Liebe Freunde des Stiftungswesens,
nach dem Entschluss des Bundestags vom 24.06. hat der Bundesratam 26.06.2021 seine Zustimmung zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gegeben. Nach 7 Jahren des Ringens ist die Reform des Stiftungsrechts damit beschlossene Sache. Dass es nun so schnell ging, haben wir wohl der nicht ganz unproblematischen kurzfristigen Aufnahme von Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in das Vorhaben zu verdanken.
Das Wichtigste vorab: Die Reform soll keine grundsätzliche Änderung des Stiftungsrechts bringen. Zumindest wenn es nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers geht. Allerdings wurde die viel kritisierte Rechtszersplitterung in weiten Teilen aufgelöst. Denn das BGB regelt ab dem 01.07.2023 das Stiftungsrecht in 29 Paragraphen umfänglich und abschließend.
Diese Regelungen kommen:
- Satzungsänderungen inkl. Zweckänderungen sind fortan nur nach Bundesrecht möglich, wobei eine Änderungsbefugnis auch in der Satzung enthalten sein kann. Die Möglichkeit zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung wurde ebenfalls klargestellt.
- Ausführliche Regelungen von Zusammenführungen
- Die Kodifizierung der Business Judgement Rule und Regelungen zu Umschichtungsgewinnen schaffen indessen mehr Rechtssicherheit für Stiftungsorgane.
- Das Subsidiaritätsprinzip von Maßnahmen durch die Stiftungsbehörden lässt sich nun ebenfalls im Bundesrecht wiederfinden.
- Last but not least ist auf das kommende Stiftungsregister mit Publizitätswirkung hinzuweisen.
Nicht geschafft hat es hingegen (in letzter Sekunde) das Konzept der „Errichtungssatzung“.
Wie finden Sie es, dass die Reform nun endlich auf den Weg gebracht ist und ist sie gelungen? Schreiben Sie uns gern Ihre Meinung. Die ersten 20 Personen, erhalten als Dankeschön die nächsten 2 Ausgaben der ZStV gratis– völlig unverbindlich und ohne Abo. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht an redaktion@abbe-institut.de
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Ihr Team vom Abbe-Institut für Stiftungswesen