Erfolgreiche Revision einer Gemeinde in einem von einer politischen Partei angestrengten Verfahren mit dem Ziel des Austritts der Gemeinde aus einem eingetragenen Verein
BVerwG, Urt. v. 26.3.2026 – 8 C 3.25 (VGH München, Urt. v. 14.11.2024 – 4 B 23.2005; VG Ansbach, Urt. v. 21.7.2022 – AN 4 K 21.1492)
Amtliche Leitsätze:
- Die bloße Mitgliedschaft einer Kommune in einem privatrechtlich organisierten, nicht von ihr beherrschten Verein reicht nicht aus, um ihr gegen eine bestimmte Partei gerichtete Vereinsaktivitäten als eigenen Eingriff in Rechte dieser Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG zuzurechnen. (Rn. 36 – 37)
- Eine solche Zurechnung kommt nur nach den für mittelbarfaktische Grundrechtseingriffe entwickelten Kriterien in Betracht. Danach setzt sie voraus, dass die Mitgliedschaft der Kommune in dem Verein nach ihrer Zielsetzung und ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff entspricht. (Rn. 25 – 32)
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60 AO) einer Muttergesellschaft mit Holdingfunktion für Tochtergesellschaft
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2026 – 8 K 8128/24
Amtliche Leitsätze:
- Allein der Verweis auf § 52 Abs. 2 Satz 2 AO stellt keinen Satzungszweck dar (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO), es ist auch in diesen Fällen der „verfolgte Zweck“ ausdrücklich in der Satzung aufzunehmen.
- Soweit in der Satzung aufgenommen wird „Die Zwecke sollen … erreicht werden durch: Die Tätigkeit im Rahmen einer Holdingfunktion im Sinne des § 57 Abs. 4 AO“, stellt dies keinen eigenständigen Zweck dar, sondern nur eine „Art ihrer Verwirklichung“ (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Auch im Fall einer 100%-Beteiligung an einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft ist die Feststellung nach § 60a AO für die Muttergesellschaft nicht bindend im Sinne eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO).
- Soweit das Landesrecht mit einer ZuständigkeitsVO nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FVG die örtliche Zuständigkeit für „nach § 5 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften“ überträgt, betrifft dies auch die Zuständigkeit für Prüfung und Feststellung nach § 60a AO.
Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
BFH, Urt. v. 3.6.2026 – X R 27/23 (FG Münster, Urt. v. 25.10.2023 – 13 K 841/21 E)
Amtliche Leitsätze:
- Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.
- Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.
Einziehungsanordnung bei einem Täter, der für eine Stiftung handelt
BGH, Beschl. v. 23.6.2026 – 6 StR 463/25 (LG Verden, Urt. v. 12.2.2025 – 4 KLs 20/22 [nicht rechtskräftig])
Redaktioneller Hinweis:
Die Angeklagten wurden wegen Betruges in zwölf Fällen schuldig gesprochen, zudem wurde eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sie hatten eine Stiftung gegründet, deren Vorstand sie bildeten und mit deren Hilfe sie vorspiegelten, gemeinnützige Projekte zu unterstützen. Eine solche Vermehrung des Vermögens bei einer drittbegünstigten juristischen Person (hier die Stiftung) eröffnet jedoch grundsätzlich nicht den Anwendungsbereich der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB zum Nachteil der handelnden Täter. Es muss eine über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehende Feststellung getroffen werden, ob der Täter selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat – eine Feststellung, die in den Urteilsgründen der Vorinstanz (LG) nicht gefunden werden konnte.
Einordnung der Vereinstätigkeit als Vizepräsident des Jugendfußballs für die Sozialversicherung
SG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.6.2026 – S 34 BA 30/22 (Rechtsmittel zugelassen); ähnlich auch SG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.6.2026 – S 34 BA 31/22
Redaktioneller Hinweis:
Das Gericht hat über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Vizepräsidenten des Jugendfußballs im Präsidium eines Fußballverbands entschieden – es stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall um eine abhängige Beschäftigung handelt, da der Vizepräsident auch ohne Arbeitsvertrag stark im Verein eingebunden und weisungsabhängig war.
Voraussetzungen und Grenzen der gerichtlichen Notbestellung eines Vorstandsmitglieds nach § 29 BGB bei insolventem Verein
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.6.2026 – 19 W 20/26 (Wx)
Amtliche Leitsätze:
- Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für einen Verein durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil geltend gemacht wird, dem Verein, über dessen Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, drohe ein „weiterer Schaden“. (Rn. 23)
- Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für diesen Verein durch das Gericht ist auch nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs (zur Vorbereitung eines Antrags nach § 37 Absatz 2 BGB) geltend gemacht werden. (Rn. 32)
Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
BFH, Urt. v. 15.7.2026 – I R 19/23 (FG Köln, Urt. v. 19.1.2023 – 10 K 1552/22); siehe auch BFH, Urt. v. 15.7.2026 – I R 20/23 (FG Köln, Urt. v. 19.1.2023 – 10 K 1545/22)
Nicht amtliche Leitsätze:
- Für die Begründung einer unselbständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung ist der erkennbare Wille des Erblassers maßgeblich, das Nachlassvermögen getrennt vom sonstigen Vermögen des Stiftungsträgers als Sondervermögen verwalten zu lassen und einem bestimmten Zweck zu widmen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Stiftung“ im Testament ist nicht erforderlich.
- Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen, wenn die Stadt eine von der Kommunalaufsicht genehmigte Stiftungssatzung erlassen hat, in der die Stiftung als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 29.01.2003 – I R 106/00, BFHE 201, 287, teilweise deckungsgleich mit Senatsurteil vom 15.07.2026 – I R 20/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Kündigung eines Vereinskontos durch eine Sparkasse
OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 15.7.2026 – 4 U 693/26 (LG Göttingen, Urt. v. 16.1.2026 – 4 O 396/25 [rechtskräftig] [zu finden in Rechtsprechung im Überblick März 2026 II]; sowie danach OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.9.2026 – 4 U 693/26 [rechtskräftig])
Amtliche Leitsätze:
- Die Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse darf nur aus einem sachgerechten Grund erfolgen. Der liegt vor, wenn die Umstände, die das Kreditinstitut zur Kündigung veranlasst haben, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten des Kreditinstituts für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss. (Rn. 73)
- Bejaht das Kreditinstitut im Rahmen einer in seinem Ermessen stehenden Risikoanalyse ein vom Kunden ausgehendes gestiegenes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, führt das wiederum zu verstärkten Sorgfaltspflichten auf Seiten des Kreditinstitutes. Wird schließlich deren Erfüllung und der damit verbundene Aufwand zum Anlass einer Kündigung genommen, so muss das Ergebnis der Risikoanalyse jedenfalls plausibel und frei von offenen Fehlern, Fehleinschätzungen und Ermessensfehlgebrauch sein. (Rn. 77, 80, 87 und 90)
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren
VGH Kassel, Beschl. v. 28.7.2026 – 8 E 1814/26 (VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.5.2026 – 5 L 2403/26.F [nicht rechtskräftig])
Amtliche Leitsätze:
- Die gerichtliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme setzt auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, also ein verbotsfähiger Verein i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. (Rn. 22)
- Ermittlungsmaßnahmen dürfen sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten. Betreibt ein Verein seine Selbstauflösung, um einem Verbot zuvorzukommen, sind zur Vermeidung von Missbrauch an eine endgültige Selbstauflösung und deren Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. (Rn. 27)
- Bei einem bereits erlassenen Vereinsverbot, das zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig ist, ist das anordnende Gericht mit Rücksicht auf die von einer Ermittlungsmaßnahme betroffenen Grundrechte „lediglich“ verpflichtet, im Rahmen der Durchsuchungsanordnung die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. (Rn. 23)
Keine Eintragung als Idealverein bei Rechtsformmissbrauch
OLG Bamberg, Beschl. v. 11.8.2026 – 1 Wx 4/26 e (AG Würzburg, Beschl. v. 9.4.2026 – 04 AR 906/25)
Amtlicher Leitsatz:
Die Eintragung als Idealverein nach § 21 BGB ist wegen Rechtsformmissbrauchs zu versagen, wenn ein Verein trotz formal ideeller Satzungszwecke nach seiner objektiven Gesamtkonzeption vorrangig auf die private Vermögensstrukturierung und -verwaltung ausgerichtet ist. (Rn. 5 – 8)
Straflosigkeit des Verwendens verbotener Vereinskennzeichen bei Treffen von Mitgliedern eines erlaubten Vereins
OLG Zweibrücken, Endurt. v. 25.8.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 (AG Landau i. d. Pfalz, Urt. v. 16.1.2025 – 6 Cs 7126 Js 9592/22 [rechtskräftig])
Amtlicher Leitsatz:
Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, sind keine Versammlungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. (Rn. 15 – 18)
Steuerbefreiung für Erbschaft einer ausländischen Körperschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 17 ErbStG
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.8.2026 – 7 K 1885/24
Redaktioneller Hinweis:
Neben zwei weiteren Institutionen ist ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter italienischer Verein Erbe eines deutschen Erblassers geworden. Das Urteil bezieht sich auf den Streit der Parteien, ob der Verein von der Erbschaftsteuer – aufgrund seiner Gemeinnützigkeit – befreit ist oder nicht.
Streit über Wirksamkeit der Vorstandswahl innerhalb eines Vereins
AG Köln, Urt. v. 28.8.2026 – 120 C 277/25
Redaktioneller Hinweis:
Die Klägerin ist – mittlerweile ehemaliges – Mitglied eines Vereins, in dem sie für einen Vorstandsposten kandidiert hat. Aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei den Wahlen durch den Verein ist der 2025 gefasste Beschluss über die Wahl der Vorstandsmitglieder unwirksam.
Nennung einer Vereinigung als „gesichert extremistisch“ im Verfassungsschutzbericht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2026 – OVG 1 S 45/26 (VG Berlin, Beschl. v. 27.4.2026 – 1 L 787/25 [nicht rechtskräftig])
Redaktioneller Hinweis:
Entgegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.4.2026 (wir berichteten in der Rechtsprechung im Überblick im Juli 2026) hat das OVG Berlin-Brandenburg die Bezeichnung eines Vereins als „gesichert extremistische“ Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 jetzt als rechtmäßig erklärt.
Formwechsel eines eingetragenen Vereins in eine gGmbH trotz Unterschreitens der Mindestmitgliederzahl und drohendem Entzug der Rechtsfähigkeit
OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2026 – 14 W 16/26 (AG Potsdam, Zwischenverf. v. 9.12.2025 – 66 AR 484/25 P)
Redaktioneller Hinweis:
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Formwechsel von einem eingetragenen Verein zu einer gGmbH zulässig ist – auch, wenn der Verein zum Zeitpunkt des Formwechsels nur noch ein Mitglied hat.
Namen der Kurationsmitglieder staatlich geförderter Stiftungen müssen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz offengelegt werden – bei bestehendem schutzwürdigen Informationsinteresse
VG Hamburg, Urt. v. 25.9.2026 – 5 K 2856/25
Amtliche Leitsätze:
- Die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auskunftspflichtige Stelle hat grundsätzlich anzunehmen, dass es dem Antragsteller daran gelegen ist, den Stand der Information bei Erlass der letzten Behördenentscheidung als Stichtag zu erfahren.
- Ein Informationszugangsantrag ohne schutzwürdiges Informationsinteresse ist nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unzulässig (anknüpfend an Bü.-Drs. 20/4466, S. 16; zum nordrheinwestfälischen Landesrecht: OVG Münster, Urt. v. 6.10.2022, 15 A 593/20, juris Rn. 76 ff.).
- Das Informationsinteresse ist in erhöhtem Grad schutzwürdig, wenn ein gesellschaftlicher Akteur die Zusammensetzung eines Aufsichtsgremiums einer staatlichen Einrichtung erfahren möchte, um sich mit dieser im Rahmen der Meinungsfreiheit kritisch auseinanderzusetzen.
- Nur die Einbindung der betroffenen Inhaber personenbezogener Daten durch die auskunftspflichtige Stelle trägt den in Betracht kommenden, aber individuell noch zu bestimmenden Risiken für Ehre, Leib und Leben Rechnung.

