Ergänzende Testamentsauslegung bei Erlöschen eines bedachten karitativen Vereins
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2025 – 3 W 104/25 (AG, Beschl. v. 2.4.2025)
Amtliche Leitsätze:
- Ist der vom Erblasser testamentarisch bedachte gemeinnützige Verein bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr existent, ist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu prüfen, ob der „Nachfolgeverein“ als Erbe berufen ist.
- Die ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass die letztwillige Verfügung eine unbeabsichtigte Lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte.
- Mit Zuwendungen an juristische Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher in der Regel dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll.
- Die rechtliche Prüfung ist dabei im Allgemeinen nicht auf einen Vergleich des satzungsmäßigen Vereinszwecks des erloschenen Vereins mit dem satzungsmäßigen Vereinszweck des „Nachfolgevereins“ zu beschränken. Denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Testierende, die ihr Vermögen ganz oder zum Teil karitativen Einrichtungen zuwenden wollen, sich mit Inhalt und Wortlaut von Satzungen beschäftigen. Viel entscheidender ist im Allgemeinen, wie die karitative Einrichtung im öffentlichen Leben in Erscheinung tritt und welche Aktivitäten aus ihren Verlautbarungen (z.B. durch Flyer, Print- und digitale Medien) oder der Berichterstattung über sie hervorgehen, die der Testierende wahrnehmen kann.
Auslegung der Arbeitszeitregelungen in einem Arbeitsvertrag – Werkstatt für behinderte Menschen
BAG, Urt. v. 13.11.2025 – 6 AZR 73/25 (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2025 – 25 Sa 658/24; ArbG Berlin, Urt. v. 20.6.2024 – 38 Ca 13038/22)
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV-L für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen iSv. § 219 SGB IX im Land Berlin 38,5 Stunden. Dem in der Regelung enthaltenen Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ kommt lediglich eine erläuternde Funktion in Bezug auf den Begriff „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ zu (Rn. 34).
- Verweist der Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des BAT-O, gelten für eine im Land Berlin gelegene, nicht tarifgebundene Einrichtung nach § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L die Regelungen des Tarifgebietes West, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes für das Land Berlin bestimmt ist (Rn. 30).
Zur Rentenversicherungspflicht in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2025 – L 8 R 2378/23 (SG Ulm, Urt. v. 3.8.2023 – S 13 R 875/22)
Amtliche Leitsätze:
- Personen, welche in einer angegliederten Einrichtung nach § 219 Abs. 3 SGB IX betreut werden, unterfallen nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Sie üben auch dann keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, wenn sie trotz eines erhöhten Betreuungsbedarfs durch Einsatz eines Personalschlüssels von 1:3 in den Arbeitsbereich umgewidmet werden und Werkstattverträge abschließen. Die betroffenen Personen erfüllen nach wie vor angesichts des deutlich erhöhten Betreuungsbedarfs die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht, wenn sie auch nach der Umwidmung im Förderbereich verbleiben und bereits das Durchlaufen des Berufsausbildungsbereiches nur mit einem Betreuungsschlüssel von 1:3 möglich war.
- Eine bloße Umwidmung von dem Förderbereich zugewiesenen Personen in den Arbeitsbereich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über einen erhöhten Betreuungsschlüssel verwischt die gesetzlich vorgegebene Trennung zwischen Förder- und Betreuungsbereich auf der einen und dem Werkstattbereich auf der anderen Seite.
- Im Rahmen der Erstattung von Beiträgen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der für die Erstattung zuständige Träger befugt, die Voraussetzungen der Erstattung zu prüfen. Eine Bindung an die Bewilligung von Eingliederungshilfe durch den zuständigen Rehabilitationsträger besteht nicht.
Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 4/23 (FG Niedersachsen, Urt. v. 10.1.2023 – 11 K 147/22 [Rechtsprechung im Überblick Feb. 2024 I])
Amtliche Leitsätze:
- Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.
- Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.
Abberufung eines auf Lebenszeit bestellten Stifters als Vorstandsmitglied
OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 24.11.2025 – 14 U 30/25 (LG Ulm, Urt. v. 20.8.2025 – 2 O 196/25)
Redaktionelle Leitsätze:
- In Verfahren über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds wird die Stiftung grundsätzlich durch das Organ vertreten, das nach der Satzung für Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig ist. Der Vorstand selbst ist in diesem Fall nicht vertretungsberechtigt.
- Fehlt es aufgrund der satzungsmäßigen Vertretungsregelung an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Stiftung im Prozess und wird kein Notvorstand bestellt, fehlt es an der Prozessfähigkeit der Stiftung.
- Ohne Satzungsgrundlage kommt die Abberufung eines auf Lebenszeit bestellten Stifters als Vorstandsmitglied nur durch die zuständige Stiftungsaufsicht in Betracht. Der Ausschluss der Abberufung eines Stiftervorstands durch die Satzung ist zulässig.
- An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn sich die Stiftungsaufsicht bislang geweigert hat, gegen den Stiftervorstand vorzugehen. Stiftungsaufsicht ist kein punktueller Vorgang, wodurch die Stiftungsaufsicht so bleibt, dass die Behörde weiterhin verpflichtet bleibt, ihre Kontrollfunktion auszuüben und bei dem Vorliegen der Voraussetzungen in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht entsprechend Maßnahmen ergreifen muss.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.2.2026 – 14 U 30/25 (OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 24.11.2025 – 14 U 30/25; LG Ulm, Urt. v. 20.8.2025 – 2 O 196/25)
Amtliche Leitsätze:
- Zur ordnungsgemäßen Vertretung einer Stiftung im Prozess gegen den Vorsitzenden ihres Vorstands.
- Zur Einsetzung der Stifter als weiteres Organ der Stiftung.
- Zur Abberufbarkeit eines Stifters als Vorstand, der sich zusammen mit dem Mitstifter auf Lebenszeit zum Vorstand eingesetzt hat.
Redaktioneller Hinweis:
Zur Begründung des Beschlusses wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2025 (AZ: 14 U 30/25) Bezug genommen. Das Gericht hält mit vertiefenden Erläuterungen an seinen im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassungen fest.
Redaktionelle Leitsätze:
- Bei der Frage, ob es sich bei einer von einer Stiftungssatzung mit Rechten oder Pflichten versehenen Institution um ein Organ der Stiftung handelt, kommt es maßgeblich auf eine objektive Auslegung an. Dabei ist zu beachten, dass ein Institution auch dann Organ sein kann, wenn dieses nicht bei der ausdrücklichen Aufzählung der Stiftungsorgane in der Stiftungssatzung aufgeführt ist. Denn die Erwähnung unter den Organen ist zwar sinnvoll, aber nicht zwingend. Anderenfalls würde der Wille des Stifters, der gemäß § 83 Abs. 2 BGB Grundlage der Satzungsauslegung ist, ohne rechtfertigenden Grund missachtet.
- Ein Fehlen eines Organs iRd. des § 84c BGB kann sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ergeben, wie übrigens auch iRv. § 57 ZPO. Deshalb ist die Stiftungsaufsicht, wie § 84c Abs. 1 Satz 2 BGB klarstellt, insbesondere dazu befugt, einzelne Organmitglieder befristet mit Befugnissen auszustatten, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit dem „verhinderten“ und die Notmaßnahme hervorrufenden Organmitglied zustehen. Im Falle einer Gesamtvertretung kann sie also einem Organmitglied vorübergehend eine Einzelvertretungsbefugnis einräumen.
- Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und grundsätzlich nach § 133 BGB auszulegen. Nach der Anerkennung der Stiftung ändern sich aber die Auslegungsgrundsätze, sofern es um die Stiftungssatzung geht, also der organisationsrechtliche Teil betroffen ist. Sie hat Normcharakter und richtet sich im Wesentlichen an die Organmitglieder. Der Stifterwille wird deshalb durch die Anerkennung „verselbstständigt und objektiviert“; denn die Stiftung hat kein personales Substrat. Nunmehr ist der Stifterwille im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung entscheidend, so wie er im schriftlichen Stiftungsgeschäft seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat.
Zu Abfindungs- und Auskunftsansprüchen der Erben verstorbener Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Fischereigenossenschaft
VG Bayreuth, Urt. v. 27.11.2025 – B 4 K 24.168
Redaktionelle Leitsätze:
- Die vom BVerwG im Beschl. v. 27.7.2013 (3 C 20.12) unter (juris) Rn. 5 erläuterten Grundsätze der Auskunftsrechte eines Jagdgenossen zur Offenlegung der Bücher und sonstigen Unterlagen der Jagdgenossenschaft sind auf Fischereigenossenschaften übertragbar.
- Ein danach dem Grunde nach anzuerkennender Auskunftsanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn die Information nicht zu dem rechtlichen Erfolg führen kann, zu dessen Zweck die Auskunft begehrt wird, weil die Auskunft zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs begehrt wird, der offensichtlich und eindeutig nicht besteht.
- Das Bayerische Fischereigesetz enthält keine Regelung hinsichtlich eines für den Fall des Todes eines Mitgliedes der Fischereigenossenschaft bestehenden Anspruchs auf Auszahlung eines wie auch immer gearteten Anteils am Vermögen der Genossenschaft.
- Im Bereich des öffentlichen Rechts können zur Lückenfüllung grundsätzlich auch zivilrechtliche Vorschriften im Wege der Analogie herangezogen werden.
- Eine analoge Anwendung von § 77 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 1 und 2 GenG auf öffentlich-rechtliche Fischereigenossenschaften als Grundlage eines Zahlungsanspruchs der Erben eines verstorbenen Mitglieds auf Auszahlung eines „Geschäftsanteils“ scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus. Die auf einen Geschäftsbetrieb zur Förderung ihrer Mitglieder gerichtete privatrechtliche Genossenschaft ist strukturell nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Fischereigenossenschaft vergleichbar, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt und Gemeinwohlbelangen dient. Ein Auseinandersetzungsanspruch der Erben wäre ihr daher wesensfremd.
- Ein Abfindungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 728 Abs. 1 BGB analog herleiten. Die Gesellschafter einer GbR sind nach der gesetzlichen Konzeption am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, während Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Fischereigenossenschaft keine vergleichbare vermögensrechtliche Beteiligung innehaben. Es fehlt daher an einer vergleichbaren Interessenlage. Zudem ist die GbR personell geprägt, während die öffentlich-rechtliche Fischereigenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts von der konkreten Person ihrer Mitglieder unabhängig ist.
- Ein in der Vergangenheit, möglicherweise satzungswidrig, anders gelebtes Verhalten ändert an der Rechtslage ebenso wenig wie eine andere Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein
KG, Beschl. v. 2.12.2025 – 22 W 46/25 (AG Berlin-Charlottenburg, Beschl. v. 13.10.2025 – VR 19010 B)
Amtlicher Leitsatz:
Die für eine Notvorstandsbestellung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben, wenn im Register kein Vorstand mehr eingetragen ist, so dass die Ladung einer Mitgliederversammlung ausscheidet, und der für Lohnzahlungen notwendige Zugriff auf die Bankkonten des Vereins nicht möglich ist.
Redaktioneller Leitsatz:
Das Verfahren nach § 29 BGB ist nicht zur Streitentscheidung zweckentfremdet, wenn die Handlungsunfähigkeit eines Vereins zwar auf vereinsinternen Konflikten beruht, der Notvorstand jedoch vom Registergericht ausschließlich zur Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands bestellt wird und damit lediglich der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins dient.
Beihilferechtliche Zweifel sind keine taugliche Förderbremse – Stiftung Wohlfahrtspflege NRW muss Schulmahlzeitenprojekt eines gemeinnützigen Vereins neu bescheiden
VG Köln, Urt. v. 5.12.2025 – 16 K 5014/23
Amtliche Leitsätze:
- Die Frage, ob der Bewilligung einer Zuwendung das europäische Beihilfeverbot der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV entgegensteht, ist eine von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall zu prüfende und zu bewertende Rechtsfrage, die nicht mit Verweis auf eventuelle zukünftige Beanstandungen der Europäischen Kommission offengelassen werden kann.
- Im Rahmen der Amtsermittlung muss die Bewilligungsbehörde den Sachverhalt soweit aufklären, wie dies im Einzelfall erforderlich ist, um eine ausreichende Tatsachengrundlage für die beihilferechtliche Bewertung einer Zuwendungsbewilligung zu erlangen. Eine umfassende Marktanalyse oder sachverständige Begutachtung des Wettbewerbs wird hierzu nur in Ausnahmefällen erforderlich sein.
- Ein Unternehmen fällt nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich des Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV heraus, weil es sich um einen Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX handelt.
- Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, wenn der Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem Mitgliedsstaat anbietet, es unwahrscheinlich ist, dass er Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnt und wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die Beihilfe nicht mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten haben wird.
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein gemeinnütziger eV. kann ein Unternehmen iSd. Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn er oder eine von ihm betriebene Einrichtung Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. Für diese Beurteilung nicht von Bedeutung sind Gewinnerzielungsabsichten oder die gewählte (nationale) Rechtsform.
- Der Betrieb eines Inklusionsunternehmens iSd. § 215 SGB IX führt nicht dazu, dass die betreffende Organisation von vornherein aus dem Unternehmensbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV herausfällt. Vielmehr muss anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

