Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
BFH, Urt. v. 3.12.2024 – IX R 32/22 (FG Hessen, Urt. v. 13.7.2022 – 8 K 1466/19)
Amtliche Leitsätze:
- Unter einer für die Anfallsberechtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erforderlichen gesicherten Rechtsposition ist die bei objektiver Betrachtungsweise bestehende begründete Aussicht eines Steuerpflichtigen zu verstehen, im Fall der Liquidation der Stiftung Auskehrungen zu erhalten.
- Die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als anfallsberechtigt anzusehen ist, erfolgt nach dem Prinzip der veranlagungszeitraumbezogenen Besteuerung.
- Zur Abwendung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Anwendung von § 15 Abs. 6 AStG unschädlich, wenn die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat hat.
- Für die Beurteilung, ob das Stiftungsvermögen gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG der Verfügungsmacht der in Abs. 2 und 3 genannten Personen „rechtlich und tatsächlich“ entzogen ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an
Stiftungsaufsichtsrechtliche Untersagungsanordnung nach stiftungsinterner Abberufung eines Organmitglieds grds. möglich
VG Freiburg, Urt. v. 21.1.2025 – 10 K 693/24
Amtliche Leitsätze:
- Wenn die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands einer Stiftung durch die Stiftung ausgesprochen wurde, kommt als flankierende Maßnahme die behördliche Untersagung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied nach § 12 Abs. 2 StiftG in Betracht.
- Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG liegt voraussichtlich im Falle einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern jedenfalls unter der Voraussetzung vor, dass das abberufene Vorstandsmitglied die Zerrüttung maßgeblich durch eigenes Verhalten verursacht hat.
Zur Wirksamkeit einer Versorgungsvereinbarung mit einem Geschäftsführer einer Non-Profit-Organisation
LAG Hamm, Urt. v. 28.1.2025 – 17 SLa 369/24
Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Versorgungsvereinbarung kann nach § 134 BGB iVm. § 266 StGB nichtig sein. Bei der Prüfung, ob bestehende Pflichten verletzt worden sind, ist zu beachten, dass es sich bei solchen Vergütungsentscheidungen um unternehmerische Entscheidungen handelt. Bei solchen unternehmerischen Entscheidungen muss dem zur Entscheidung berufenen Gremium ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Inkaufnahme der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen. Eine Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Gremiums aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung iSv. § 266 Abs. 1 StGB. Eine solche Pflichtverletzung ist letztlich nur dann zu bejahen, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliegt; der Leitungsfehler muss sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdrängen. Dem Vorstand steht dabei ein dem konkreten Einzelfall angepasster Spielraum zu, den Informationsbedarf zur Vorbereitung seiner unternehmerischen Entscheidung selbst abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen getroffen wurde und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, dass der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte. Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muss aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen.
- Ein langer zeitlicher Vorlauf vor Abschluss von Verträgen, der mit intensiven Diskussionen über den Inhalt gefüllt ist, spricht gegen die Annahme, der Vorstand habe leichtfertig, vorschnell oder auf ungesicherter Tatsachengrundlage gehandelt. Ebenfalls gegen eine solche Annahme spricht ein kompetent besetztes Entscheidungsorgan, die Einholung von fachspezifischer Beratung sowie das Anstellen eines professionellen Drittvergleichs. Bei dem Drittvergleich ist es zulässig, eine kontinuierlich positive Entwicklung von Umsatz und Ergebnis für den zu Entlohnenden zu berücksichtigen.
COMPACT-Magazin hat Teilerfolg gegen richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse
OVG Bautzen, Beschl. v. 6.2.2025 – 6 E 72/24 (VG Dresden, Beschl. v. 3.7.2024 – 6 O 2/24)
Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist. Zu dieser Beurteilung ist der Tenor der angegriffenen Entscheidung maßgeblich. Ist der Tenor eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses auf die Durchsuchung von Räumlichkeiten eines Dritten gerichtet und wurde der Dritte zu Duldung verpflichtet ist der Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. Selbst wenn sich während der Durchsuchung herausstellt, dass die Räumlichkeiten tatsächlich im Eigentum oder Besitz des Beschwerdeführers stehen, da der Beschluss und nicht der Vollzug mit der Beschwerde angegriffen wird. Hinsichtlich der vollzogenen Durchsuchung und Beschlagnahme muss der Beschwerdeführer außerhalb des Beschwerdeverfahrens um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.
- Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützten richterlichen Durchsuchungsanordnung ist die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG nur summarische zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots kann nicht damit begründet werden, dass der Zweck (des Vereins) und seine Tätigkeit den Strafgesetzen läuft. Dies würde anderenfalls § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 VereinsG vermengen und übersieht die aus § 17 VereinsG folgende Privilegierung von Wirtschaftsvereinigungen, da diese nicht – wie andere Vereine – bei einem Verstoß ihres Zwecks und ihrer Tätigkeit gegen die allgemeinen Strafgesetze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG, sondern nur bei einem Verstoß gegen eines der in § 17 Nr. 2 VereinsG abschließend aufgeführten Strafgesetze verboten werden können. Das Beschwerdegericht kann allerdings eine eigene Prüfung anstellen, die im vorliegenden Fall in einer summarischen Prüfung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24) keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung feststellen kann.
- Stellt ein Tenorierungspunkt eine Richtlinie dar, obwohl sie den Anschein einer Beschlagnahmeanordnung durch Formulierung und Begründung setzt, begründet dies einen Rechtsschein, der als eigenständige, den Antragsgegner belastende Zwangsmaßnahme nach den für den Rechtsschein eines unwirksamen Verwaltungsakts anerkannten Grundsätzen aufgehoben werden muss.
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH für den Rechtsstreit im Besetzungsverfahren einer Kulturstiftung
BGH, Beschl. v. 18.2.2025 – X ARZ 546/24 (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 15.11.2024 – 4 O 542/24; ArbG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.9.2024 – 10 Ca 92/24)
(Siehe hierzu auch BayObLG, Beschl. v. 28.4.2025 – 101 AR 41/25)
Amtliche Leitsatz:
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn.19; Beschluss vom 16. April 2024 – X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). (Rn. 24 – 25)
Redaktioneller Hinweis:
Im vorliegenden Fall hatte das zunächst angerufene Arbeitsgericht zwar mit zweifelhafter Begründung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verwiesen. Eine zweifelhafte Begründung stellt jedoch nicht ohneweiters einen extremen Verstoß dar, da die Begründung nachvollziehbar ist. Ergebnis ist, dass die Verweisung durch das Arbeitsgericht bindend bleibt und sich das Landgericht mit dem Verfahren zu befassen hat.
Einspruch gegen Platzverbot eines „Fans“ des SC Fortuna Köln bleibt ohne aufschiebende Wirkung
VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.2.2025 – 18 L 745/25
Redaktioneller Orientierungssatz:
Wiederholtes strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Fußballspielen, wozu auch Körperverletzung zu Lasten von Staatsbeamten, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Sachbeschädigung und Diebstahl von Fanartikeln zählen, können nach summarischer Prüfung ein Bereichsbetretungsverbotes gestützt auf § 34 Abs. 2 PolG NRW rechtfertigen.
Rettungsdienstleister trotz anerkannter Gemeinnützigkeit ohne Tendenzeigenschaft iRd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG
LAG Niedersachsen, Beschl. v. 4.3.2025 – 10 TaBV 56/24 (ArbG Hannover, Beschl. v. 10.7.2024 – 8 BV 10/23; Rechtsbeschwerde zugelassen)
Amtliche Leitsätze:
- Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.
- Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird.
- Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens führt nicht notwendig dazu, dass dieses auch unmittelbar karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient.
- Bestehen die satzungsmäßigen Zwecke insbesondere darin, dem Gesellschafter der Arbeitgeberin Mittel zu beschaffen, und darf die Gesellschaft an den Gesellschafter dafür Gewinne ausschütten, steht dies einer Tendenzträgerschaft der Gesellschaft entgegen. Darauf, ob der Gesellschafter als gemeinnützig anerkannt ist und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kommt es nicht an. Die Tendenzeigenschaft ist anhand des Unternehmens zu bestimmen; gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit anderen Unternehmen bleiben außer Betracht. Die Tendenzträgereigenschaft des herrschenden Unternehmens führt daher nicht automatisch zum Tendenzschutz für das abhängige Unternehmen.
Hannover 96 bekommt keinen Notgeschäftsführer
OLG Celle, Beschl. v. 10.3.2025 – 9 W 22/25 (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 71/23 [Rechtsprechungsübersicht August 2024])
Redaktioneller Leitsatz:
Für eine Gesellschaft, deren Aufsichtsrat besetzt und die in der Lage ist, einen Geschäftsführer zu bestellen, einen Beschluss aber nicht fasst, weil sich die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht auf einen Kandidaten einigen können, kann kein Notgeschäftsführer bestellt werden. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu entscheiden. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffene Gesellschaft durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss ihres Alleingesellschafters in der Lage ist, wirksam einen Geschäftsführer zu bestellen, ohne das Registergericht hierzu in Anspruch zu nehmen.
Zur Vertretung einer nach §§ 741 ff. BGB organisierten Waldgenossenschaft im Grundbuchverfahren
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.3.2025 – 19 W 67/24 (Wx) (AG Tauberbischofsheim, Zwischenverfügung v. 6.9.2024 – TBB006 GRG 280/2024)
Amtlicher Leitsatz:
Bei einer nach den §§ 741 ff. BGB organisierten privatrechtlichen Waldgenossenschaft kann die Vertretungsbefugnis einer für sie handelnden Person kraft Gesetzes nicht durch Bescheinigung der Forstbehörde oder des Bürgermeisteramtes nachgewiesen werden.
Stiftung Warentest muss selbst testen oder zumindest die Verantwortung des Testens übernehmen
LG Frankfurt a. M., Teil-Grund- und Teilurt. v. 13.3.2025 – 2-03 O 430/21
Redaktioneller Leitsatz:
In Übertragung der Grundsätze zur Organisationshaftung von Medienunternehmen und Verlegern bzw. Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen hat sich die vom Bund gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts „Stiftung Warentest“, wenn diese einen Warentest veröffentlicht, ohne den Test selbst durchgeführt zu haben, so zu organisieren, dass sie für den Test Haftung iRd. §§ 30, 31 BGB übernimmt. Unterlässt sie das, so haftet die Stiftung wegen eines nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens.
Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrags wegen Wegfall der Klagebefugnis
OLG Köln, Urt. v. 14.3.2025 – 6 U 116/24 (LG Köln, Urt. v. 31.10.2024 – 33 O 127/24; anhängig: BGH – I ZR 83/25)
Amtlicher Leitsatz:
Es stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines vor 2021 abgeschlossenen Unterlassungsvertrages dar, wenn die Klagebefugnis des Gläubigers nicht mehr besteht, weil er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen worden ist.
Sicherstellung des Motorrads eines Mitglieds eines verbotenen Vereins
OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.4.2025 – 13 ME 41/25 (VG Osnabrück, Beschl. v. 6.2.2025 – 5 B 229/24)
Redaktioneller Leitsatz:
Bei einem verbotenen Motorradclub, dessen Identität maßgeblich von einer bestimmten Motorradmarke abhängig ist, der die Mitgliedschaft von dem Besitz und dem Gebrauch eines entsprechenden Motorrads abhängig macht und regelmäßig mit den Motorrädern eine für solche Clubs typische Drohkulisse aufgebaut hat, können die Motorräder nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auch bei Dritten sichergestellt werden, selbst wenn diese im Eigentum des Dritten stehen, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Dass die Vereinsmitglieder dabei verschiedene Typen von der Marke benutzt haben sollen, erachtet der Senat als nachrangig und ohne relevanten Einfluss auf die erkennbare Außenwahrnehmung.
Fortuna Düsseldorf muss Corona-Hilfe nicht zurückzahlen
VG Düsseldorf, Urt. v. 15.4.2025 – 16 K 937/22
Redaktioneller Hinweis:
Das beklagte Land hat keine ständige einheitliche Verwaltungspraxis seiner Bewilligungsstellen zu belegen vermocht, nach welcher Umsatzrückgänge wie die vom Kläger in seinem Antrag geltend gemachten in der Förderphase der ÜBH III als nicht im Sinne der Förderrichtlinien coronabedingt und damit nicht förderfähig abzulehnen waren.
Keine Registereintragung eines Zweigvereins bei Zweckverschiedenheit zum Zentralverein
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.4.2025 – 14 W 92/24 (Wx) (Rechtsbeschwerde zugelassen; AG Freiburg, Beschl. v. 17.9.2024 – 00 AR 2370/24)
Redaktionelle Leitsätze:
- Durch die „gestufte Mitgliedschaft“ bei Zentral- und Zweigverein liegt es auf der Hand, dass sich die Vereinszwecke des Zentral- und der Zweigvereine nicht nur nicht widersprechen, sondern decken müssen. Dabei ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Zentralverein und dessen Zweigvereine einen gemeinsamen, übergeordneten Vereinszweck haben, den sie aus organisatorischen Gründen mit unterschiedlichen Mitteln verfolgen.
- Ein Verein, der Anbauvereinigung iSd. § 1 Nr. 13 KCanG sein will und ausschließlich den in dieser Norm legaldefinierten Zweck haben darf, kann aufgrund der Zweckdifferenz kein Zweigverein eines Zentralvereins sein, der keine Anbauvereinigung iSd. § 1 Nr. 13 KCanG ist. In solchen Fallkonstellationen liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor.