Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein
BFH, Urt. v. 6.11.2025 – V R 36/23 (FG Niedersachsen, Urt. v. 9.12.2021 – 5 K 44/20)
Amtlicher Leitsatz:
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 15a UStG.v
Zur formellen Satzungsmäßigkeit
BFH, Urt. v. 20.11.2025 – V R 23/23 (FG Niedersachsen, Urt. v. 21.9.2023 – 6 K 335/21)
Amtliche Leitsätze:
- Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.
Zur Rentenversicherungspflicht in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
BFH, Urt. v. 20.11.2025 – V R 10/24 (FG Niedersachsen, Urt. v. 25.4.2024 – 10 K 70/21)
Amtlicher Leitsatz:
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Anhaltspunkte für ein Fortbestehen liegen nicht vor
OLG Schleswig, Urt. v. 9.12.2025 – 3 U 20/25 (LG Kiel – 17 O 194/23)
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Anfangsverdacht iSd. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO erfordert konkrete tatsächliche Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen oder vage Hinweise genügen hingegen nicht.
- Die bloße Existenz eines statischen Online-Archivs rechtfertigt nicht den Schluss auf die Fortexistenz einer verbotenen Vereinigung.
- Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn bei schwacher Verdachtslage mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft wurden.
- Die Sicherstellung umfangreicher elektronischer Datenträger stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar und bedarf einer tragfähigen Verdachtsgrundlage.
- Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen ein Vereinsverbot darf nicht als verdachtsbegründendes Indiz für dessen Fortbestehen herangezogen werden.
Plessen-Stiftung Wahlstorf muss Sammlung von ostasiatischen Kulturgütern und Grundstücke nicht herausgeben – Erbenstellung bei testamentarischer Einsetzung unter erbvertraglichem Änderungsvorbehalt
OLG Schleswig, Urt. v. 9.12.2025 – 3 U 20/25 (LG Kiel – 17 O 194/23)
Redaktionelle Hinweise:
- Der Fall betrifft im Kern die Frage, ob eine durch Testament aus dem Jahr 2017 eingesetzte Erbin bei einem am 14.06.1965 geschlossenen Erbvertrag mit Änderungsvorbehalt als Vertragserbin iSd. § 2287 BGB anzusehen ist. Streitgegenständlich waren Grundstücke sowie eine Kunstsammlung, die bereits 1997 auf eine Stiftung („Plessenstiftung W.“) übertragen wurden. Das Gericht nimmt eine Auslegung des Erbvertrags und des Stiftungsgeschäfts bzw. der Stiftungssatzung vor, ohne einen Auslegungsmaßstab zu benennen.
- Das Gericht verneint einen Herausgabeanspruch, da die Klägerin nicht Vertragserbin ist, sondern ihre Erbenstellung allein auf einer testamentarischen Verfügung beruht. Zudem fehlt es, selbst bei unterstellter Vertragserbenstellung, an einer beeinträchtigenden Schenkung iSd. § 2287 BGB, weil die Vermögensübertragung lange vor ihrer Erbeinsetzung erfolgte. Die Stiftung wurde daher wirksam Eigentümerin der übertragenen Gegenstände.
EMRK-Konformität der Schiedsgerichte im türkischen Volleyball
EGMR, Urt. v. 6.1.2026 – 9570/23 (Altıner Akıncı/Türkei) (in deutscher Sprache abgedruckt in SpuRt 2026, 159)
Redaktionelle Leitsätze:
- Auch bei obligatorischer Sportschiedsgerichtsbarkeit unterfallen Streitigkeiten über die berufliche Tätigkeit von Sportfunktionsträgern (hier: Schiedsrichter) dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn die Entscheidung ihre berufliche Betätigung tatsächlich beeinträchtigt.
- Zwingende Schiedsverfahren müssen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen. Hierfür muss ein Tribunal unabhängig und unparteiisch sein.
- Die Ernennung der Mitglieder eines Sportschiedsgerichts durch die Exekutive begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Unabhängigkeit, sofern ausreichende institutionelle Sicherungen bestehen.
- Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt vor, wenn das Schiedsgericht die wesentlichen Argumente der betroffenen Person nicht prüft und keine hinreichende Begründung seiner Entscheidung liefert.
- Die gerichtliche bzw. schiedsgerichtliche Kontrolle darf sich nicht auf eine bloße Bestätigung behördlicher Ermessensentscheidungen beschränken, sondern muss eine tatsächliche Überprüfung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gewährleisten.
- Art. 8 EMRK ist nicht anwendbar, wenn die beruflichen Auswirkungen einer Maßnahme nicht hinreichend gravierend sind, um das Privatleben in seiner Intensität zu berühren.
EMRK-Konformität der Schiedsgerichte im türkischen Fußball
EGMR, Urt. v. 6.1.2026 – 489/24 (Yokuşlu/Türkei) (in deutscher Sprache abgedruckt in SpuRt 2026, 165)
Redaktionelle Leitsätze:
- Auch Streitigkeiten über die Beendigung und Fortsetzung eines Profifußballvertrags betreffen „civil rights“ iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen haben.
- Bei zwingenden Schiedsverfahren müssen die entscheidenden Gremien die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal erfüllen.
- Die bloße gesetzliche Absicherung der Amtszeit von Schiedsrichtern genügt nicht, wenn diese Absicherung in der Praxis durch Einflussnahmen der Exekutive faktisch unterlaufen wird.
- Ein System, in dem das Exekutivorgan die Mitglieder eines Schiedsgerichts ernennt und faktisch austauschen kann, begründet berechtigte Zweifel an dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
- Unzureichende Regelungen zur Haftung der Mitglieder und zum Ablehnungsverfahren (recusal) stellen relevante Defizite im Hinblick auf die institutionelle Unabhängigkeit eines Schiedsgerichts dar.
- Art. 8 EMRK ist bei berufsbezogenen Maßnahmen nur anwendbar, wenn deren Auswirkungen auf das Privatleben eine erhebliche Intensität erreichen; bloße Veränderungen der beruflichen Situation genügen hierfür nicht.
- Bestehen strukturelle Defizite in der Organisation eines obligatorischen Schiedsgerichts, kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegen, der allgemeine Reformmaßnahmen erfordert (Art. 46 EMRK).
Fristlose Kündigung wegen Informationsweitergabe innerhalb einer Münchner gGmbH in Umgehung von Vorgesetzten und Geschäftsführung
EGMR, Entscheidung v. 13.1.2026 – 32135/23 (Markus Greimers/Deutschland) (in deutscher Sprache abgedruckt in NLMR 2026, 63)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Weitergabe interner Informationen einer gGmbH durch einen Mitarbeiter an den Aufsichtsrat kann eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Ein Whistleblower-Schutz greift regelmäßig nicht, wenn bestehende interne Meldewege innerhalb der Organisationsstruktur nicht ausgeschöpft werden.
- Fehlt es an einem erheblichen öffentlichen Interesse oder handelt der Arbeitnehmer nicht in gutem Glauben, überwiegen die Interessen einer Organisation am Schutz ihrer internen Abläufe und Vertraulichkeit.
Missbrauch befristeter Arbeitsverträge im (italienischen) Stiftungsbereich
EuGH, Urt. v. 29.1.2026 – C-668/24 (Fondazione Teatro alla Scala di Milano)
Tenor:
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch ein nationales Höchstgericht nicht entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, auf den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester nicht anwendbar sind und die als Abhilfemaßnahmen gegen den Rückgriff auf eine missbräuchliche Abfolge befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich zum einen vorsieht, dass unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu erlangen, ein Mindestbetrag zum Ersatz des erlittenen Schadens gewährt werden kann, der durch eine Vermutung nachweisbar ist, und zum anderen, dass die Führungskräfte dieser Stiftungen bei grober Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über diese Verträge haftbar gemacht werden können; dies gilt vorausgesetzt, dass es diese Maßnahmen ermöglichen, festgestellten Missbrauch wirksam zu ahnden, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist. Sollte dieses Gericht zu der Auffassung gelangen, dass diese Maßnahmen es nicht ermöglichen, den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester in einer solchen Weise zu ahnden, hat es sein nationales Recht im Rahmen des Möglichen im Einklang mit diesem Paragrafen auszulegen, um die volle Wirksamkeit der RL 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt.
Schenkungsteuer bei unentgeltlicher Übertragung von Geschäftsguthaben zwischen Mitgliedern einer Genossenschaft im einstweiligen Rechtsschutz
FG Sachsen, Beschl. v. 27.2.2026 – 8 V 1545/25
Redaktioneller Leitsatz:
In summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, ob Geschäftsguthaben, die von Mitgliedern einer Genossenschaft unentgeltlich auf ein anderes Mitglied übertragen wurden, bei der Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) als Kapitalforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Nennwert oder als Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Insbesondere muss die Prüfung, welchen Einfluss die verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 20 Abs. 3 GG („Vorbehalt des Gesetzes“) hierauf haben, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Karnevalsverein aus Frechen muss sich nicht wegen des Wohnsitzes der Schwester des Klägers in Hamburg verklagen lassen
OLG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2026 – 7 W 26/26 (LG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2026 – 324 O 29/26)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die grundsätzlich bundesweit örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist bei einem örtlich begrenzten Adressatenkreis oder bei sonst einem lokalen oder regionalen Bezug auf diesen Ort begrenzt.
- Begrenzt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Maßgabe, kann sich eine darüber hinausgehende Zuständigkeit nicht durch jede möglicherweise bestehende Beeinträchtigung ergeben. Insbesondere reicht der Wohnsitz einer verwandten Person allein nicht aus, um eine Zuständigkeit zu begründen.


