Anspruch des Vereinsmitglieds auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder im Vorfeld der Mitgliederversammlung
BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24 (OLG München, Beschl. v. 4.12.2024 – 17 U 627/24 e; OLG München, Endurt. v. 28.10.2024 – 17 U 627/24 e; LG München I, Urt. v. 19.1.2024 – 2 O 2206/22; siehe hierzu auch OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2023 – 8 U 94/22 [Rechtsprechungsübersicht Juni 2023])
Amtlicher Leitsatz:
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen. (Rn. 16 –17 und 24 –25)
Konkurrentenklage: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt iSd. § 132 Abs. 1 SGB IX aF
FG Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2025 – 5 K 173/16 (anhängig: BFH – V R 2/26)
Amtliche Leitsätze:
- Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i.V.m. § 132 Abs. 1 SGB IX aF ausführt, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.
- Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 2. Alternative UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekts nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.
- Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 98 i.V.m. Nr. 15 zum Anhang III MwStSystR noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17, BFHE 26, 91).
- Eine Zweckbetriebseigenschaft i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c) AO ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit während einer – nur temporären – unterjährigen Unterschreitung der steuerrechtlichen Beschäftigungsquote von 40% nicht abzuerkennen.
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft wegen fehlender Prozessstandschaft
VerfGH NRW, Beschl. v. 16.12.2025 – VerfGH 84/25.VB-3
Amtlicher Leitsatz:
Eine Gewerkschaft ist im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren nicht befugt, die in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ihrer Mitglieder im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei ehrenamtlicher Hundetrainertätigkeit im Verein
LSG Hamburg, Urt. v. 17.12.2025 – L 2 U 9/25 (Revision zugelassen; SG Hamburg, Urt. v. 14.2.2025 – 40 U 35/23)
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Vereinsmitglied steht als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen eines organisierten Übungsbetriebs fremde Hunde trainiert und damit objektiv und subjektiv fremdnützig zur Verwirklichung des Vereinszwecks tätig wird.
- Für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist nicht isoliert auf die unfallbringende Einzelverrichtung, sondern auf das Gesamtbild der Tätigkeit in einem größeren zeitlichen Zusammenhang abzustellen.
- Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII nicht aus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit über das hinausgeht, was nach Satzung und gelebter Vereinsüblichkeit von jedem Mitglied erwartet werden kann.
- Übernimmt ein Vereinsmitglied regelmäßig Aufgaben, die typischerweise nur von besonders qualifizierten oder hervorgehobenen Personen wahrgenommen werden (hier: Durchführung von Trainings- und Ausbildungsangeboten), liegt keine bloße mitgliedschaftliche Gefälligkeit, sondern eine versicherte, fremdwirtschaftlich geprägte Tätigkeit vor.
Bischöfliches Ordinariat kein Gericht iSd. § 474 Abs. 1 StPO
BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24; 5 AR (VS) 9/24 (OLG Bayern, Beschl. v. 30.7.2024 – BayOLG 204 VAs 196/24)
Redaktionelle Leitsätze:
- Gerichte iSd. § 474 Abs. 1 StPO können nur staatliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland iSd. Art. 92 GG sein, die ihre Existenz staatlichen Gesetzen verdanken.
- Die kirchliche Gerichtsbarkeit beruht nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltenen Selbstverwaltungsgarantie zugunsten der Religionsgemeinschaften. Religionsgesellschaften nehmen weder staatliche Aufgaben wahr noch sind sie in die Staatsorganisation eingebunden. Religiöse Institutionen können daher keine Gerichte iSd. 474 Abs. 1 StPO sein.
- Auch der Umstand, dass eine Kirche gegen einen ihrer Priester ein kirchengerichtliches Verfahren betreibt und in diesem Rahmen Ermittlungen anstellt, macht sie nicht zu einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Justizbehörde iSd. § 474 Abs. 1 StPO.
- Gleiches trifft für die Auslegung des § 474 Abs. 2 StPO. Der Begriff der öffentlichen Stelle ist eng auszulegen. Für die Frage, ob es sich bei einer Stelle um eine öffentliche iSv. § 474 Abs. 2 StPO handelt, ist allein maßgeblich, ob die betreffende Stelle hoheitlich handelt. Nicht von Belang ist, ob im öffentlichen Interesse gehandelt wird, weil sich etwa um die Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs bemüht wird.
- Kirchenkörperschaften erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben und sind deshalb keine öffentliche Stelle iSv. § 474 Abs. 2 StPO.
Keine Vereinsregistereintragung mangels Gemeinnützigkeitsnachweis
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2025 – 19 W 76/25 (Wx) (AG Mannheim, Beschl. v. 8.9.2025 – 00 AR 1543/25)
Amtlicher Leitsatz:
Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt und Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 19 W 80/23 (Wx)).
Äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit und Störerhaftung bei Zugehörigkeit zu nicht rechtsfähiger Initiative
LG Berlin II, Beschl. v. 19.12.2025 – 27 O 371/25 eV
Amtlicher Leitsatz:
Die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht rechtsfähigen und als loser Verbund geformten „Initiative“ genügt nicht für eine äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit für im Namen des Verbundes abgegebene Erklärungen.
Stiftungsaufsichtsrechtliche Untersagungsanordnung nach stiftungsinterner Abberufung eines Organmitglieds nur eingeschränkt möglich (hier verneint)
VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2025 – 1 S 184/25 (VG Freiburg, Urt. v. 21.1.2025 – 10 K 693/24 [besprochen in Beyer JdS 2025, 1])
Amtliche Leitsätze:
- Hat eine bürgerlich-rechtliche Stiftung ein Organmitglied aus wichtigem Grund abberufen, kommt der rechtmäßige Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG, mit der die Stiftungsaufsichtsbehörde dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung einstweilen untersagt, nur dann in Betracht, wenn die Stiftung selbst nicht willens oder in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied die weitere Ausübung seiner Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Zivilgerichten zu untersagen.
- Die Bejahung des nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer einstweiligen Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass bei einer weiteren Mitwirkung des abberufenen Organmitglieds die Existenz oder das Wirken der Stiftung erheblich gefährdet ist, weil die Verwirklichung des Stiftungszwecks beeinträchtigt zu werden droht.
Durchsuchung und Beschlagnahme nach dem VereinsG
OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2026 – 5 E 814/23 (VG Minden – 11 M 22/23)
Redaktioneller Hinweis:
Zur Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses, Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG und der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung
Wirksame Maßnahmen gegen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge im Stiftungsbereich
EuGH, Urt. v. 29.1.2026 – C-668/24
Tenor:
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch ein nationales Höchstgericht nicht entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, auf den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester nicht anwendbar sind und die als Abhilfemaßnahmen gegen den Rückgriff auf eine missbräuchliche Abfolge befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich zum einen vorsieht, dass unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu erlangen, ein Mindestbetrag zum Ersatz des erlittenen Schadens gewährt werden kann, der durch eine Vermutung nachweisbar ist, und zum anderen, dass die Führungskräfte dieser Stiftungen bei grober Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über diese Verträge haftbar gemacht werden können; dies gilt vorausgesetzt, dass es diese Maßnahmen ermöglichen, festgestellten Missbrauch wirksam zu ahnden, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist. Sollte dieses Gericht zu der Auffassung gelangen, dass diese Maßnahmen es nicht ermöglichen, den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester in einer solchen Weise zu ahnden, hat es sein nationales Recht im Rahmen des Möglichen im Einklang mit diesem Paragrafen auszulegen, um die volle Wirksamkeit der RL 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt.
Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Chefarzt in Nebentätigkeit doch unwirksam
LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2026 – SLa 685/25 (ArbG Hamm Urt. v. 8.8.2025 – 2 Ca 182/25 [JdS-RS Dezember 2025])
Redaktioneller Hinweis (nach Pressemitteilung vom 05.02.2026):
Das LAG Hamm hat die Entscheidung der Vorinstanz insoweit abgeändert, dass die katholische Kirche als Trägerin eines Krankenhauses in der Funktion als Arbeitgeberin dem Chefarzt die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in Nebentätigkeit nicht untersagen darf.

