Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
September 2023
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
Zusammengestellt von Benjamin Beyer
BFH, Urt. v. 15.6.2023 – IV R 6/20 (FG Münster, Urt. v. 21.1.2020 – 6 K 1384/18 G F)
Amtliche Leitsätze:
OLG Köln, Urt. v. 21.6.2023 – 6 U 147/22 (LG Bonn, Urt. v. 7.10.2022 – 14 O 55/20)
Redaktionelle Leitsätze:
OLG Hamm, Urt. v. 10.7.2023 – 8 U 95/22 (LG Dortmund, Urt. v. 5.7.2022 – 3 O 490/20)
Amtliche Leitsätze:
VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.7.2023 – 18 L 1545/23
Redaktioneller Leitsatz:
Ersatzschulen müssen mit öffentlichen Schulen gleichwertig iSd. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein. Der Nachweis einer solchen Gleichwertigkeit im Bereich der Lehrkräfte setzt nicht nur die Zulassung zum Feststellungsverfahren im Rahmen des § 7 ESchVO NRW voraus, sondern zudem auch den erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens. Lehrkräfte mit einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO NRW erfüllen diese Maßgaben nicht. Eine Schule, die danach nicht mit ausreichend Lehrkräfte für die gleichwertige Unterrichtung der angebotenen Fächer ausgestattet ist, kann sich nicht mit dem Vorbringen eines allgemeinen Lehrermangels verteidigen, weil das Erfordernis der Gleichwertigkeit nicht verschuldensgebunden ist.
FG Hamburg, Urt. v. 11.7.2023 – 3 K 188/21
Amtlicher Leitsatz:
Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zu Gunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. Dieser hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist. Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.7.2023 – L 3 BA 26/21 (SG Magdeburg, Urt. v. 5.7.2021 – S 31 BA 17/18)
Amtlicher Leitsatz:
Zu den Aufzeichnungspflichten eines als gemeinnützig anerkannten Vereins im Rahmen der Arbeitgeberpflichten und zur Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG.
Redaktionelle Leitsätze:
BGH, Urt. v. 21.7.2023 – V ZR 112/22 (OLG Naumburg, Urt. v. 24.5.2022 – 1 U 292/19; LG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2019 – 2 O 599/18)
Amtliche Leitsätze:
VG Berlin, Urt. v. 7.6.2023 – VG 29 K 221/22
Redaktioneller Leitsatz:
Ein Journalist hat zwar keinen Anspruch auf Mitgliedschaft, aber auf Behandlung wie ein Mitglied gemäß Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG iVm. Art. 3 Abs. 1 GG gegen einen privatrechtlichen Verein, der von der Bundesregierung und den Ministerien regelmäßig für deren Öffentlichkeitsarbeit herangezogen wird, da der Verein hierdurch punktuell grundrechtsverpflichtet ist.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.2023 – 6 U 1/22 (Kart)
Amtliche Leitsätze:
LG Dortmund (IV. Kammer für Handelssachen), Beschl. v. 9.8.2023 – 8 O 1/23 (Kart)
Redaktionelle Leitsätze:
LG Dortmund (VIII. Zivilkammer), Beschl. v. 17.8.2023 – 8 O 1/23 (Kart)
Redaktionelle Leitsätze:
FG Düsseldorf, Urt. v. 10.8.2023 – 9 K 349/22 G
Redaktionelle Leitsätze:
BVerwG, Urt. v. 21.8.2023 – 6 A 3.21
Redaktioneller Leitsatz (nach Pressemitteilung):
Auch wenn der Kläger zahlreiche humanitäre Projekte durchführt, die nicht im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Verbotsgründen stehen, lassen seine Unterstützung terroristischer Vereinigungen sowie seine Missionierungstätigkeit den Schluss zu, dass er maßgeblich auf diese ausgerichtet ist und ihm sein Gepräge gibt.
OVG Schleswig, Beschl. v. 23.8.2023 – 3 MB 9/23
Redaktioneller Leitsatz:
Eine drohende Insolvenz begründet keinen Anspruch einer Ersatzschule auf Zuschusszahlung im Eilrechtsschutz, da ein durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöster Verein bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens auch prozessual bestehen bleibt und als sog. Insolvenzverein weiterhin rechtsfähig und durch seine Organe handlungsfähig ist.