Entscheidungssammlung zum Stiftungswesen 2025
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
VG Freiburg, Urt. v. 21.1.2025 – 10 K 693/24 (besprochen in Beyer JdS 2025, 1)
Amtliche Leitsätze:
VG Osnabrück, Urt. v. 11.2.2025 – 7 A 162/23 (Berufung zugelassen)
Amtliche Leitsätze:
VG Osnabrück, Urt. v. 11.2.2025 – 7 A 157/23 (Berufung zugelassen)
Amtliche Leitsätze:
LG Frankfurt a. M., Teil-Grund- und Teilurt. v. 13.3.2025 – 2-03 O 430/21
Redaktioneller Leitsatz:
In Übertragung der Grundsätze zur Organisationshaftung von Medienunternehmen und Verlegern bzw. Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen hat sich die vom Bund gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts „Stiftung Warentest“, wenn diese einen Warentest veröffentlicht, ohne den Test selbst durchgeführt zu haben, so zu organisieren, dass sie für den Test Haftung iRd. §§ 30, 31 BGB übernimmt. Unterlässt sie das, so haftet die Stiftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens.
BGH, Beschl. v. 18.2.2025 – X ARZ 546/24 (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 15.11.2024 – 4 O 542/24; ArbG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.9.2024 – 10 Ca 92/24)
Amtliche Leitsatz:
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn.19; Beschluss vom 16. April 2024 – X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). (Rn. 24 – 25)
Redaktioneller Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte das zunächst angerufene Arbeitsgericht zwar mit zweifelhafter Begründung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verwiesen. Eine zweifelhafte Begründung stellt jedoch nicht ohne Weiteres einen extremen Verstoß dar, da die Begründung nachvollziehbar ist. Ergebnis ist, dass die Verweisung durch das Arbeitsgericht bindend bleibt und sich das Landgericht mit dem Verfahren zu befassen hat.
BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 30/22 (FG Niedersachsen, Urt. v. 29.06.2022 – 3 K 87/21)
Amtlicher Leitsatz:
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
LG Berlin II, Urt. v. 5.6.2025 – 27 O 70/24
Amtlicher Leitsatz:
Kein vorbeugender äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stiftung Warentest wegen in der Vergangenheit – unter Verwendung einer angeblich veralteten Spülmaschine – durchgeführten Tests von Spülmaschinentabs.
VG Köln, Urt. v. 12.6.2025 – 4 K 514/24 (besprochen in Krüsmann JdS 2025, 4)
Redaktionelle Leitsätze:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.6.2025 – 4 S 36/24 (VG Berlin, Beschl. v. 30.10.2024 – VG 5 L 488/24)
Amtliche Leitsätze:
BVerwG, Urt. v. 9.7.2025 – 5 C 2.24 (OVG Münster, Urt. v. 23.11.2023 – OVG 16 A 1884/22; VG Köln, Urt. v. 9.8.2022 – VG 7 K 2730/17)
Amtliche Leitsätze:
BFH, Beschl. v. 30.7.2025 – V B 3/24
Amtlicher Leitsatz:
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.
Vorinstanz FG Münster, Urt. v. 29.11.2023 – 13 K 1127/22 K
Redaktionelle Leitsätze:
BFH, Urt. v. 13.8.2025 – II R 12/24 (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 31.1.2024 – 1 K 231/22)
Hinweis:
Nach einer landläufigen Pressemitteilung hat die Klimastiftung MV einen Streit um die Entrichtung der Schenkungssteuer von einer Zuwendung von 20 Millionen verloren und muss nun 9,8 Millionen zahlen bzw. kann den bereits entrichteten Betrag nicht zurückverlangen.
FG München, Urt. v. 13.8.2025 – 4 K 2055/23 (Revision zugelassen; Besprechung im JdS folgt demnächst)
Redaktionelle Leitsätze:
OVG Münster, Beschl. v. 31.10.2025 – 16 B 663/24 (VG Arnsberg, Beschl. v. 28.6.2024 – 12 L 1191/23)
Amtlicher Leitsatz:
§ 8 Abs. 3 StiftG NRW zur Bestellung eines Sachwalters gewährt weder den Stiftungsorganen noch deren Mitgliedern Drittschutz.
EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-142/24 (FG Köln, Beschl. v. 30.11.2023 – 7 K 217/21, Rechtsprechung April 2024; Besprechung im JdS folgt demnächst)
Tenor:
Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
er vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf eine Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter nur bei inländischen, einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegenden Stiftungen berücksichtigt wird, mit der Folge, dass auf diese Stiftungen eine günstigere Steuerklasse angewandt wird als auf ausländische Familienstiftungen, die dieser Steuer nicht unterliegen.

