Zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins.
LSG Hessen, Urt. v. 16.1.2025 – m L 8 BA 36/22 (SG Wiesbaden, Urt. v. 18.3.2022 – S 8 BA 19/18)
Amtlicher Leitsatz:
Im Vereinsrecht ist in Anlehnung an die zu den Fremdgeschäftsführern in einer GmbH entwickelten Grundsätze eine Eingliederung anzunehmen, wenn die zu beurteilende Person innerhalb der rechtlichen Strukturen der juristischen Person des Privatrechts nicht die Rechtsmacht besitzt, ihr nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder gar der Mitgliederversammlung zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 –B 12 R 15/19 R –, juris Rn. 28).
Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH) vor Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister
SG Darmstadt, Urt. v. 20.1.2025 – S 13 BA 14/22
Amtliche Leitsätze:
- Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Änderung des Gesellschaftsvertrags.
- Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
„Fördervertrag“ zwischen einem 15-jährigen Spieler einer Juniorenmannschaft und einem Fußballbundesligaverein kann ein Beschäftigungsverhältnis darstellen
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2025 – L 9 U 3318/23
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Beschäftigungsverhältnis ist von einer schlichten Vereinsmitgliedschaft ua. So abzugrenzen, zunächst jene Verrichtungen grundsätzlich nicht als Beschäftigung einzustufen, derentwegen das Mitglied dem Verein beigetreten ist und deren rechtlicher Rahmen, einschließlich etwaiger Verpflichtungen zu bestimmten Verrichtungen, aus der Vereinssatzung oder anderen mitgliedschaftlichen Regelungen folgt und daher im Wesentlichen für alle Vereinsmitglieder gilt. In einem Sportverein beispielsweise ist dies die Sportausübung, insbesondere Training, aber auch die Teilnahme an Spielen.
- Weitergehende Verrichtungen zu Gunsten des Vereins stellen keine Beschäftigung und auch keine „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII dar, sofern sie im Wesentlichen aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen ausgeübt werden. Solche geringfügigen Arbeiten, die der Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann, sind etwa regelmäßige Unterstützung bei der Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten, Ordnungsdienste bei Veranstaltungen, Hilfestellungen bei Sportveranstaltungen („Balljungen“), Ausschank von Getränken bei Veranstaltungen und Ähnliches. Solche Tätigkeiten verlassen erst dann den Bereich mitgliedschaftlicher Verpflichtungen, wenn sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar vom Maß der Arbeitsleistung abhebt, welche die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden.
- Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers liegt dann vor, wenn er sich gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts iSd. § 14 SGB IV verpflichtet hat.
- Neben der Eingliederung, der Weisungsgebundenheit und der Frage der angemessenen Gegenleistung ist für die Einstufung einer Verrichtung als Beschäftigung auch die Motivation desjenigen relevant, der die Tätigkeit ausübt. Die Grenze zu einer Beschäftigung wird dann überschritten, wenn organisierte Ligaspiele durchgeführt werden, bei denen nicht der sportliche Aspekt für den einzelnen Spieler im Vordergrund steht, sondern der Verein eigene, insbesondere kommerzielle Interessen verfolgt, etwa die Erzielung von Einnahmen (Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen), und deshalb die Spieler einer Weisungsgebundenheit unterwirft und ggf. auch den Spielern eine Vergütung gewährt.
- Verpflichtet sich ein Spieler in einem „Fördervertrag“ zur Teilnahme an „allen Spielen und Lehrgängen“, an „allen Spielerbesprechungen“, am Training, und zwar sowohl am „allgemein vorgesehenen“ als auch an „besonders angeordneten“ Trainingsterminen, sowie an den „sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen“ und kann der Spieler dies nur nach Vorlage einer AU-Bescheinigung oder im gewährten Urlaub verweigern, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis. Ob diese Regelungen auch „gelebt“ werden, ist dabei nicht maßgeblich.
- Ein in solch einem „Fördervertrag“ geregeltes „Grundgehalt“, das den Freibetrag für steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG übersteigt und auch im Krankheitsfall und Urlaub gezahlt wird, kann nicht als (pauschalisierte) Aufwandsentschädigung betrachtet werden.
- Ein 15-jähriger Jugendlicher, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, kann ein Beschäftigungsverhältnis eingehen.
Abberufung eines Verbandsvorstandes
LG Essen, Urt. v. 31.1.2025 – 2 O 234/23
Redaktionelle Leitsätze:
- Gewerkschaften sind als nicht rechtsfähige Vereine zu behandeln, auf die die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB Anwendung finden.
- Ist in der Satzung nicht anderes geregelt, so kann nur dasjenige Organ ein Vorstandsmitglied abberufen, das auch für die Berufung zuständig ist. Eine Satzung, welche die Kompetenz zur Abberufung nicht ausdrücklich regelt, weist keine ergänzungswürdige Regelungslücke auf. Auch kann eine ständige Übung eine Abweichung hiervon nicht rechtfertigen. Der Vorstand kann demnach nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied abberufen, und zwar auch nicht mittelbar, indem er das missliebige Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließt.
- Einer Satzungsregelung, wonach der Vorstand bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eine Person mit der kommissarischen Wahrnehmung von Rechten beauftragen darf, ist kein Abberufungsrecht von einzelnen Vorstandsmitgliedern zu entnehmen.
- Eine Notkompetenz zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nicht aus den finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten oder Verzögerungen einer Einberufung des originär hierfür zuständigen Gewerkschaftstags (Mitgliederversammlung) hergeleitet werden.
- Der kompetenzwidrig erlassene Abberufungsbeschluss des Vorstands ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig. Eine rückwirkende Heilung durch die Billigung der Abberufung durch das zuständige Organ kommt nur in Betracht, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.
Einordnungsentscheidung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister für einen Eimer aus Kunststoff befüllt mit 9 kg Salatmayonnaise
VG Osnabrück, Urt. v. 11.2.2025 – 7 A 162/23 (Berufung zugelassen)
Amtliche Leitsätze:
- Bei der Einordnungsentscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG handelt es sich um eine sachbezogene Allgemeinverfügung.
- Die Frage, ob eine Verpackung gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Rahmen einer ex-ante-Einschätzung anhand abstrakt-typisierender Kriterien zu beantworten.
- Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister darf in Bezug auf die abstrakte Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig i.S.v. § 3 Abs. 8 VerpackG norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassen (vgl. BT-Drs. 19/27634, S. 77); der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen stellt eine solche Verwaltungsvorschrift dar.
- Die im Katalog vorgenommene Typisierung ist in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, da es sich auch im Falle der Einordnungsentscheidung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen um einen Bereich der Massenerscheinung handelt.
- Die Einordnungsentscheidung darf auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht werden.
- Die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung des Prüfgegenstandes steht der verpackungsrechtlichen Einordnungsentscheidung nicht entgegen.
Einordnungsentscheidung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister für die Verpackungen von Lackfarben, Verdünnungen, Grundierungen und Lackspachtel auf der Grundlage des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen rechtmäßig
VG Osnabrück, Urt. v. 11.2.2025 – 7 A 157/23 (Berufung zugelassen)
Amtliche Leitsätze:
- Bei der Einordnungsentscheidung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 VerpackG handelt es sich um eine sachbezogene Allgemeinverfügung.
- Die Frage, ob eine Verpackung gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Rahmen einer ex-ante-Einschätzung anhand abstrakt-typisierender Kriterien zu beantworten.
- Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister darf in Bezug auf die abstrakte Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig i.S.v. § 3 Abs. 8 VerpackG norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassen (vgl. BT-Drs. 19/27634, S. 77); der Katalog systembeteiliungspflichtiger Verpackungen stellt eine solche Verwaltungsvorschrift dar.
- Die im Katalog vorgenommene Typisierung ist in den Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig, da es sich auch im Falle der Einordnungsentscheidung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen um einen Bereich der Massenerscheinung handelt.
- Die Einordnungsentscheidung darf auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht werden.
Zur Sozialversicherungspflicht des Präsidenten eines zahnärztlichen Verbands
SG Berlin, Urt. v. 14.2.2025 – S 221 BA 18/23
Redaktionelle Leitsätze:
- Die Beurteilung, ob das Verhältnis eines Vorstands- oder eines anderen Organmitglieds einer juristischen Person ein Beschäftigungsverhältnis iSd. § 7 Abs. 1 SGB IV ist, erfolgt nicht schematisch danach, ob nur Repräsentations- oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organwalter in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist.
- Von einem Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt sein muss und ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält.
- Ein Präsident eines zahnärztlichen Verbands ohne entscheidenden Einfluss auf die interne Willensbildung des Vorstands, der den satzungsgemäßen Vorgaben der Bundesversammlung unterliegt, vgl. §§ 27 Abs. 3, 665 BGB, ist weisungsabhängig und in die Organisationsstruktur des Verbands bzw. Vereins eingebunden, um den Verbands- bzw. Vereinszweck zu fördern. Hierbei ist zu beachten, dass aus einer nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts durch die Bundesversammlung nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden kann.
- Eine Tätigkeit nur aus ideellen Zwecken ist bei einer monatlichen pauschalen „Aufwandsentschädigung“ von 11.850,00 Euro nicht begründbar.
Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung eV.
BVerfG, Beschl. v. 19.2.2025 – 2 BvE 3/19
Redaktioneller Leitsatz:
Der Antrag der AfD ist unzulässig. Die begehrte Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, gerichtet auf die Nachzahlung von Globalzuschüssen an die Desiderius-Erasmus-Stiftung eV. (DES) sowohl für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 als auch für das Haushaltsjahr 2019, stellt eine unzulässige Erweiterung der zu vollstreckenden Sachentscheidung (BVerG, Urt. v. 22.2.2023 – 2 BvE 3/19 = BVerfGE 166, 93) dar, weil eine vollstreckungsfähige Verpflichtung auf (nachträgliche) Aufnahme der DES in den Kreis der im Haushaltsjahr 2019 geförderten politischen Stiftungen der Entscheidung nicht zu entnehmen ist.
Nur ein eingetragener Verein kann Gesellschafterin einer eGbR sein
KG Berlin, Beschl. v. 20.2.2025 – 22 W 59/24 (AG Berlin-Charlottenburg, Verfügung v. 23.9.2024 – 80 AR 1849/24)
Amtliche Leitsätze:
- Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
- Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden.
Grundbuchbeschränkung „Keine kirchenunwürdige Nutzung“ zu ungenau
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.2.2025 – 15 W 200/25
Amtlicher Leitsatz:
Die Verpflichtung, es zu unterlassen, das dienende Grundstück „kirchenunwürdig“ zu nutzen, genügt als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch dann nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn der Begriff „kirchenunwürdige Nutzung“ im Folgenden dahingehend präzisiert wird, dass darunter alle Nutzungen zu verstehen sind, die eine kirchenfeindliche Betätigung darstellen und gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen.
Über das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein („Nordadler“)
VG Berlin, Urt. v. 26.2.2025 – VG 29 K 42/23 (im Zusammenhang damit BVerwG Urt. v. 31.8.2022 – 6 A 9.20)
Redaktionelle Leitsätze:
- Wird eine Person in einer Vereinsverbotsverfügung als Mitglied bezeichnet, ist eine hiergegen gerichtete Feststellungsklage statthaft.
- Ob eine Mitgliedschaft iR. eines Verbotsverfahrens besteht oder nicht, ist anhand § 2 Abs. 1 VereinsG zu bestimmen. Danach ist die zugrunde liegende Rechtsform der Vereinigung nicht ausschlaggebend, noch muss die förmlich aufgenommen worden sein. Es ist lediglich die Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung notwendig.
- Die Minderjährigkeit einer Person steht ihrer Vereinsmitgliedschaft nicht entgegen, da es nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Mitgliedschaft ankommt, sondern lediglich auf das faktische Bestehen eben dieser.
Kein Erfolg von Teilorganisationen des „Islamisches Zentrum Hamburg e. V.“ gegen Verbotsverfügung im Eilrechtsschutz
BVerwG, Beschl. v. 26.2.2025 – 6 VR 2.24 („Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e. V.“); BVerwG, Beschl. v. 4.3.2025 – 6 VR 4.24 („Islamisches Zentrum Berlin e. V.“)
Redaktioneller Hinweis:
„Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e. V.“ und „Islamisches Zentrum Berlin e. V.“ sind als Teilorganisationen des verbotenen Vereins „Islamisches Zentrum Hamburg e. V.“ nach summarischer Prüfung nach § 3 Abs. 3 VereinsG verboten.
Haftungszuweisung von unerlaubter Handlung nach § 31 BGB bei juristischen Personen
BGH, Urt. v. 6.3.2025 – III ZR 137/24 (OLG Dresden v. 28.2.2024 – 13 U 113/23; LG Dresden v. 23.12.2022 – 9 O 2597/21)
Amtliche Leitsätze:
- 31 BGB gilt für alle juristischen Personen.
- 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in „amtlicher“ Eigenschaft, das heißt in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (Anschluss an Senat, Beschluss vom 28. Juni 1984 – III ZR 220/83, NVwZ 1984, 749; BGH, Urteile vom 20. Februar 1979 – VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; vom 24. Juni 2003 – VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205; vom 14. Oktober 2014 – VI ZR 465/13, juris und vom 2. Dezember 2014 – VI ZR 501/13, juris).
- Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen „amtlichen“ Eigenschaften begangen, haften nach der Zuweisungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Personen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 – II ZR 1/61, BGHZ 36, 296; Abgrenzung von BGH, Urteil vom 13. Januar 1987 – VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298).
- Zur Haftungszuweisung, wenn die schadenstiftende unerlaubte Handlung im Rahmen eines „Schneeballsystems“ verwirklicht worden ist.
Zur Grundrechtsverpflichtung eines privatrechtlich organisierten Trägers der öffentlich-rechtlichen (Sport-)Förderung
OLG Schleswig, Urt. v. 14.3.2025 – 1 U 35/24 (LG Itzehoe, Urt. v. 13.5.2024 – 3 O 146/22)
Amtliche Leitsätze:
- Auch bei der durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) vorgenommenen Sportförderung in Form der Zuschussgewährung an einen Sportverein ist die Grundrechtsbindung der Verwaltung zu beachten. Der Träger ist dazu verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen.
- Ist dem privatrechtlich organisierten Träger der Sportförderung hinsichtlich der Entscheidung über einen Förderantrag Ermessen eingeräumt, kann er nur zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags verurteilt werden.
- Kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Sportvereins unter Anwendung des § 67a AO und damit auf dessen Einnahmen an, muss für die Feststellung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, der Grundmitgliedsbeitrag wegen § 8 Abs. 5 KStG außer Acht bleiben.
Verlust des passiven Wahlrechts für die Personalvertretung aufgrund einer Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
OVG Bautzen, Beschl. v. 19.3.2025 – 9 B 50/24.PL (VG Dresden, Beschl. v. 27.3.2024 – 9 L 143/24.PL)
Redaktioneller Hinweis:
Durch eine Änderung der Geschäftsordnung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten haben der Vorsitzende des Personalrats der Stiftung und ein Ersatzmitglied ihre Wählbarkeit und damit ihre Eigenschaft als Vorsitzender und Ersatzmitglied verloren, § 29 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG.
Freiwillige kommunale Leistungen für KiTas können gerichtskostenfreie Jugendhilfe sein
OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2025 – 2 OA 6/25 (VG Braunschweig, Urt. v. 13.11.2024 – 3 A 13/20)
Amtlicher Leitsatz:
Die Klage einer kommunalen Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe auf Gewährung von Finanzmitteln, die das Land den kommunalen und freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und der öffentlich geförderten Kindertagespflege als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt, fällt unter die im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Jugendhilfe.