Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Juli 2023
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.1.2023 – L 3 BA 6/19
Amtlicher Leitsatz:
Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung iVm. der Bewachungsverordnung verfügen. Der Auftraggeber hat als Arbeitgeber dieser Personen seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – II ZB 11/22 („OLG Celle v. 10.3.2022 – 9 W 14/22; AG Hannover, Beschl. v. 26.1.2022 – 81 AR 2047/21“)
Amtlicher Leitsatz:
Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
FG Münster, Beschl. v. 20.4.2023 – 9 V 168/23 E (AG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2022 – 90 VI 701/09)
Redaktionelle Leitsätze:
OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2023 – 8 U 94/22 (LG Dortmund, Urt. v. 6.7.2022 – 1 O 15/22)
Amtliche Leitsätze:
EuGH, Urt. v. 27.4.2023 – C-537/20, L Fund/Finanzamt D (BFH, Beschl. v. 18.12.2019 – I R 33/17; FG Münster, Urt. v. 20.4.2017 – 10 K 3059/14 K)
Redaktionelle Orientierungssätze:
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.5.2023 – 14 I 57/23
Amtlicher Leitsatz:
Für die richterliche Anordnung der Beschlagnahme kommt es allein darauf an, ob sich aus den sichergestellten Dateien relevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Eine inhaltliche Beweiswürdigung ist der Verbotsbehörde und einer gegebenenfalls erfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung vorbehalten.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 8.5.2023 – L 2 BA 17/22 (SG Stade, Urt. v. 2.3.2022 – S 50 BA 11/19)
Amtlicher Leitsatz:
Die Vorsteher von Wasser- und Bodenverbänden nehmen ihre Tätigkeit im Rahmen abhängiger und der Sozialversicherungspflicht unterliegender Beschäftigungsverhältnisse wahr, wenn diese durch ihre Eingliederung in den arbeitsteiligen Arbeitsprozess geprägt wird und das Entgelt sich als Entlohnung für die zu erbringenden Arbeitsleistungen darstellt.
VGH Mannheim, Urt. v. 9.5.2023 – 5 S 1024/22 (VG Stuttgart, Urt. v. 23.2.2022 – 8 K 6305/19)
Amtliche Leitsätze:
Redaktioneller Leitsatz:
Die Einrichtung einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße zur Errichtung einer Forschungseinrichtung dient nicht unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd. § 52 AO und ist daher nicht von der Sondernutzungsgebühr nach Maßgabe einer kommunalen Satzung befreit.
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.5.2023 – L 28 KR 368/20 KL
Amtliche Leitsätze:
OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2023 – 4 W 32/22 (LG Essen, Beschl. v. 8.4.2022 – 45 O 44/18; anhängig BGH – I ZB 42/23)
Amtlicher Leitsatz:
Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.
OGH Österreich, Urt. v. 16.5.2023 – 2 Ob 25/23z (LG Salzburg, Urt. V. 10.11.2022 – 53 R 186/22t; BezG Salzburg, Urt. v. 23.6.2022 – 11 C 435/21w)
Redaktioneller Leitsatz:
Die Mitgliederversammlung eines Vereins kann in den Statuten nicht als Schlichtungseinrichtung iSd. § 8 VerG vorgesehen werden.
VG Braunschweig, Urt. v. 16.5.2023 – 2 A 293/19
Amtliche Leitsätze:
OVG Münster, Beschl. v. 17.5.2023 – 15 B 504/23 (VG Köln, Beschl. v. 15.5.2023 – VG 20 L 890/23)
Amtlicher Leitsatz:
Einzelfallentscheidung zur Verlegung einer Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort.
Redaktioneller Leitsatz:
Versammlungen in Form von Fanlagern eines Fußballvereins, deren zugehörige Teilnehmer nicht strikt von den anreisenden Auswärtsfans getrennt werden können und deshalb mit gegenseitigen Provokationen und körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist, können eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
KG Berlin, Hinweisbeschl. v. 17.5.2023 – 2 U 159/21 (LG Berlin, Urt. v. 2.11.2021 – 91O1621 91 O 16/21)
Amtlicher Leitsatz:
Die in § 2 COVMG in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorgesehenen Erleichterungen für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (hier: Beschlussfassung durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter) sind nicht auf solche GmbH beschränkt, in deren Satzung noch gar keine Regelung für Umlaufbeschlüsse vorgesehen ist (entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 25.1.2021 – 44 O 52/20 KfH –, Rn. 36 nach juris). Es wäre mit der Zielsetzung der COVID-Sondergesetzgebung nicht zu vereinbaren, würde gerade bei Gesellschaften, die sich für Umlaufbeschlüsse bereits grundsätzlich geöffnet und damit in gewissem Sinne Vorsorge getroffen haben, eine COVIDbedingte Handlungsunfähigkeit hingenommen, während sie bei Gesellschaften ohne solche Vorkehrungen vom Gesetzgeber behoben worden ist.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.5.2023 – L 11 BA 3282/21 (SG Mannheim, Urt. v. 9.9.2021 – S 12 BA 1532/20)
Amtlicher Leitsatz:
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Der Umstand, dass der GmbH-Geschäftsführer auch alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vereinsvorstandes ist, begründet keine selbstständige Tätigkeit.
OLG Hamm, Urt. v. 30.5.2023 – 4 U 78/22 – untätiger Abmahner (LG Essen, Urt. v. 25.2.2022 – 45 O 23/21)
Amtliche Leitsätze:
OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2023 – 7 W 57/23
Amtliche Leitsätze:
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.6.2023 – 7 W 67/23
Amtliche Leitsätze:
VG Potsdam, Beschl. v. 7.6.2023 – VG 3 L 66/23
Redaktionelle Orientierungssätze:
VG Schleswig, Urt. v. 21.6.2023 – 7 A 111/22
Redaktioneller Orientierungssatz:
Die mehrjährige Zugehörigkeit einer Person zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene und Teilnahme an einer Demonstration des „Schwarzen Blocks“, kann Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen und den Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis nach sich ziehen, auch wenn die Person bisher waffenrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.