15. 3.3. Zivilrechtliche Anerkennung liechtensteinischer Rechtsträger in der deutschen Rechtsprechung
Im Ergebnis hat die Rechtsprechung des EuGH in den vergangenen Jahren die in vielen europäischen Mitgliedstaaten vorherrschende Sitztheorie durch eine sog. europäische Gründungstheorie basierend auf der Niederlassungsfreiheit überlagert (so auch in anderen europäischen Staaten: BeckOGK/Großerichter/Zwirlein-Forschner, 1.2.2026, IPR Internationales Gesellschaftsrecht –Allgemeiner Teil Rn. 97–103; siehe zur Überlagerung des Gesellschaftsstatus Butterstein in Schurr, 5 Jahre neues Stiftungsrecht – Unternehmensträgerschaft, Haftung, Anerkennung und Philanthropie, 2017, 118). Dieser Systemwandel durch die europäische Rechtsprechung ist nicht spurlos an den nationalen deutschen Gerichten vorbei gegangen. Die zivilrechtliche Anerkennung liechtensteinischer Stiftungen in Deutschland war aufgrund einer Reihe restriktiver Urteile deutscher Oberlandesgerichte zunächst erheblich umstritten (eine ausführliche Besprechung beider Urteile findet sich in Butterstein in Nueber/Przeszlowska/Zwirchmayr, Privatautonomie und ihre Grenzen im Wandel, 2015, 11 ff.).
16. Den Auftakt dieser Entscheidungen bildete das OLG Stuttgart im Jahr 2009, das einer nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung die rechtliche Selbstständigkeit absprach, weil die Stifterin über einen Mandatsvertrag derart weitreichende Weisungsrechte behalten hatte, dass eine tatsächliche Trennung von Stifter und Vermögen nicht erkennbar war (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2009 – 5 U 40/09, ZEV 2010, 265).
17. Nur ein Jahr später ging das OLG Düsseldorf noch einen erheblichen Schritt weiter, indem es liechtensteinische Stiftungen unter den Generalverdacht der Steuerhinterziehung stellte. Unter Berufung auf den deutschen Ordre public, eine Art Notbremse des deutschen Rechts zur Behebung untragbarer Nachteile, ggf. in Form von ausländischen Rechtsinstituten (Butterstein, Die zivilrechtliche Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung in Deutschland, 2015, 43), versagte das Gericht der Stiftung die zivilrechtliche Anerkennung (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 30.4.2010 – 22 U 126/06, ZEV 2010, 528).
18. Eine entscheidende Trendwende zeichnete sich erst in der Entscheidung des OLG München im Jahr 2014 ab (OLG München, Teilurt. v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365). Obwohl auch hier der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum stand, beurteilte das Gericht die Frage der Vermögenszugehörigkeit erstmals zutreffend nach liechtensteinischem Recht und markierte damit einen Wendepunkt hin zu einer sachgerechten Anerkennung liechtensteinischer Stiftungen in Deutschland (ausführlich dazu: Butterstein ZStV 2018, 53).
19. Endgültige Rechtssicherheit für die Praxis brachte schließlich das wegweisende Urteil des BGH vom 8.9.2016 (III ZR 7/15, PSR 2018, 92). Obwohl der entschiedene Fall eine österreichische Stiftung betraf, legte der BGH darin unmissverständlich fest, dass auf alle in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegründeten Stiftungen die (europäische) Gründungstheorie anzuwenden ist (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidungsbesprechung: BGH, Urt. v. 8.9.2016, – III ZR 7/15, PSR 2018, 92 mAnm. Butterstein).
20. Diese Ansicht bestätigte der BFH jüngst in einem obiter dictum, wonach sich die Rechtsfähigkeit von Stiftungen und Gesellschaften aus der EU, dem EWR oder gleichgestellten Vertragsstaaten gemäß der Gründungstheorie nach dem Recht des Gründungsstaates richte (BFH, Urt. v. 04.06.2025 – II R 30/22, ZEV 2025, 829, Rn. 15).
21. Damit ist geklärt, dass eine liechtensteinische Stiftung in Deutschland grundsätzlich zivilrechtlich anzuerkennen ist.