Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt
BFH, Urt. v. 14.5.2025 – XI R 24/23 (FG Münster v. 9.5.2023 – 15 K 1953/20 U)
Amtlicher Leitsatz:
Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
In den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich als extremistische Organisation genannter Moschee-Verein nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gemeinnützig
FG Bremen, Urt v. 14.5.2025 – 1 K 105/23
Redaktionelle Leitsätze:
- § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt ist. Allein das „Aufführen“ ist Tatbestandsmerkmal. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH, Urt. v. 5.9.2024 – V R 36/21, juris Rn. 16; v. 14.3.2018 – V R 36/16, juris Rn. 28 und v. 11.4.2012 – I R 11/11, juris Rn. 21). Wird die Aufnahme der Organisation in den Verfassungsschutzbericht nicht vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen oder bleibt der Rechtsschutz ohne Erfolg, so muss die Steuerfestsetzung vom Tatbestand der Eintragung ausgehen und darf diesen Umstand nicht in Frage stellen.
- Wird eine Organisation im Verfassungsschutzbericht damit als extremistisch bezeichnet, indem sie als „PKK-naher“ Verein bezeichnet wird, der in einem Abhängigkeitsverhältnis zum örtlichen Zentralverein „…e.V.“ als regionalem Ausführungsorgan der PKK stehe, wird der Tatbestand der Eintragung erfüllt.
- Die Nennung der Organisation in den Verfassungsschutzberichten begründet sodann die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass sie extremistische Bestrebungen gefördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwidergehandelt hat. Die Organisation kann die Vermutung durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegen.
- Die Behauptung, der Verfassungsschutzbericht und dessen Aussagen zur Organisation bzw. zu den Abhängigkeitsverhältnissen der Organisation seien unzutreffend, genügt den Anforderungen an eine Widerlegung der Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht. Ohnehin sind diese Vorbringen von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
- Eine Abwägung zwischen Leistungen, die das Gemeinwohl fördern, und Anhaltspunkten für eine (in Teilen) verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung erfolgt nicht.
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
BFH, Aussetzungs- und Vorlagebeschl. v. 22.5.2025 – V R 22/23 (FG Hamburg, Urt. v. 26.9.2023 – 5 K 11/23)
Amtliche Leitsätze:
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt:
- Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer Körperschaft nach einer nationalen Regelung für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicekörperschaft an diese andere Körperschaft steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
- Steht es dem hierfür erforderlichen selektiven Vorteil entgegen, dass die Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen insbesondere im Hinblick auf Mittelverwendung und Vermögensbindung unterliegt?
- Bei Bejahung der Beihilfe: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine dieser Vorschrift unterliegende Umgestaltung einer Beihilfe vorliegt, wenn das nationale Recht zwar bereits vor dem 01.01.1958 eine Steuerbegünstigung für wirtschaftliche Tätigkeiten als Zweckbetrieb vorsah, der Anwendungsbereich dieser Steuerbegünstigung aber danach in der Weise erweitert wurde, dass eine Servicekörperschaft an andere steuerbegünstigte Körperschaften steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
Keine Umgestaltung einer Dauerstiftung in eine Verbrauchsstiftung, solange eine dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung möglich ist
VG Köln, Urt. v. 12.6.2025 – 4 K 514/24 (besprochen in Krüsmann JdS 2025, 4)
Redaktionelle Leitsätze:
- Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dies ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere der Fall, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.
- Für die Frage, ob ausreichende Mittel für die Zweckerfüllung vorhanden sind, darf nicht das gesamte Stiftungsvermögen, insbesondere nicht das Grundstockvermögen iSd. § 83b Abs. 2 BGB berücksichtigt werden. Denn das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Ertragskraft der Stiftung bemisst sich daher allein an ihrem verbrauchspflichtigen und ihrem verbrauchbaren Vermögen, wobei sich im Einzelfall ein Förderzweck auch mit einem nur geringen Betrag dauerhaft und nachhaltig erfüllen lässt.
- Sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel in einem Wachstumstrend und übersteigen diese aufgrund von eingeworbenen Spenden deutlich die Erträge aus der Bewirtschaftung des Grundstockvermögens, kann die dauerhaft und nachhaltig Zweckerfüllung auch mit einem Betrag im vierstelligen Bereich erfüllt werden. Ob aufgrund von inflationsbedingtem Kaufkraftverlust und anderen außerhalb der Stiftung liegenden Umständen eine Zweckerfüllung im Vergleich zu der bei der Errichtung Vorgestellten (zeitweise) zurückbleibt, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die in der Satzung festgelegte Förderung dauerhaft und nachhaltig iSd. § 85 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist.
Arbeitnehmereigenschaft eines Schiedsrichterassistenten im Profifußball, Rechtsweg für eine Entschädigungsklage gemäß § 15 AGG
LAG Köln, Beschl. v. 16.6.2025 – 5 Ta 58/25 (Rechtsbeschwerde zugelassen; ArbG Bonn, Beschl. v. 12.2.2025 – 4 Ca 2061/24)
Amtlicher Leitsatz:
Der Vertrag zwischen einem Schiedsrichterassistenten und der DFB S GmbH über den Einsatz des Schiedsrichterassistenten in der 3. Profiliga begründet ein Arbeitsverhältnis.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gerichtsgebühren bei Eintragung im Grundbuch
OLG Hamm, Beschl. v. 24.6.2025 – 15 W 236/24
Amtliche Leitsätze:
- Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft erfolgt keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern lediglich eine Richtigstellung des eingetragenen Rechtsträgers (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 7.05.2020 –15 W 87/20 – veröffentlicht in juris).
- Bei der entsprechenden Eintragung entsteht keine Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 (Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern).
- In der vorgenannten Konstellation entsteht die Gebühr nach GNotKG KV Nr.14110 auch dann nicht, wenn zuvor die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterblieben ist.
Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.6.2025 – 4 S 36/24 (VG Berlin, Beschl. v. 30.10.2024 – VG 5 L 488/24)
Amtliche Leitsätze:
- Ob eine Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vorliegt, beurteilt sich nicht nach einem funktionalen, sondern einem personalvertretungsrechtlichen Behörden- und Verwaltungsstellenbegriff.
- Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob und inwieweit die Leiter der organisatorischen Einheiten bei relevanten organisatorischen, personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben. Beteiligungspflichtigen personellen Maßnahmen kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu.
- Handelt es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz um eine einheitliche Dienststelle, so kann die bestellte Gleichstellungsbeauftragte eines untergeordneten Bereichs keine Beteiligungen an gleichstellungsrechtlich relevanten Maßnahmen des Bereichsleiters fordern, da diesem keine eigene gleichstellungs- und personalvertretungsrechtliche Maßnahmenbefugnis zukommt.
- Zum Entfallen des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten eines untergeordneten Bereichs in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 BGleiG.
Conterganstiftung muss über das Vorliegen eines Schadensfalles neu entscheiden
BVerwG, Urt. v. 9.7.2025 – 5 C 2.24 (OVG Münster, Urt. v. 23.11.2023 – OVG 16 A 1884/22; VG Köln, Urt. v. 9.8.2022 – VG 7 K 2730/17)
Redaktioneller Leitsatz (nach Pressemitteilung Nr. 53/2025 vom 9.7.2025):
Fehlt es an der nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vorgeschriebenen Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles im Sinne des Gesetzes, rechtfertigt dies regelmäßig den Ausspruch des Gerichts, die beklagte Conterganstiftung zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten.
Drohende Handlungsfähigkeit eines Vereins begründet keinen Vollstreckungsschutz
VG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2025 – 7 B 85/25 (Parallelverfahren VG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2025 – 7 B 83/25)
Redaktioneller Leitsatz:
Juristische Personen können nur in Ausnahmefällen die unbillige Härte der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO einwenden, etwa wenn unbeteiligte Dritte von der Vollstreckung existenziell betroffen wären oder die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Vollstreckung vereitelt werden würde (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2016 – 1 BvQ 16/16 – BeckRS 2016, 4764 Rn. 3). Der Einwand, dass eine Zwangsvollstreckung zu einer Handlungsunfähigkeit eines Vereins führt und damit eine angebliche Gefahr für das Leben einer unbestimmten Anzahl von Hunden gesetzt wird, stellt in diesem Rahmen keine existenzielle Gefahr für eine natürliche Person dar, noch wird hierdurch die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung vereitelt.
Zur Anfechtbarkeit von Steuerschulden nach § 134 InsO, die aufgrund von überhöhten Arbeitsgehältern oder Scheinarbeitsverträgen geleistet wurden
BGH, Urt. v. 31.7.2025 – IX ZR 32/24 (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.1.2024 – 4 U 248/22;
LG Frankfurt a. M. v. 19.9.2022 – 2-04 O 232/21)
Amtliche Leitsätze:
- Die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Steuerbescheiden und Steueranmeldungen ist grundsätzlich auch dann nicht als unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn eine Steuer materiell-rechtlich nicht entstanden ist.
- Trägt der Schuldner durch eigenes Verhalten dazu bei, dass ein bei objektiver Betrachtung offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel von der materiellen Rechtslage abweichender Steuerbescheid ergeht oder begründet er durch eine eigene Steueranmeldung eine bei objektiver Betrachtung offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel von der materiellen Rechtslage abweichende Zahlungsverpflichtung, ist die Erfüllung der daraus folgenden Verbindlichkeit als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
Redaktionelle Leitsätze:
- Zahlt ein gemeinnütziger Verein überhöhte Arbeitslöhne, entsteht im Zeitpunkt der Zahlung des – wenn auch rechtsgrundlosen – Arbeitslohns die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers und die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Daher liegt eine im Drei-Personen-Verhältnis von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Fiskus für eine Anfechtung nach § 134 InsO erforderliche freigiebige Zuwendung des Arbeitgebers an den Fiskus nicht vor. Die Rückabwicklung von auf überhöhte Bezüge gezahlter Lohnsteuer bleibe vielmehr dem Kausalverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer auf Rückzahlung nicht nur des Netto-, sondern auch des Bruttolohns in Anspruch genommen werden kann.
- Anders verhält es sich bei „Gehaltszahlungen“, die aufgrund von Scheinarbeitsverhältnissen vorgenommen worden sind. Diese Zahlungen stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn iSd. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar und können daher nicht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG zum Entstehen von Lohnsteuer führen. Scheingeschäfte entfalten im Steuerrecht wie im Zivilrecht keine Wirkungen.
- Werden jedoch aufgrund der Scheinarbeitsverhältnisse Steueranmeldungen vorgenommen und folgt daraufhin eine (konstitutive) Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, welcher eine Steuerschuld bestandskraftfähig feststellt, handelt es sich bei diesen Steuerverbindlichkeiten um unentgeltlich begründete Verpflichtungen.
- Unentgeltlich wird die Verpflichtung aus dem Steuerbescheid dadurch, dass der Schuldner durch sein Verhalten dazu beiträgt, trotz offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel eine nicht bestehende Steuerpflicht durch bestandskraftfähige Festsetzung zu einer Steuerschuld erwachsen zu lassen. Hierdurch zeigt sich der Schuldner gegenüber dem Steuergläubiger auf Kosten seiner anderen Gläubiger objektiv freigiebig. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der Schuldner, statt seine Gläubiger zu befriedigen, diesen durch die unentgeltliche Leistung Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten.
Schiedssprüche sind von den nationalen Gerichten überprüfbar; CAS hat nicht das letzte Wort
EuGH, Urt. v. 1.8.2025 – C-600/23
Tenor:
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass
– einem Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts (CAS) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits, in dem dieser Schiedsspruch ergangen ist, Rechtskraft verliehen wird, wenn dieser Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Sports als wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Europäischen Union steht und die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den Grundsätzen und Bestimmungen, die Teil der öffentlichen Ordnung der Union sind, nicht zuvor wirksam von einem zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht dieses Mitgliedstaats überprüft worden ist;
– einem solchen Schiedsspruch infolge dieser Rechtskraft im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und Dritten im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats Beweiskraft zuerkannt wird.


