Gründer ist, wer die Terrorgruppe wirklich will
BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – 3 StR 100/25 (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2023 – 2 StE 7/20)
Amtliche Leitsätze:
- Zum Gründen einer terroristischen Vereinigung durch Erteilung einer für das Vereinigungsziel bedeutsamen Zusage.
- Die Rädelsführerschaft ist ein tatbezogenes und kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.
Ausschluss eines Kleingartenvereins aus einem Kleingartenverband
OLG Brandenburg, Hinweisbeschl. v. 8.10.2025 – 10 U 1/25 (vorangehend LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 16.12.2024 – 13 O 60/24; nachfolgend OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2025 – 10 U 1/25)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Beweislast für eine wirksame Beschlussfassung liegt grundsätzlich bei dem Verein, der aus dem Vereinsbeschluss Rechte herleiten will. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Satzung vorsieht, dass über die Mitgliederversammlung ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen ist und die Beschlüsse vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Der Senat schließt sich dem Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 BGB an, wonach nur abgegebene Stimmen gezählt werden. Danach bestimmt sich die Mehrheit der „erschienenen Mitglieder“ nur anhand abgegebener Stimmen und nicht nach anwesenden Stimmen. Enthaltungen werden folglich nicht mitgerechnet.
- Verweigert ein Mitgliedsverein eines Verbands trotz wiederholter Aufforderung durch den Dachverband beharrlich die Beantragung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und setzt er den Dachverband hierdurch einem von diesem nicht gewollten Rechtsstreit aus, liegt darin ein Verstoß gegen die Interessen des Verbands. In einem solchen Fall kann der Mitgliedsverein auf Grundlage einer Verbandsregelung ausgeschlossen werden, die den Ausschluss bei Verstößen gegen die Interessen des Verbands vorsieht.
- Der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Mitglieder erfordert nicht, dass die Beiträge aller Mitglieder zahlenmäßig gleich hoch sind. Vielmehr darf die Festlegung unterschiedlicher Mitgliedsbeiträge lediglich nicht willkürlich erfolgen und damit einzelne Mitglieder aus sachfremden Erwägungen benachteiligen.
Coronahilfe Profisport 2021
VG Köln, Urt. v. 5.11.2025 – 16 K 3532/23
Amtliche Leitsätze:
- Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer „Coronahilfe Profisport 2021“ kommt nach Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 A 2468/24 –). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der sichere Rechtsanspruch als erworben anzusehen ist, ist auf das einschlägige nationale Recht abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – C 653/23 –). Das ist bei zuwendungsrechtlichen Entscheidungen in der Regel der Zeitpunkt der letzten behördlichen Ermessensausübung bzw. Entscheidung.
- Die von der Kommission genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ beruhte auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.1 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der im Jahr 2021 erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe in diesem Zeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkte sich die „Coronahilfe Profisport 2021“ allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine Entschädigung für entgangenen Gewinn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (vgl. im Ergebnis OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 – 4 A 1555/23 –).
- Auch die von der Kommission genehmigte und auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV und Nr. 3.12 und Nr. 4 des Befristeten Rahmens beruhende „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, die ebenfalls Grundlage der „Coronahilfe Profisport 2021“ war, gestattete nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen zur Behebung von Liquiditätsengpässen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C 124/23 P –).
- Im gerichtlichen Verfahren kommt eine Ausweitung des Prüfungsmaßstabs auf weitere beihilferechtliche Grundlagen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der von der Behörde geprüfte Förderantrag allein auf ein bestimmtes Beihilferegime bezieht und von der Behörde lediglich unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde.
Spendenzusage eines Veräußerers an gemeinnützigen Mieter bei Erwerb eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks geht nicht auf den Erwerber über
BGH, Urt. v. 19.11.2025 – XII ZR 106/23 (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 7.11.2023 – 2 U 115/22; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.10.2022 – 2-13 O 116/22; siehe auch FG Münster, Urt. v. 2.9.2025 – 1 K 102/23 [JdS-RS Übersicht Dezember 2025])
Amtliche Leitsätze:
- Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 264/07 – NZG 2009, 659).
- Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, § 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen (Fortführung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – XII ZR 9/15 – NZM 2017, 35 und vom 25. Juli 2012 – XII ZR 22/11 – NZM 2012, 681).
Nachfolgeorganisation eines verbotenen Vereins – Hells Angels Motorradclub (HAMC) West Gate ist nicht HAMC Bonn
OVG Koblenz, Urt. v. 20.11.2025 – 7 A 10279/25.OVG (VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2023 – 3 K 154/23.KO)
Amtlicher Leitsatz:
Zur Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines verbotenen Vereins (hier verneint mangels personeller Identität).
Redaktionelle Leitsätze:
- Bei dem Verbot als Ersatzorganisation nach § 8 Abs. 1 VereinsG handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG. Die mit einem solchen Verbot belegte Organisation muss deshalb davon geprägt sein, die Ziele der zuvor verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.
- Die Behandlung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins führt zu einem im Vergleich mit der Qualifikation als Ersatzorganisation noch gewichtigeren Eingriff in das Recht der betroffenen Vereinigung aus Art. 9 Abs. 1 GG. Die Behandlung ist zudem vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG besonders rechtfertigungsbedürftig, weil die betroffene Vereinigung – gegebenenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen für Mitglieder, Unterstützer und sonstige Personen aus § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und § 86a StGB – sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VereinsG – von dem im Raum stehenden Verbot ohne das Erfordernis einer gesonderten Feststellungsverfügung erfasst wird. Abgesehen davon dürfen schon aus rechtssystematischen Gründen die in § 8 VereinsG enthaltenen Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzorganisation nicht leerlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 51 ff., mwN. aus Rechtsprechung und Schrifttum).
- Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie – bei einer gebietlichen Struktur – gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. Dies wird etwa bei der bloßen Umbenennung eines Vereins oder bei einem Wechsel in ein neues Stadium im Rahmen einer rechtlichen Entwicklung, etwa vom nicht rechtsfähigen zum eingetragenen Verein, der Fall sein (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 54 mwN.).
- Die Überschneidungen des HAMC Bonn mit dem HAMC West Gate in personeller Hinsicht reichen für die Annahme einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nötigen offensichtlichen, im Wesentlichen personellen Identität nicht aus.
Keine PKH für mittellose Vereinigung bei Fehlen eines allgemeinen Interesses
OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.11.2025 – 2 U 111/25 (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 1.10.2025 – 2-10 O 67/25)
Redaktionelle Leitsätze:
- Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Grundgesetz an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO will Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.
- Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung.
- Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis, die auch, wenn sie nicht gerichtlich ausgefochten werden würden, keinen erheblichen Kreis von Personen in Mitleidenschaft ziehen, begründen kein solches Interesse.
Verfassungsmäßigkeit der Anerkennungsvoraussetzungen für Tierschutzvereine und Tierschutzstiftungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG – PETA scheitert mit Verfassungsbeschwerde
VerfGH BW, Beschl. v. 21.11.2025 – 1 VB 172/21 (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2021 – 3 B 13.20; VGH Mannheim, Urt. v. 12.3.2020 – 1 S 702/18; VG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2017 – 4 K 2539/16)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 2 Abs. 1 LV iVm. Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 317) geltend gemacht wird, offensichtlich unbegründet.
- Offen bleiben kann, ob dadurch, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG Vereine und Stiftungen tatsächlich ungleich behandelt. Denn auch bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die mögliche Ungleichbehandlung dadurch, dass Tierschutzvereine im Gegensatz zu Tierschutzstiftungen eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Organisation iSd. TierSchMVG erfüllen müssen, jedenfalls im Hinblick auf die Existenz der Stiftungsaufsicht einerseits und die Notwendigkeit einer Kontrolle der Erfüllung des Vereinszwecks durch eine potenziell heterogen zusammengesetzte Mitgliedschaft andererseits gerechtfertigt.
- Während eine Stiftung durch eine staatliche Kontrollinstanz überwacht wird, hat sich der Gesetzgeber bei Vereinen mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG formulierten Voraussetzung auf die nicht zu beanstandende, plausible Prognose gestützt, dass durch die geforderte Offenheit des Vereins für jeden, der die Zwecke des Vereins unterstützt, eine heterogene Gruppe ordentlicher Mitglieder entsteht, die die Einhaltung des Vereinszwecks sichert.
Zur Zulässigkeit der Wiederholung von Vorstandswahlen in einer Mitgliederversammlung und zu den Kriterien einer Bestellung eines Notvorstands
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2025 – 3 W 187/25 (AG Duisburg, Beschl. v. 15.9.2025 – VR 1011)
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Mitgliederversammlung ist das satzungsgebende Organ des Vereins und die Wahl des Vorstandes ist seine ureigene Aufgabe. Es ist nicht zu erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein im ersten Wahlgang nicht mit der nötigen Mehrheit gewählter Vorstandskandidat in der gleichen Mitgliederversammlung nicht erneut zur Wahl stellen darf, der Verein vielmehr – wie es hier der Fall gewesen wäre – die Vorstandswahl auf die nächste Mitgliederversammlung verschieben und bis dahin gerichtlich einen Notvorstand bestellen lassen muss. Für ein derartiges sachwidriges Procedere gibt es keinen einzigen vernünftigen Grund. Die Ansicht des Amtsgerichts findet weder im Gesetz noch in der Satzung des Beteiligten irgendeine Grundlage und sie widerspricht überdies der verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Vereinsautonomie. Diese beinhaltet nämlich das Selbstbestimmungsrecht eines Vereins und damit seine Befugnis, die eigenen Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigenständig zu regeln, d.h. seine Satzung zu gestalten, Mitglieder aufzunehmen und über die interne Organisation und den Vereinszweck autonom zu entscheiden.
- Allein dass ein Vorsitzender den Stimmberechtigten einer Mitgliedsversammlung gegebenenfalls auch eindringlich die Konsequenzen einer gescheiterten Vorstandswahl aufgezeigt und davor gewarnt hat, dass dem Verein eine (erneute) Bestellung eines Notvorstandes drohe, stellt keine strafbare oder auch nur gesetzeswidrige Handlung dar. Insbesondere wenn die aufgezeigte Warnung vor den Konsequenzen berechtigt und sachlich zutreffend ist, ist ein solches Verhalten rechtlich nicht zu beanstanden.
- Zum Notvorstand darf grundsätzlich keine Person bestellt werden, der die Mitgliederversammlung wegen früherer Vorstandstätigkeit die Entlastung mehrfach versagt und damit ihr Vertrauen entzogen hat, insbesondere wenn geeignete Alternativen zur Verfügung stehen.
- Eine ermessensfehlerfreie Bestellung eines Notvorstands liegt nicht vor, wenn sich das Gericht bei seiner Auswahlentscheidung maßgeblich von dem Vortrag ehemaliger Organmitglieder leiten lässt, denen die Mitgliederversammlung zuvor die Entlastung versagt hat.
- Eine Notvorstandsbestellung ist grob fehlerhaft, wenn sie zugleich gegen die Anforderungen der objektiven Eignung und gegen das Neutralitätsgebot der gerichtlichen Auswahlentscheidung verstößt.
Auslegung einer Stiftungssatzung im Einzelfall
OVG Münster, Beschl. v. 1.12.2025 – 16 A 2801/24 (VG Köln, Urt. v. 14.11.2024 [RS-Sammlung zum St-Wesen 2025])
Redaktioneller Hinweis:
Das Gericht legt die Satzung aus und wendet sie an, ohne die Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung zu benennen und ohne den Satzungstext widerzugeben. Der Satzungstext kann jedoch den Urteilsgründen der Vorinstanz entnommen werden.
Theaterintendant – Arbeitsgerichte zuständig für Kündigungsstreit
BAG, Beschl. v. 2.12.2025 – 9 AZB 3/25 (Thüringer LAG, Beschl. v. 27.1.2025 – 2 Ta 81/24)
Redaktionelle Leitsätze (nach Pressemitteilung 43/25 vom 10.12.2025):
- Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG kann für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.
- Ein Generalintendant, dem die künstlerische Leitung eines Theaters übertragen wurde, aber seine Arbeit trotz weitreichender Freiheiten nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat, ist als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Hierfür spricht vor allem die Führungsstruktur, die ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vorsieht sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg gewinnt (vorerst) Streit um Rubens „Tarquinius und Lucretia“
OLG Brandenburg, Urt. v. 2.12.2025 – 6 U 103/23 (LG Potsdam, Urt. v. 14.11.2023 – 13 O 12/21)
Redaktioneller Hinweis:
Das Gericht hat entschieden, dass ein russischer Kunsthändler das nach dem Zweiten Weltkrieg verlorengegangene und sich in einem russischen Lagerraum befindliche Gemälde „Tarquinius und Lucretia“ von Peter Paul Rubens weder gutgläubig erworben noch zum jetzigen Zeitpunkt ersitzen konnte.
Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga – Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage
BAG, Beschl. v. 3.12.2025 – 9 AZB 18/25 (LAG Köln, Beschl. v. 16.6.2025 – 5 Ta 58/25)
Redaktionelle Leitsätze (nach Pressemitteilung 44/25 vom 10.12.2025):
- Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
- Die DFB Schiri GmbH kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erklärt sich der Schiedsrichter-Assistent nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach einem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen.
- Der Schiedsrichter-Assistent ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die DFB Schiri GmbH tätig geworden. Insofern fehlt die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
Presse hat Anspruch gegen die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettels
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2025 – 15 A 750/22 (Revision zugelassen; VG Köln, Urt. v. 15.2.2022 – 6 K 3228/19)
Redaktioneller Hinweis (nach Pressemitteilung 44/25 vom 10.12.2025):
Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels erteilen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überwiegt die geltend gemachten Vertraulichkeitsinteressen. Die Weitergabe der Namen betrifft lediglich die Sozialsphäre des Zweitverkäufers; besondere schutzwürdige Gründe lägen nicht vor. Auch überwiegende öffentliche Interessen, etwa mit Blick auf die Wettbewerbssituation der Stiftung, stehen der Auskunft nicht entgegen.

