufen, und ihnen wurde die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte einstweilen untersagt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Sachverhaltsdarstellung des VG Arnsberg legt zudem nahe, dass der Vorstand zu diesem Zeitpunkt bereits unbesetzt gewesen ist. Hiergegen hat sich der Vorsitzende des Kuratoriums und Antragsteller mit der Klage vom 28.8.2023 (Aktenzeichen 12 K 2911/23) und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13.09.2023 (Aktenzeichen 12 L 1190/23) zur Wehr gesetzt.
4. Ebenfalls am 24.7.2023 erfolgte durch Bescheid der Stiftungsaufsicht, gerichtet an die Stiftung, die Bestellung eines Sachwalters, der die Aufgaben des Vorstands und des Kuratoriums übernehmen sollte. Auch hier wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wurde zum 28.8.2023 (Aktenzeichen 12 K 2912/23) erhoben.
5. Derweilen hat die Staatsanwaltschaft Hagen den Antragsteller und weitere ehemalige Organmitglieder der Stiftung sowie eine dritte Person am 6.10.2023 mit den Vorwürfen angeklagt, 205 Straftaten zum Nachteil der Stiftung bzw. der Finanzbehörden begangen zu haben.
6. Nach Auskunft des Sachwalters, der vom VG Arnsberg angehört worden war, ist die Zukunft der Stiftung ungewiss. Mögliche Steuernachforderungen würden die steuerliche Gemeinnützigkeit gefährden. Darüber hinaus stehe eine Entscheidung über den künftigen Umgang mit den Immobilien noch aus. Gegen sämtliche ehemaligen Organmitglieder der Stiftung seien zivilrechtliche Ansprüche erhoben worden.
7. Mit Beschluss vom 28.6.2024 hat das VG Arnsberg sodann die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klagen insoweit angeordnet, als sie sich gegen die Abberufungen aus dem Kuratorium richteten, nicht hingegen bezüglich der Untersagung der Geschäftsführung. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bestellung des Sachwalters wurde aufgrund der fehlenden Klagebefugnis nicht wiederhergestellt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
8. Ausführungen des Gerichts
Das OVG Münster hat diese Beschwerde zurückgewiesen. Es fehle dem Antragsteller an der Klagebefugnis. Bei entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO wäre der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Antragsteller nicht Adressat des Verwaltungsakts, setzt dies voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Hieran fehle es.
9. Eine Vorschrift vermittelt nur dann Drittschutz, wenn sie den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, so das Gericht weiter, setzt dies zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Hinzu komme, dass aus dem Schutzzweck der Norm sich ergeben müsse, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.
10. Die einschlägige Norm des § 8 Abs. 3 StiftG NRW gewähre aber keinen solchen Drittschutz. Sie diene dem Schutz der Stiftung und zugleich dem öffentlichen Interesse. Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen im Allgemeinen diene dem Schutz der Stiftung und des Stifterwillens. Die Interessen der Stiftung würden durch § 8 Abs. 3 StiftG NRW vor der Verletzung durch ihre eigenen Organe geschützt werden. Eine Schutzwirkung gegenüber den Organen der Stiftung und deren Mitgliedern oder gegenüber Dritten, die außerhalb der Stiftung stehen, wäre der Stiftungsaufsicht und der Norm grds. fremd. Dieser Personenkreis sei von den begünstigenden oder belastenden tatsächlichen Wirkungen einer Maßnahme der Stiftungsaufsicht und insbesondere nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW im Allgemeinen nur reflexhaft betroffen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nicht ausschließlich an die Stiftung als Rechtsträgerin richten, sondern vorrangig an ein einzelnes Organ oder Organmitglied adressiert wären, dessen Rechtsstellung oder hiermit verbundene Mitwirkungsrechte gezielt beeinträchtigt würden. Anders als etwa eine Abberufungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 StiftG NRW richtet sich die Bestellung eines Sachwalters nicht direkt an die Stiftungsorgane oder deren Mitglieder, sondern an die Stiftung selbst. Zwar führe eine Bestellung eines Sachwalters dazu, dass eine externe Person anstelle des an sich zuständigen Stiftungsorgans bestimmte Aufgaben der Stiftungsorgane kommissarisch wahrnimmt. Mithin würden die Befugnisse des Stiftungsorgans ruhen, soweit die Aufgaben oder Befugnisse des Sachwalters reichen. Jedoch solle die Sachwalterbestellung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW der Gewährleistung bzw. Wiederherstellung einer dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechenden Verwaltung der Stiftung dienen. Es gehe dabei um die Abwehr der Gefahr erheblicher Schädigungen zulasten der Stiftung, die Folge eines Fehlverhaltens des Organs sind, in dessen Stellung der Sachwalter einrücken soll. Diese reflexhafte tatsächliche Betroffenheit führe jedoch nicht dazu, dass die Norm des § 8 Abs. 3 StiftG NRW unmittelbar auch dem rechtlichen Interesse der Organe oder Organmitglieder zu dienen bestimmt ist. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StiftG NRW der Stiftung grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Auch diese Funktionsweise der Norm schütze die Stiftung und nicht die Organe vor einer unverhältnismäßigen und unvorhersehbaren Bestellung eines Sachwalters. Die Bestellung bezwecke folglich vielmehr in erster Linie den Schutz der Stiftung, so dass auch (nur) diese gegen eine solche Maßnahme gerichtlich vorgehen könne.
11. Einordnung der Entscheidungsgründe
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Klagebefugnis im Verwaltungsverfahrensrecht unter Beteiligung von rechtsfähigen Stiftungen des BGB betreffend stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen. Dabei muss danach unterschieden werden, wer und in welchem Namen eine Klage anstrengt. Klagt die Stiftung, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, selbst, dürften nur in den wenigsten Fällen Probleme zu erörtern sein. Problematisch sind hingegen Konstellationen, in denen Stifter, dessen Nachkommen, Organ(-mitglieder) ohne Vertretungsmacht oder Dritte (sog. Stiftungsinteressierte) Verfahren anstrengen. Vor allem für Organmitglieder ist, wie der zugrundeliegende Sachverhalt zeigt, von entscheidender Bedeutung, ob Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden oder ob für die Stiftung gehandelt werden soll. Wie das OVG Münster zu Recht als Ausgangslage festgestellt hat, kann den landesstiftungsrechtlichen Normen keine drittschützende Wirkung zugesprochen werden. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen die Organmitglieder lediglich reflexhaft (statt vieler zuletzt mwN. Müller, Die Stiftung bürgerlichen Rechts im gerichtlichen Verfahren, 2025, 282 f., 302 ff.). Soweit die Ausführungen des Gerichts nahelegen, dass eine drittschützende Wirkung angenommen werden könnte, wenn sich eine Maßnahme der Stiftungsaufsicht vorrangig gegen ein einzelnes Organ oder Organmitglied richtet, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie konkrete Maßnahmen eine abstrakte Schutzwirkung von deren Eingriffsgrundlage erzeugen könnten. Die Maßnahme betrifft auch dann noch nur die Stiftung und deren innere Angelegenheiten. Den Organen kann keine eigene Rechtsfähigkeit zugesprochen werden. Sie leiten ihre Rechte durch Gesetz und/oder Satzung stets lediglich von der Stiftung ab. Ihre Rechtsstellung ist daher stets derivativ, nicht originär (vgl. hierzu überzeugend mwN. Müller, Die Stiftung bürgerlichen Rechts im gerichtlichen Verfahren, 2025, 166 ff.). Nur wenn Organmitglieder selbst Adressat der hoheitlichen Maßnahme sind, sind sie unmittelbar nach der „Adressatentheorie“ klagebefugt, weil sie dann durch den Verwaltungsakt, sofern rechtswidrig, zumindest im Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt werden (Kuhla/Hüttenbrink Verwaltungsprozess/Hüttenbrink, 3. Aufl. 2002, D. Rn. 59). Denn dann sind die Organwalter als natürliche Personen betroffen und nicht nur als Organmitglieder.
12. Hiervon zu unterscheiden ist die vom Gericht diskutierte Ausnahme zum Grundsatz der fehlenden Klagebefugnis. Richtigerweise erweitert diese nicht die Schutzrichtung von landesrechtlichen Normen, wie bereits erwähnt, sondern ist nach vorzugswürdiger Auffassung eine richterlich anerkannte Prozessstandschaft kraft Organstellung. Die so zulässige Prozessstandschaft gestattet es dem einzelnen Organmitglied, abweichend von § 42 Abs. 2 VwGO, die in seiner Stellung als Organmitglied in besonderem Maße konkretisierten Interessen (Rechte) der Stiftung gerichtlich in eigenem Namen durchzusetzen (ausführlich Beyer ZStV 2021, 232, 233 f.; die Grundsätze zur gesellschaftsrechtlichen actio pro socio können aufgrund der Verschiedenheit der Interessenlage nicht herangezogen werden Philippi npoR 2023, 86, 89).
13. Das Interesse der Stiftung, dass jedes Organmitglied im Rahmen der ihm von der Satzung eingeräumten Möglichkeiten handeln kann und muss, konkretisiert sich in besonderem Maße beim Antragsteller, soweit er an der Ausübung seines Amtes durch die Abberufung und die Tätigkeitsuntersagung gehindert wird. Auch die Abberufung wendet sich zuvorderst an die Stiftung selbst, nicht an das Organmitglied. Das Organmitglied bzw. die Organwalter sind lediglich reflexhaft betroffen. Anders als bei Maßnahmen, die die Stiftung nur als Ganzes treffen, wie etwa einer verweigerten Genehmigung zur Satzungsänderung, konkretisiert sich bei der Abberufung durch die Betroffenheit eines abgrenzbaren Teils der Stiftung das Interesse einer Stiftung in einem besonderen Maße in diesem Teil der Stiftung, also dem abberufenen Organmitglied. Dem Organmitglied steht es dann offen, über die Prozessstandschaft die Interessen der Stiftung im eigenen Namen durchzusetzen. So wird verhindert, dass die Durchsetzung der Rechte der Stiftung aufgrund unwilliger Stiftungsorgane oder Organmitglieder ressourcenverzehrend und rechtsschutzmindernd verzögert wird oder daran gar scheitert. Denn diese müssten im Zweifel gerichtlich dazu angehalten werden, die Rechtsstellung des abberufenen Organwalters zu schützen, obgleich sie kein eigenes Interesse an der Rechtsstellung des Abberufens haben. Womöglich erfolgte die Abberufung sogar im Einvernehmen der restlichen Organmitglieder, die dann aller Voraussicht nach sogar bestrebt sind, eine etwaige Verfahrenseröffnung zu verhindern.
14. Soweit sich der Antragsteller jedoch gegen die Bestellung des Sachwalters wendet (zu den Bedenken um die Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Sachwalters siehe Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, StiftungsR/Suerbaum, 4. Aufl. 2025, C Rn. 256 ff.), trifft dies jedoch nicht zu. Die Bestellung stellt sich im konkreten Fall als nachgeordnete Maßnahme dar, die die Stiftung nicht im besonderen Maß in der Position des Antragstellers als Organmitglied trifft. Vielmehr soll die Handlungsfähigkeit der Stiftung sichergestellt werden, nachdem sämtliche Organwalter abberufen worden sind und die Stiftung damit handlungsunfähig wurde. Diese Maßnahme trifft die Stiftung als Ganzes und nicht nur in abgrenzbaren Teilen wie einem Organ oder Organmitglied. Anders kann sich dies nur darstellen, wenn vor der Bestellung eines Sachwalters keine Abberufung oder Untersagung der Geschäftsführung erfolgte. Denn dann führen gerade die Befugnisse des Sachwalters dazu, dass nicht alle Stiftungshandlungen auf die privatrechtlichen Legitimationsquellen des Stifterwillens und der Satzung zurückzuführen sind, sondern sich einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage als „Gehhilfe“ bedienen müssen.
15. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die gegen die Abberufung und Untersagung der Geschäftsführung gerichteten Klagen als zulässig, den Antrag gegen die Sachwalterbestellung hingegen für unzulässig erachtet. Hätte der Antragsteller nicht versucht, „eigene“ Rechte geltend zu machen, sondern wäre als Vertreter der Stiftung aufgetreten, wäre der Antrag wohl zulässig gewesen. Jedenfalls bei Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht. Da der Antragsteller den Antrag jedoch ausdrücklich im eigenen Namen gestellt hat, ist dieser nicht mit Erfolg gekrönt worden.
16. Praxishinweise und Fazit
Die Entscheidung des OVG Münster bestätigt in weiten Teilen die bislang gefestigte Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis von Stiftungsorganwaltern gegen stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen. Zutreffend stellt das Gericht darauf ab, dass § 8 Abs. 3 StiftG NRW ausschließlich dem Schutz der Stiftung und des Stifterwillens dient und weder Organen noch deren Mitgliedern eine eigene, drittschützende Rechtsposition vermittelt.
17. Soweit das OVG Münster erwägt, ausnahmsweise könne eine Klagebefugnis dann in Betracht kommen, wenn sich eine Maßnahme der Stiftungsaufsicht vorrangig gegen ein einzelnes Organ oder Organmitglied richte, weil hierdurch die Schutzrichtung der landesstiftungsrechtlichen Normen um die Organmitglieder erweitert wird, kann das nicht überzeugen. Zutreffender erscheint es vielmehr, diese Konstellation als Fall einer richterlich anerkannten Prozessstandschaft kraft Organstellung einzuordnen. In diesen Fällen dient die Klage nicht der Durchsetzung eigener subjektiver Rechte des Organmitglieds, sondern der effektiven gerichtlichen Geltendmachung der Rechte der Stiftung selbst.
18. Die Entscheidung verdeutlicht damit erneut, dass für die prozessuale Durchsetzung stiftungsrechtlicher Positionen genau geprüft werden muss, wer klagt und welche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Organmitglieder sind regelmäßig gut beraten, nicht voreilig im eigenen Namen vorzugehen, auch wenn die tatsächliche Betroffenheit als erheblich empfunden wird. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob eine Klageerhebung oder Antragstellung im Namen der Stiftung möglich ist. Eine fehlerhafte Einordnung kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führen. Die Entscheidung wirkt damit als deutliche Mahnung an die Praxis, prozessuale Fragen nicht den persönlichen Empfindlichkeiten zu überlassen, sondern sie strikt an der rechtlichen Stellung des jeweiligen Beteiligten und der geltend gemachten Rechtsverletzung auszurichten.
Beyer JdS 2026, 1 Rn. 1-18

