Begründeter Anspruch hinsichtlich der Unterlassung bestimmter Äußerungen über einen Verein im Wege der einstweiligen Verfügung
OLG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2026 – 7 W 21/26 (LG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2026 – 324 O 670/25)
Redaktioneller Hinweis:
Der nicht gemeinnützige Verein als Antragsteller wurde als „staatlich finanzierte Gruppe“ bezeichnet – eine Äußerung, durch die aufgrund der Individualisierung konkrete Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurden.
Erfolglose Revision in einem vereinsrechtlichen Verfahren
BVerwG, Urt. v. 25.3.2026 – 6 C 8.24 [wie schon in der Rechtsprechungsübersicht April 2026 (II) berichtet] (VGH Mannheim, Urt. v. 16.7.2024 – 1 S 2586/22; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.6.2022 – 12 K 1584/21)
Amtliche Leitsätze:
- Mit Eintritt der Bestandskraft der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung verliert die Sicherstellung als vorläufige Vollstreckungsmaßnahme ihre Wirksamkeit.
- Die Entscheidung über die endgültige Zuordnung eines beschlagnahmten Gegenstandes zum Vermögen eines verbotenen Vereins fällt in die Zuständigkeit der Verbotsbehörde.
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bei Selbstvertretung nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO
BFH, Beschl. v. 7.4.2026 – VIII B 21/25 (FG Hessen, Urt. v. 24.1.2025 – 5 K 976/24)
Nicht amtlich veröffentlichte Leitsätze:
- § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt.
- Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung tatbestandlich vorsieht, gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.
Durchsuchung eines „Prospects“ im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung des Vereins „Hells Angels MC Leverkusen“
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 20.4.2026 – 14 I 47/26
Amtliche Leitsätze:
- Ein „Prospect“ ist im Sinne des § 4 Abs. 4 VereinsG als Mitglied eines „Outlaw Motorcycle Clubs“ anzusehen. Er ist zwar noch kein vollwertiges Mitglied („Member“), sondern erst ein „Anwärter“ auf eine Vollmitgliedschaft. „Prospects“ stehen dem Verein in diesem Stadium des Aufnahmeprozesses jedoch schon so nah, dass ihre Stellung über die eines bloßen Sympathisanten oder auch die eines Hintermanns hinausgeht.
- Eine Durchsuchung zur Nachtzeit i.S.d. § 104 StPO kann angesichts des mit der Durchsuchung verfolgten Ziels der Sicherstellung von für das Verbotsverfahren relevanter Daten sowie der im konkreten Fall hochgradig vernetzten und effektiven Kommunikationsstruktur der Vereinsmitglieder untereinander, im Einzelfall erforderlich sein, um der Gefahr einer Beseitigung relevanten Beweismaterials, Daten oder Vereinsvermögens durch die Betroffenen zu begegnen.
Übertragung eines Erbbaurechts auf eine neu gegründete Stiftung unterliegt Grunderwerbsteuerpflicht
FG Niedersachsen, Urt. v. 21.4.2026 – 7 K 199/24 (Revision zugelassen)
Redaktioneller Hinweis:
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Übertragung eines Erbbaurechts an einem Grundstück auf eine neu gegründete Stiftung nicht als Schenkung gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, sondern dieser unterliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist als Gegenleistung i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 GrEStG zu qualifizieren.
Untersagung der Bezeichnung eines Vereins als „gesichert extremistische“ Vereinigung im Verfassungsschutzbericht durch einstweilige Anordnung
VG Berlin, Beschl. v. 27.4.2026 – 1 L 787/25
Redaktioneller Hinweis:
Der Antragsteller – ein gemeinnütziger Verein – wurde im Verfassungsschutzbericht 2024 vom Bundesministerium des Innern als Beispiel einer extremistischen propalästinensischen Gruppierung genannt. Aufgrund der einstweiligen Anordnung wird dem BMI vorläufig untersagt, den Verein als extremistisch bzw. gesichert extremistisch zu bezeichnen.
Durchsuchungsanordnung gegen Hintermann eines verbotenen Vereins
OVG Bautzen, Beschl. v. 2.6.2026 – 3 E 36/25 (VG Dresden, Beschl. v. 6.5.2025 – 6 O 3/25)
Redaktioneller Hinweis:
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat entschieden, dass die Durchsuchungsanordnung bei der als „Hintermann“ eingestuften Person im Zusammenhang mit dem verbotenen Verein „Königreich Deutschland“ rechtmäßig gewesen ist.
Unzulässig eingelegte Beschwerde eines Vereinsvormunds über das elektronische Postfach des Betreuungsvereins
OLG Dresden, Beschl. v. 8.6.2026 – 21 UF 288/26 (AG Dresden, Beschl. v. 30.3.2026 – 309 F 460/26)
Amtlicher Leitsatz:
Die in elektronischer Form eingelegte Beschwerde des Vereinsvormunds, die mit einer einfachen Signatur versehen und über das elektronische Postfach des Betreuungsvereins an das Gericht versandt wird, genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen an eine Beschwerdeeinlegung.
Anbauvereinigung nach KCanG kein Gewerbebetrieb und keine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke
VG Stuttgart, Urt. v. 9.6.2026 – 6 K 8605/25 (Rechtsmittel zugelassen, nachfolgend VG Stuttgart, Beschl. v. 12.6.2026 – 6 K 8605/25)
Amtliche Leitsätze:
- Der Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG fällt nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, weil es dabei nicht um eine gewerbsmäßige, gewinnorientierte oder sonst wirtschaftliche Teilnahme am Markt geht.
- Der gewerbesteuerrechtlichen Fiktion aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kommt keine Indizwirkung für das Bauplanungsrecht zu.
- Eine Anlage zum Anbau von Cannabis durch eine Anbauvereinigung nach § 1 Nr. 13 KCanG ist keine Anlage für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, weil sie nicht einem unbestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist, sondern allein dem gemäß dem Konsumcannabisgesetz beschränkten Kreis der Mitglieder der Anbauvereinigung dient.
- Mangels formgerechten Antrags hat offenzubleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Befreiung hat.

