Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Juni 2023
Zusammengestellt von Benjamin Beyer/Marc William Burgold
Zusammengestellt von Benjamin Beyer/Marc William Burgold
LG Bremen, Urt. v. 24.2.2023 – 4 O 674/21
Redaktionelle Leitsätze:
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2023 – OVG 1 A 2/21
Amtlicher Leitsatz:
Zum Verbot eines salafistisch-jihadistischen Vereins.
FG Münster, Urt. v. 23.3.2023 – 1 K 2478/21 E, rkr. (Revision zugelassen)
Redaktionelle Leitsätze:
BFH, Urt. v. 23.3.2023 – III R 5/22 (FG Niedersachsen, Urt. v. 11.11.2021 – 10 K 29/20)
Amtliche Leitsätze:
LG Bremen, Urt. v. 28.3.2023 – 2 O 307/23
Orientierungssätze:
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.3.2023 – 30 C 1081/22
Redaktioneller Leitsatz:
Unmittelbare und mittelbare Mitglieder eines Fußballlandesverbands haben keinen satzungsunabhängigen Anspruch auf Schaffung von bestimmten Regeln oder Durchführung bestimmter Projekte.
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4.5.2023 – 14 I 57/23
Amtlicher Leitsatz:
Für die richterliche Anordnung der Beschlagnahme kommt es allein darauf an, ob sich aus den sichergestellten Dateien relevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Eine inhaltliche Beweiswürdigung ist der Verbotsbehörde und einer gegebenenfalls erfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung vorbehalten.
BAG, Urt. v. 25.4.2023 – 9 AZR 253/22 (LAG Hamm, Urt. v. 17.5.2022 – 6 Sa 1249/21)
Redaktionelle Leitsätze:
FG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2023 – 11 K 2851/21 GE (Revision zugelassen)
Redaktioneller Leitsatz:
Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer inländischen Immobiliengesellschaft durch eine Stiftung nach niederländischem Recht in Form der sog. Stichting Administratiekantoor ist grunderwerbssteuerpflichtig.
OLG Brandenburg, Urt. v. 11.5.2023 – 5 U 38/23 (LG Potsdam, Urt. v. 26.1.2023 – 6 O 237/22)
Redaktioneller Leitsatz:
Eine actio pro socio ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn ein satzungs- oder gesetzwidriger Zustand durch die Mitgliederversammlung, insbesondere die Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse der Versammlung, nicht mehr rechtzeitig repariert werden konnte. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Verein über kein Aufsichtsorgan verfügt, das in der Lage oder willens ist, die Ansprüche geltend zu machen.
LG Dortmund, Urt. v. 24.5.2023 – 8 O 1/23 (Kart)
Redaktioneller Orientierungssatz:
Die Neuregelung der Transfergebühren und deren Übertragung in das nationale Verbandsrecht verstoßen gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da die dem Verband angeschlossenen Vereine sich mit den streitgegenständlichen Regelungen gegenüber den Vermittlern als der Marktgegenseite ihre jeweilige wirtschaftliche Selbstständigkeit und Handlungsfreiheit nehmen. Gleichzeitig werden hierdurch die Handlungsspielräume der Marktgegenseite beschnitten, da den Spielervermittlern die Ausweichalternativen genommen werden und sie nicht mehr frei im Wettbewerb agieren, insbesondere nicht mehr frei ihre Honorare aushandeln können. Dies würde ein Hardcorekartell in Form eines Preis- bzw. Einkaufskartells darstellen.