„Unterstützen“ einer politischen Partei als Meinungsäußerung
LG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2026 – 324 O 81/24
Redaktioneller Hinweis:
Ein Unternehmer hatte gegen einen Verein auf Unterlassung der Äußerungen auf dessen Plakaten klagen wollen, das LG Hamburg wies die einstweilige Verfügung jedoch ab mit der Begründung, dass der Unternehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch den Verein verletzt wird; die vom Verein genutzte Formulierung entspricht einer zulässigen Meinungsäußerung.
Vereinsverbot wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation
OVG Münster, Urt. v. 13.5.2026 – 5 D 89/22
Redaktioneller Hinweis:
Das OVG Münster bestätigt das verfügte Vereinsverbot gegen einen Moscheeverein, da sich dieser gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet hat.
Wirksamkeit eines Mitgliederversammlungsbeschlusses eines Sportverbands und Einmannschaftsregel im Hockey
LG Berlin II, Beschl. v. 21.5.2026 – 6 O 133/26 eV (Rechtsmittel zugelassen, danach LG Berlin II, Beschl. v. 18.6.2026 – 6 O 133/26 eV)
Redaktioneller Hinweis:
Das LG Berlin II hat entschieden, dass der Mitgliederversammlungsbeschluss eines Sportverbands, nach dem nur noch eine Mannschaft pro Verein in der höchsten Spielklasse (Altersklassen U12 bis U18) gemeldet werden darf, formell und materiell rechtmäßig ist.
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in gegen die verfassungsmäßige Ordnung strebenden Vereinen
VG Köln, Urt. v. 29.5.2026 – 20 K 4360/23
Redaktioneller Hinweis:
Das VG Köln hat entschieden, dass der Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtmäßig ist, wenn der bisherige Inhaber in den letzten fünf Jahren Mitglied eines sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden Vereins war. Die Mitgliedschaft allein in einer solchen Vereinigung begründet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
BFH, Urt. v. 3.6.2026 – X R 2/24 (X R 10/23) (FG Köln, Urt. v. 23.3.2023 – 11 K 1095/20)
Amtliche Leitsätze:
- Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG iVm § 10d Abs. 4 S. 1 EStG idF des JStG 2010 durchgeführt werden.
- Die Regeln über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG finden auf die Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags umfassend entsprechende Anwendung.
- Bei der Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres ist die Vermögensstockspende so zu berücksichtigen, wie sie als abziehbare Sonderausgabe in dem Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums ausgewiesen wurde.
- Über die Höhe des abziehbaren Spendenvolumens ist deshalb im Steuerbescheid für das Zuwendungsjahr zu entscheiden. Das gilt auch, soweit der Steuerpflichtige für dieses Jahr keinen Sonderausgabenabzug beantragt. Eine eigenständige Prüfung findet im Rahmen der Feststellung nicht mehr statt.
- Eine von der Steuerfestsetzung abweichende Feststellung der Vermögensstockspende ist nur insoweit zulässig, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Daran fehlt es, wenn für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Einstufung des hessischen Landesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“
VG Wiesbaden, Urt. v. 3.6.2026 – 6 K 1165/22.Wi
Amtliche Leitsätze:
- Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
- Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen bereits aufgrund der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des Bundesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“, da Distanzierungen des Landesverbands nicht erkennbar sind. Daneben liegen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor.
- Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.
Versammlungsverbot wegen Verstößen gegen Vereinsverbot
OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2026 – 15 B 370/26 (VG Gelsenkirchen – 14 L 512/26)
Redaktioneller Hinweis:
Das OVG Münster bestätigt das vorangegangene Verbot des VG Gelsenkirchens bzgl. einer geplanten Mahnwache, da die Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit – nach summarischer Prüfung – gegen ein Vereinsverbot verstoßen würde.
Versagung eines Jagdscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
VG Lüneburg, Urt. v. 15.6.2026 – 4 A 38/26
Amtliche Leitsätze:
- Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG muss für das Gericht feststehen, dass die Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht inhaltlich die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der gesichert extremistischen Bestrebung.
- Wiederholte Zahlungen an eine verfassungsfeindliche Vereinigung stellen eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) WaffG dar.
Unterlassung einer Äußerung über einen Verein im Verfassungsschutzbericht
OVG Koblenz, Beschl. v. 1.7.2026 – 7 B 10508/26.OVG
Amtlicher Leitsatz:
Zum Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung im Verfassungsschutzbericht. (Rn. 20 – 42)
Beurteilung der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH, der zugleich Alleinvorstand der Alleingesellschafterin (rechtsfähige private Stiftung) ist – hier selbstständige Tätigkeit
SG Speyer, Urt. v. 8.7.2026 – S 4 BA 26/24
Redaktioneller Hinweis:
Das SG Speyer hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Alleinvorstand einer rechtsfähigen privaten Stiftung ist, einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht und daher zu keiner Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Kein Abzug der von einer Familienstiftung geschuldeten Ersatzerbschaftsteuer gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG a.F.
FG Düsseldorf, Urt. v. 14.7.2026 – 4 K 2305/24 Erb (Revision zugelassen)
Redaktioneller Hinweis:
Die Klägerin – eine Familienstiftung – begehrte Erlass eines Teils der geschuldeten Ersatzerbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit bzw. sonstige abzugsfähige Verbindlichkeit. Das FG Düsseldorf ließ die Frage der Art des Abzugs offen, da der noch anzuwendende § 10 Abs. 8 ErbStG a.F. einen Abzug der zu entrichtenden Erbschaftssteuer untersagt.
Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
BVerwG, Beschl. v. 22.7.2026 – 6 C 1.26 (OVG Lüneburg, ZwUrt. v. 9.2.2026 – 13 KS 126/24 [rechtskräftig])
Amtliche Leitsätze:
- Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins sind wirtschaftlich Beteiligte i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
- Die Klärung von Rechtsfragen, auch wenn diese grundsätzlicher Natur sind, begründet kein allgemeines Interesse i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD
OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2026 – 3 L 51/25 (VG Magdeburg, Urt. v. 25.3.2025 – 1 A 149/23 MD [rechtskräftig])
(ebenso siehe OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2026 – 3 L 44/25 und OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2026 – 3 L 45/25)
Amtliche Leitsätze:
- Die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen der Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG), steht verfassungsrechtlich mit dem Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) im Einklang. Aus der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt das Recht des Gesetzgebers, zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Waffenbesitzes präventive Versagungs- und Widerrufstatbestände auch für Parteimitglieder zu normieren. (Rn. 8)
- Für das Vorliegen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ist keine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder ein anhängiges Parteiverbotsverfahren erforderlich. Entscheidend ist eine objektiv kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Für die Zurechnung kommt es auf das Gesamtbild an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird. (Rn. 18)
- Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologischorganischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung („Remigration“, Verweigerung jeglicher Integration) ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. (Rn. 24 – 25 und 27)
- Die politische Ausrichtung einer Partei ist an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkischrassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferischaggressiven Haltung nicht zu entkräften. (Rn. 52 – 53)
- Die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar. (Rn. 42)

