Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
April 2024
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
FG Köln, Beschl. v. 30.11.2023 – 7 K 217/21 (anhängig EuGH – C-142/24)
Tenor:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung der günstigeren Steuerklassen I oder II führt.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 16.1.2024 – 2 L 23/24.NW
Amtliche Leitsätze:
Redaktionelle Leitsätze:
OVG Bautzen, Beschluss vom 17.01.2024 – 6 B 287/22 (VG Dresden, Beschl. v. 14.10.2022 – 6 L 658/22)
Amtlicher Leitsatz:
Mit einer Fördermitgliedschaft wird eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG regelmäßig unterstützt.
BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 7/23 (AG Walsrode, Entscheidung v. 24.11.2022 – HRB 203886; OLG Celle, Entscheidung v. 24.2.2023 – 9 W 16/23)
Amtliche Leitsätze:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2024 – 26 Ta (Kost) 6081/23 (ArbG Neuruppin, Beschl. v. 26.9.2023 – 5 Ca 168/21)
Amtliche Leitsätze:
BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 (BGH, Beschl. v. 10.8.2023 – 3 StR 36/23; LG Hagen, Urt. v. 26.4.2022 – 34 Ks-600 Js 1005/19-1/20)
Redaktionelle Leitsätze:
BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – II ZB 19/22 (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.8.2022 – 19 W 11/21 (Wx); LG Mannheim, Beschl. v. 16.11.2020 – 4 OH 6/20)
Amtlicher Leitsatz:
Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.
VGH München, Beschl. v. 12.2.2024 – 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 (VG Würzburg, Beschl. v. 22.9.2023 – W 5 X 23.1344; VG Würzburg, Beschl. v. 22.9.2023 – W 5 X 23.1345)
Redaktioneller Orientierungssatz:
Die vereinsrechtliche Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 und die darin enthaltene Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber dem Verein „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ hält einer summarischen Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle stand. Dementsprechend war die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen rechtmäßig.
VG Köln, Beschl. v. 16.2.2024 – 20 L 284/24
Redaktionelle Leitsätze:
VG München, Beschl. v. 16.2.2024 – M 7 SN 23.2209
Redaktioneller Orientierungssatz:
Die Anerkennung ist für das Stiftungsgeschäft lediglich Wirksamkeitsvoraussetzung. Weder ersetzt die Anerkennung den privatrechtlichen Teil noch wird durch die Anerkennung der privatrechtliche Charakter des Stiftungsgeschäfts in Frage gestellt.
Redaktionelle Leitsätze:
BGH, Urt. v. 22.2.2024 – IX ZR 106/21 (LG Regensburg, Entscheidung v. 28.8.2018 – 4 O 380/17 (1); OLG Nürnberg, Entscheidung v. 18.5.2021 – 14 U 1928/18)
Amtlicher Leitsatz:
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.
Redaktioneller Hinweis:
Im konkreten Fall war ein Verein Alleingesellschafter einer GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin einer insolventen Gesellschaft war. Aufgrund dieser mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin ist der Verein als nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO angesehen worden.
LAG Sachsen, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Ta 17/24 (ArbG Leipzig, Beschl. v. 11.1.2024 – 8 Ca 2997/23)
Amtliche Leitsätze:
OVG Greifswald, Beschl. v. 5.3.2024 – 2 M 440/23 OVG (OVG Greifswald, Beschl. v. 4.3.2024 – 2 M 440/23 OVG; VG Schwerin, Beschl. v. 23.8.2023 – 3 B 1270/23 SN)
Amtliche Leitsätze: